Erwägungen (32 Absätze)
E. 1 Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 5. März 2026 (BM 24 26528) sei aufzuheben, soweit die Eröffnung einer Strafuntersuchung wegen Urkundenfäl- schung sowie wegen Widerhandlung gegen das UWG abgelehnt wurde; die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, in diesen Punkten eine Strafuntersuchung zu eröffnen und die erforderlichen Un- tersuchungshandlungen vorzunehmen.
E. 2 Die Einstellungsverfügung vom 5. März 2026 sei aufzuheben, soweit das Verfahren wegen ver- suchten Betrugs eingestellt wurde; die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die Untersuchung zu ergänzen, die notwendigen Sachverhaltsabklärungen nachzuholen und anschliessend neu zu ent- scheiden.
E. 2.1 Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in- nert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a und 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafpro- zessordnung [StPO; SR 312.0]; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführenden, welche sich mit Strafanzeige vom 12. Juni 2024 als Straf-
3 und Zivilkläger konstituiert haben, sind durch die angefochtene Verfügung unmittel- bar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. 104 Abs. 1 Bst. b und 118 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nachstehen- den – einzutreten.
E. 2.2 Nicht eingetreten werden kann auf den in Rechtsbegehren 1 formulierten Antrag, wonach die Staatsanwaltschaft anzuweisen sei, hinsichtlich Urkundenfälschung und Widerhandlung gegen das UWG eine Strafuntersuchung zu eröffnen und die erforderlichen Untersuchungshandlungen vorzunehmen. Das Gesetz sieht die Möglichkeit zur Erteilung von Weisungen an die Staatsanwaltschaft nur bei Einstel- lungsverfügungen, Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung vor (Art. 397 Abs. 3 und 4 StPO). Über den Gesetzeswortlaut ist nicht hinauszugehen (GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 6b zu Art. 397 StPO mit Hinweisen). Eine direkte Anweisung an die Staatsanwalt- schaft zur Eröffnung einer Strafuntersuchung bei Nichtanhandnahme ist somit grundsätzlich nicht möglich. Es steht der Staatsanwaltschaft nach einer Rückwei- sung im Sinne von Art. 397 Abs. 2 StPO grundsätzlich frei, wie sie das Verfahren weiterführen will.
E. 3 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien der Staatsanwaltschaft aufzuerlegen; den Be- schwerdeführern sei eine angemessene Entschädigung zuzusprechen. Nach Eingang der amtlichen Akten BM 24 26528 eröffnete die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer ein Beschwerdeverfahren und gab der Generalstaatsan- waltschaft und dem Beschuldigten Gelegenheit zur Stellungnahme. Erstere bean- tragte am 10. April 2026 unter Verweis auf die angefochtene Verfügung und Ver- zicht auf weitere Ausführungen die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschuldigte nahm am 16. April 2026 zur Beschwerde Stellung. Von den entspre- chenden Eingaben nahm und gab die Verfahrensleitung am 17. April 2026 Kennt- nis. Gleichzeitig hielt sie fest, dass auf die Anordnung eines zweiten Schriften- wechsels verzichtet wird und allfällige abschliessende Bemerkungen umgehend einzureichen sind. Davon machten die Beschwerdeführenden am 27. April 2026 Gebrauch und hielten an ihren Rechtsbegehren fest. 2.
E. 3.1 Die Beschwerdeführenden werfen dem Beschuldigten vor, sich im Zusammenhang mit der Einholung von Konkurrenzofferten strafbar gemacht zu haben, indem er – vereinfacht ausgedrückt – diese nicht selbst, sondern via Erstofferentin eingeholt habe, gegenüber den Beschwerdeführenden dann aber mittels Zusammenstellung der diversen Offerten den Eindruck vermittelt habe, die Zweit- und Drittofferte sel- ber bzw. unabhängig angefordert zu haben. Aus den Akten ergibt sich insoweit, was folgt: Der Beschuldigte wurde von den Beschwerdeführenden mit der Planung von Sa- nierungsarbeiten ihrer Familienwohnung beauftragt. Anfang Mai 2023 unterbreitete dieser den Beschwerdeführenden einen ersten Kostenvoranschlag mit Unterneh- merofferten. Darin enthalten war u.a. eine Offerte der Firma D.________ (nachfol- gend: Erstofferentin) für Plattenarbeiten in der Höhe von CHF 54’425.45 (Anzeige- beilage 3). In der Folge wurden auf Wunsch der Beschwerdeführenden Konkur- renzofferten eingeholt, die der Beschuldigte den Beschwerdeführenden schliesslich Anfang Juni 2023 in einer Zusammenstellung (nachfolgend: «Zusammenstellung Offerten Boden- und Plattenarbeiten» [Anzeigebeilage 7]) zukommen liess. Auf dieser waren einerseits die Offerte der Erstofferentin vermerkt (Offertbetrag brutto CHF 54’425.45, total Auftrag CHF 58’147.30) sowie die Konkurrenzofferten der E.________ GmbH (nachfolgend: Zweitofferentin; Offertbetrag brutto CHF 58’386.25, total Auftrag CHF 59’908.70) und der F.________ GmbH (nachfol- gend: Drittofferentin; Offertbetrag brutto CHF 60’732.30, total Auftrag CHF 62’315.95). Die Zweit- und Drittofferten wurden an den Beschuldigten adres- siert. Gemäss Ausführungen in der Strafanzeige vom 12. Juni 2024 nahmen die Beschwerdeführenden anschliessend mit der Zweitofferentin Kontakt auf und er- hielten dabei die Auskunft, dass nicht der Beschuldigte die Konkurrenzofferte ein-
4 geholt, sondern dieser die Erstofferentin angewiesen haben soll, die Konkurrenzof- ferte selbst einzuholen. Ausserdem sei ihnen dabei auch mitgeteilt worden, dass es unüblich sei und nicht den Gepflogenheiten entspreche, eine von einem Konkurren- ten erstellte Offerte zu unterbieten, wenn dieser selbst für eine Konkurrenzofferte anfrage. Ihnen sei sodann eine neue Offerte der Zweitofferentin zugestellt worden mit einem Preis von CHF 46’057.65 (Anzeigebeilage 10). Nachdem die Beschwer- deführenden den Beschuldigten mit mutmasslichen Verfehlungen konfrontiert hat- ten, beendete dieser die Zusammenarbeit. Das von ihm in Rechnung gestellte Ho- norar gab in der Folge Anlass zu Diskussionen und bildet nun Gegenstand eines Zivilprozesses, der von der hierfür zuständigen Schlichtungsbehörde bis zum Ab- schluss des hier interessierenden Strafverfahrens sistiert worden ist (Verfügung der Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland vom 13. November 2024).
E. 3.2 In rechtlicher Hinsicht machten die Beschwerdeführenden in ihrer Strafanzeige und den weiteren Eingaben geltend, der Beschuldigte habe mit seinem Vorgehen (Ein- holung der Konkurrenzofferten durch die Erstofferentin) seine vertraglichen Pflich- ten verletzt. Als Planer sei er gemäss SIA-Bestimmungen angehalten, alles zu un- ternehmen, dass keine preislichen Absprachen getätigt werden könnten, was vor- liegend nicht der Fall gewesen sei, da die Unternehmen gemäss brancheninterner Praxis ihnen vorgelegte Offerten nicht unterböten. Mit seinem Vorgehen habe der Beschuldigte einen Umstand geschaffen, in dem er zumindest eine Absprache für möglich gehalten haben müsse und diese billigend in Kauf genommen habe (Stel- lungnahme der Beschwerdeführenden vom 20. Februar 2025). Die Beschwerde- führenden hätten damit gar nicht Gelegenheit gehabt, eine günstigere (Konkurrenz-) Offerte zu erhalten. Indem der Beschuldigte die Konkurrenzofferten auf seine Adresse habe ausstellen lassen, habe er vorgespiegelt, dass diese in seinem Na- men zu Handen der Bauherrschaft resp. der Beschwerdeführenden erstellt worden seien, womit er den Anschein erweckt habe, unabhängige Vergleichsofferten ein- geholt zu haben. Damit seien sie, die Beschwerdeführenden als Bauherrschaft, – mit der Empfehlung zum Abschluss eines Vertrags mit der Erstofferentin (deren Of- ferte günstiger als diejenige der Konkurrenzunternehmen gewesen sei) – irrege- führt worden. Aufgrund seiner Expertise habe der Beschuldigte davon ausgehen können, dass die Bauherrschaft keine weiteren Abklärungen tätigen werde. Sie hät- ten sich als Bauherrschaft auf eine sorgfältige und treue Ausführung verlassen können; diesbezüglich komme dem Beschuldigten eine garantenähnliche Stellung zu. Der entsprechende Schaden, welcher ihnen entstanden wäre, sei in der Diffe- renz der beiden Offerten zu sehen. Insgesamt sei deshalb von einem versuchten Betrug auszugehen. Zudem stelle die «Zusammenstellung Offerten Boden- und Plattenarbeiten» eine Falschbeurkundung dar, da der Beschuldigte damit (zu Un- recht) impliziert habe, dass ein korrektes (konkurrenzierendes) Ausschreibungsver- fahren stattgefunden und er die Offerten geprüft und für richtig befunden habe. Weiter habe der Beschuldigte, indem er die Konkurrenzofferten durch die Erstoffe- rentin habe einholen lassen, wider Treu und Glaube das Verhältnis zwischen den Mitbewerbern beeinflusst, den Wettbewerb gehindert und unzulässig auf die Auf- tragsvergabe der Beschwerdeführenden einzuwirken versucht.
5
E. 3.3 Gestützt auf die vorerwähnte Strafanzeige eröffnete die Staatsanwaltschaft am
4. Juli 2024 ein Verfahren gegen den Beschuldigten wegen versuchten Betrugs. Im Rahmen dessen erfolgten Einvernahmen des Beschuldigten und der Erstofferentin (resp. von G.________ [nachfolgend auch: Erstofferent]) sowie – nach Einholung schriftlicher Berichte – der Zweit- und Drittofferentin (resp. von H.________ als Ge- schäftsführerin der Zweitofferentin [E.________ GmbH] und I.________ als Ge- schäftsführer der Drittofferentin [F.________ GmbH]). In der angefochtenen Verfü- gung wurden die Rückmeldungen und Aussagen wie folgt korrekt zusammenge- fasst wiedergegeben: Am 12.09.2024 nahm er [Anmerkung der Kammer: der Beschuldigte] protokollarisch dazu Stellung. Er gab an, von den Anzeigenden den Auftrag erhalten zu haben, ein Kostendach für eine Sanierung von zwei Badezimmern zu erstellen. Aus diesem Grund habe er diverse Bauunternehmer nach einer Offerte für ihre jeweiligen Arbeiten angefragt. Dieses Kostendach habe er der Bauherr- schaft sodann mitsamt den Offerten transparent zukommen lassen. Von sich aus habe er die Zu- sammenarbeit mit den Anzeigenden dann beendet. Im Detail führte er aus, der Kostenvoranschlag mit allen Offerten sei der Bauherrschaft am 02.05.2023 zugestellt worden. C.________ habe am 09.05.2023 dann gesagt, dies sei ihm zu teuer. Er habe ihm erklärt, dass man mehrere Offerten ein- holen könne, und er habe ihn gefragt, welche Firmen er habe möchte. Den Firmen, welche C.________ dann angegeben, habe er eine Zusammenstellung der vorangehenden Offerten zukom- men lassen. Die danach erhaltenen Offerten habe er der Bauherrschaft am 20.07.2023 wieder zuge- schickt. Als C.________ ihm in der Folge Vorwürfe gemacht habe, dass er nicht für ihn schaue, habe er die Zusammenarbeit gestoppt. […] Zum ersten Kostenvoranschlag gab er an, dass er pro Arbeits- gattung je ein Unternehmen für eine Offerte angefragt habe. Da dies C.________ zu teuer gewesen sei, habe dieser ihm diverse Firmen angegeben, bei welchen erneut eine Offerte einzuholen sei. Mit diesen Firmen sei er dann nicht mehr vor Ort gegangen, habe diesen aber die ersten Offerten der an- deren Unternehmen geschickt. Er habe kein Problem damit gehabt, dass man seitens Bauherrschaft weitere Offerten habe einholen lassen wollen. Von diesen neuen Firmen seien dann Zweit- und Drit- tofferten gekommen, welche auf einer Liste zusammengestellt worden seien, was der Bauherrschaft aber wiederum zu teuer gewesen sei. Zu Offert- und Rabattverhandlungen sei es gar nicht mehr ge- kommen. Auf Frage, weshalb die Offerten der Firmen E.________ AG und F.________ GmbH an ihn adressiert gewesen seien, gab A.________ an, dass er diese ja auch eingeholt habe. Er habe die Un- terlagen der D.________ an diese beiden Firmen geschickt. Auf Frage, ob ihm bekannt sei, dass Konkurrenzofferten bei Anfragen durch andere Unternehmen üblicherweise nicht unterboten würden, sagte A.________, dass es beides gebe, manchmal seien sie höher, manchmal tiefer. Die Handwer- ker würden sich untereinander kennen. Er habe den Auftrag nicht unbedingt an D.________ vergeben wollen, er sei mit den Handwerkern nicht verheiratet. Ob die Konkurrenzofferte per Post oder Email zugestellt worden seien, könne er nicht mehr sagen. Auf Vorhalt, wonach die beiden Firmen die Offer- ten von der D.________ erhalten hätten und nicht von ihm, gab er an, dass er einfach wisse, dass man die Preise auf der Offertvorlage abdecke und diese dann dem Unternehmen zuschicke. Im Nachgang dazu wurden die beiden Firmen, E.________ AG und F.________ GmbH durch die Un- terzeichnende angeschrieben. Mit Email vom 22.11.2024 führte die E.________ AG aus, der Auftrag zur Offertstellung habe ihnen Herr G.________ der D.________ im Auftrag von A.________ erteilt. Ihnen sei bekannt gewesen, dass bereits eine Konkurrenzofferte bestanden habe, deren Inhalt sei ih- nen aber nicht bekannt gewesen, da sie zum Ausfüllen ein leeres Devis erhalten hätten [Anmer- kung der Kammer: dies wurde anlässlich der Einvernahme vom 13. August 2025, Z. 66-71, dahingehend korrigiert, dass sie kein leeres Devis, sondern ein mit Prei-
6 sen ausgefülltes Devis erhalten habe]. Ihre Offerte hätten sie dann entweder per Post oder Email an A.________ geschickt. Die F.________ GmbH nahm mit Schreiben vom 27.11.2024 dahin- gehend Stellung, dass die Anfrage zur Berechnung einer Konkurrenzofferte von Herrn G.________ gekommen sei. Dazu hätten sie die Unterlagen von der Firma A.________ + Partner AG erhalten, so- dann die Offerte gerechnet und eben dieser Firma zugestellt. Eine Rückmeldung hätten sie nicht er- halten, was aber nicht unüblich sei. […] Am 13.08.2025 gab H.________, Geschäftsführerin der E.________ GmbH, als Zeugin zu Protokoll, sie habe im besagten Fall von G.________ (Konkurrenzunternehmer) eine Anfrage zur Erstellung ei- ner Konkurrenzofferte erhalten. Dabei habe sie von ihm ein bereits ausgefülltes Devis erhalten. Die- ses habe sie kontrolliert, beurteilt, ob sie so dahinterstehen könne und gestützt darauf dann ein Deck- blatt gemacht. Was sie in ihrer Email vom 22.11.2024 geschrieben habe, stimme deshalb nicht ganz. Es sei nicht üblich, dass man ein bereits ausgefülltes Devis erhalte. Die von G.________ in dieser Sache eingereichte Offerte sei ihr inhaltlich aber nicht bekannt gewesen. Ihre Offerte habe sie dann an A.________ geschickt, weil dies auf der erhaltenen Offerte bereits so vorbereitet gewesen sei. I.________, Geschäftsführer der F.________ GmbH, machte am 21.10.2025 als Zeuge die Aussage, er sei angefragt worden, ob er bereit sei, eine Konkurrenzofferte zu berechnen. Er habe dann die Un- terlagen erhalten und auf Grundlage dieser Unterlagen die Offerte vom 05.06.2023 erstellt. Er glaube, G.________, habe ihn telefonisch angefragt. Die Unterlagen seien dann von A.________ per Email gekommen. Dabei habe es sich um ein Devis gehandelt, bei welchem die einzelnen Posten (Mengen- angaben, Leistungsbeschrieb, etc.) aufgeführt gewesen seien, aber ohne Preis. Von wem die aufge- führte Offerte gewesen sei, habe er nicht gewusst, dies sei abgedeckt gewesen. Auch den Endpreis habe er nicht gekannt. Seine Offerte habe er dann an A.________ geschickt. Er habe vermutet, dass die Konkurrenzofferte von G.________ ausgestellt worden sei, aber gewusst habe er es nicht. Es sei üblich, dass man die Offerte abdecke und diese dann weitersende. Dies, damit die gleichen Leistun- gen für alle berechnet würden. Es komme vor, dass Konkurrenzofferten durch Konkurrenzunterneh- men selber eingeholt würden, bspw. wenn gewisse Architekten ein weniger gutes Netzwerk hätten und dann die Unternehmer anfragen, ob sie noch andere kennen würden. Selten (in 1-2 Fällen pro
100) habe man dann auch Kenntnis vom Inhalt der Konkurrenzofferte. Es komme auch vor, dass er selber nachfrage, wie hoch das Angebot des Mitbewerbers sei, damit er sich überlegen könne, ob er ein besseres Angebot machen könne oder nicht. Es komme auch vor, dass man Konkurrenzofferten extra nicht unterbiete. Der Konkurrenzunternehmer habe ja den ganzen Aufwand gehabt, mit der Ausarbeitung der Offerte (Leistungsbeschrieb etc.), und dieser sei ja auch vor Ort gewesen und habe entsprechend mehr Zeit investiert. Man wolle einander auch keine Steine in den Weg legen, man kämpfe im gleichen Gewerbe. Auf Nachfrage führte I.________ aus, dass die Preise in der Offerte, welche er als Grundlage erhalten habe, sicher nicht aufgeführt gewesen seien. Es könne sein, dass bspw. 14 Stunden Regiearbeiten aufgeführt seien und er dann noch seinen Stundenansatz ergänzt habe. Es bringe ja nichts, wenn der andere mit 14 Stunden rechne und er bspw. nur mit fünf. Der Stundenansatz sei dann aber individuell. Die Differenz ergebe sich dann aus dem unterschiedlichen Stundenansatz oder einem möglichen Rabatt, welcher gewährt werde. [Wie] Viele Stunden dann ef- fektiv benötigt worden seien, ergebe sich dann am Schluss und werde entsprechend in der Rechnung angepasst. Im vorliegenden Fall habe er den Stundenansatz von G.________ nicht gekannt. Ebenfalls am 21.10.2025 wurde G.________ als Auskunftsperson zur Sache befragt. Dieser konnte oder wollte sich nicht mehr an alle Einzelheiten erinnern. Er gab an, im vorliegenden Fall sei es zu ei- ner Offertbesichtigung gekommen, bei welcher auch die anderen Handwerker anwesend gewesen
7 seien und bei welcher man die Pläne erhalten habe. Gestützt darauf habe er die Offerte erstellt. A.________ habe ihm dann mitgeteilt, dass der Bauherr sich entschieden habe, Konkurrenz- offerten einholen zu lassen. Er sei sich nicht mehr sicher, wie es dann weitergegangen sei. In der Re- gel mache dies der Architekt, indem er die Preise der Offerte abdecke und diese weiterleite. Er selber könne in seinem Programm die Preise auch abdecken und ein Devis rauslassen, so dass der Archi- tekt dieses an verschiedene Unternehmen weiterleiten könne. Er glaube, im vorliegenden Fall habe er seine Offerte blanco an A.________ weitergeleitet und evtl. noch an die F.________ GmbH. Auf Vor- halt gab er an, dass er dies dann wohl auch bei der Firma E.________ GmbH getan habe. Er habe seine Offerte entweder blanco oder ausgefüllt an H.________ geschickt. Wenn man bei einem Um- bau keine Besichtigung gehabt habe und das Objekt nicht kenne, sei es von Vorteil, wenn man die Of- ferte habe, wobei man diese dann mit den Verbandspreisen vergleichen könne. Auf Vorhalt, wonach er H.________ eine vorausgefüllte Konkurrenzofferte zugestellt habe, gab G.________ an, dass dies vorkomme. Das Konkurrenzunternehmen könne ja dann sagen, ob sie diese so akzeptiere, selber noch Änderungen vornehme oder selber eine Offertbesichtigung wünsche. Am Ende müsse das Un- ternehmen dahinterstehen können. Teils, teils sei es üblich, dass das Konkurrenzunternehmen die Konkurrenzofferte einhole. Er selber sei bspw. nicht bei Neubauten tätig. Bei einem Neubau erstelle der Architekt das Devis selber und lasse dieses dann den Unternehmen zukommen. Bei Umbauten gebe es weniger Konkurrenzofferten. Er selber habe aber auch schon Offerten von Konkurrenzunter- nehmen erhalten. Von Architekten erhalte er selten bis nie ein Devis, weshalb er gar nicht erst versu- che, Konkurrenz reinzubringen. Und es gebe einen gewissen Ehrenkodex, dass man gewissen Kon- kurrenzunternehmen den Kunden nicht wegnehmen wolle. Der Kunde habe aber immer die Möglich- keit zu sagen, dass er ein Unternehmen nicht wolle. Es könne auch eine Vergabesitzung geben, bei der die Unternehmen anwesend seien und dann könne darüber diskutiert werden. Die Preise seien im Übrigen durch den Plattenlegerverband festgelegt. Man könne dann noch sagen, wie viel Rabatt man geben wolle. Die Verbandspreise seien eine Richtlinie. Dass die beiden Konkurrenzofferten dann di- rekt an den Architekten adressiert gewesen seien, obschon er sie eingeholt habe, sei normal, da er selber die Offerte ja nicht benötige. A.________ habe diese dann gesammelt und eine Liste gemacht, welche er dem Bauherrn wohl vorgelegt habe. Schliesslich wurde der Beschuldigte, A.________, am 28.10.2025 noch einmal ausführlich zur Sache befragt. Er führte aus, dass die beiden Zeugen H.________ und I.________ sowie die Auskunftsper- son G.________ alles richtig ausgesagt hätten. Weiter schilderte er noch einmal den ganzen Ablauf bis hin zur Strafanzeige. Auf Frage hin gab er an, dass es nie gleich sei, wer konkret die Anfragen für die Konkurrenzofferten mache, dies hätten auch die Zeugen so bestätigt. Auch sei es beim Umbau nicht gleich wie bei einem Neubau. Es komme auf verschiedene Faktoren an, wie die Zeit oder die Grösse des Projekts. Es sei auch unterschiedlich, welche Unterlagen man an das Konkurrenzunter- nehmen schicke, bspw. die Pläne, Submissionsunterlagen (Offerte ohne Preise) oder ausgefüllte Of- ferten mit Verbandspreisen. Bei Umbauten komme es hie und da vor, dass Konkurrenzofferten direkt vom Konkurrenzunternehmen eingeholt werden, wie im vorliegenden Fall durch Herrn G.________. Am Schluss seien die Offerten dann einfach bei ihm auf dem Tisch. Seine Pflichten als Architekt sei- en, dass er schauen müsse, ob die Offerten alles beinhalten würden, was man bauen wolle, was beim Umbau sehr schwierig sei. Er müsse dann weiter schauen, dass die Arbeiten so gemacht würden, wie es die Fachvorschriften verlangen und er müsse einen Terminplan erstellen. Am Ende müsse er die Rechnungen kontrollieren, ob das gemacht wurde, was verrechnet werde. Er habe die Privatkläger nie absichtlich getäuscht. Er habe einfach die Zusammenstellung der Offerten gemacht und diese der Bauherrschaft abgegeben. Er habe auch nicht arglistig gehandelt. Er mache die Zusammenstellung, gebe diese ab und diese könne man dann mit der Bauherrschaft besprechen. Bei der Privatkläger-
8 schaft habe er diesen Prozess dann aufgrund des Verhaltens von Herrn C.________ selber gestoppt. Das Einholen der Konkurrenzofferten sei korrekt abgelaufen und die beiden Konkurrenzunternehmen seien in ihrer Preisgestaltung frei gewesen. Bei Plättliarbeiten werde ein vorgegebenes Devis selten hinterfragt, da der Plattenleger einfach eine Fläche habe, welche er legen müsse. Deshalb gebe es ja auch die Verbandspreise. Ihm persönlich sei es nicht wichtig gewesen, dass im vorliegenden Fall die Firma D.________ die Arbeiten ausführe. Er habe keinerlei Einfluss darauf genommen, dass G.________ den Auftrag erhalte. Auf Frage der Privatklägerschaft gab der Beschuldigte an, dass er seine Treue- und Sorgfaltspflicht, welche er als Architekt habe, im vorliegenden Fall nach bestem Wissen und Gewissen wahrgenommen habe. Er habe die von den Konkurrenzunternehmen erhalte- nen Konkurrenzofferten inhaltlich nicht geprüft, sondern lediglich rechnerisch, dann zusammengestellt und so an die Privatklägerschaft weitergeleitet. Er verhandle keine Offerten mit den Unternehmen, bevor er nicht mit dem Bauherrn gesprochen habe. Ergänzend ist festzuhalten, dass die Geschäftsführerin der Zweitofferentin (H.________) die Bemerkung der Beschwerdeführenden in der Strafanzeige klar dementiert hat, wonach sie am Telefon die Auskunft erteilt haben soll, dass es un- üblich sei, eine Konkurrenzofferte zu unterbieten (Einvernahme vom 13. August 2025 Z. 142-152). Weiter räumte der Erstofferent ein, der Zweitofferentin ein mit höheren Preisen (als diejenigen seiner Offerte) versehenes Devis geschickt zu ha- ben (Einvernahme G.________ vom 21. Oktober 2025 Z. 218 ff.).
E. 3.4 Gestützt auf die erfolgten Abklärungen/Einvernahmen verfügte die Staatsanwalt- schaft am 5. März 2026 die Nichtanhandnahme resp. Einstellung der Strafuntersu- chung. Dies mit der Begründung, dass der «Zusammenstellung Offerten Boden- und Plattenarbeiten» keine erhöhte Beweiskraft und kein Urkundencharakter zu- komme und der Beschuldigte – im Sinne des UWG – nicht (unlauter) beeinflussend in das Verhältnis zwischen den Mitbewerbern oder den Anbietern und der Bauherr- schaft habe einwirken können. Eine Beeinflussung sei denn auch gar nicht möglich, zumal es gemäss Angaben der Beschwerdeführenden branchenüblich sei, dass Offerten unter Konkurrenzunternehmen nicht unterboten würden. Ausserdem sei die Erstofferte den beiden Konkurrenzunternehmen inhaltlich nicht bekannt gewe- sen, womit es nicht möglich gewesen sei, sich preislich an der Konkurrenzofferte resp. Erstofferte zu orientieren. Hinsichtlich des Betrugsvorwurfs habe sich – man- gels Täuschungshandlung und Arglist – kein hinreichender Tatverdacht erhärtet.
E. 3.5 Dagegen bringen die Beschwerdeführenden zusammengefasst vor, die Staatsan- waltschaft verkenne die Funktionsweise eines Ausschreibungsverfahrens sowie die Pflichten und die Schlüsselrolle des Bauleiters. Letzterer müsse die Offerten diskret sammeln, eine unabhängige Vergleichsbasis schaffen und jegliche Beeinflussung oder Vorprägung ausschliessen. Dem sei der Beschuldigte, indem er den Erstoffe- renten in den Offertprozess einbezogen habe und eine Mitbewerberin mit einem vorausgefüllten, höher bepreisten Devis bedient worden sei, nicht nachgekommen. Die Annahme der Staatsanwaltschaft, eine Beeinflussung im Offertprozess sei gar nicht möglich oder branchenüblich irrelevant, sei mit den tatsächlichen Abläufen nicht vereinbar. Indem das Verfahren eingestellt resp. betreffend die Tatbestände der Falschbeurkundung und UWG-Widerhandlung nicht an die Hand genommen worden sei, seien diverse Rechts- und Verfahrensfehler begangen worden, so na- mentlich eine ungenügende Sachverhaltserhebung und unrichtige Sachverhalts-
9 feststellung, eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 6 StPO), eine unzulässige antizipierte Beweiswürdigung, die Ablehnung notwendiger Beweismit- tel (Art. 318 Abs. 2 StPO) und die Anwendung eines falschen rechtlichen Mass- stabs nach Art. 310 und 319 StPO. Zentrale, für die Tatbestände wesentliche Sachverhaltselemente – insbesondere Einholungsweg der Offerten, Risiko preisli- cher Vorprägung, Adressierungs- und Präsentationslage sowie Dokument- und Me- tadatenstände – seien ungeklärt geblieben und trotzdem habe die Staatsanwalt- schaft auf eindeutige Straflosigkeit hinsichtlich Falschbeurkundung und UWG- Widerhandlung geschlossen. Hinsichtlich des versuchten Betrugs habe die Staats- anwaltschaft trotz offener Beweisfragen einen Tatverdacht verneint, was dem Grundsatz «in dubio pro duriore» widerspreche, zumal die preisliche Vorprägung aktenkundig sei. Und schliesslich fehle es der angefochtenen Verfügung an einer zureichenden Begründung.
E. 4.1 Vorab ist in formeller Hinsicht zu prüfen, ob eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt. Den Beschwerdeführenden zufolge soll die angefochtene Verfügung des- halb an einer unzureichenden Begründung leiden, weil sie sich in zentralen Punk- ten auf formelhafte und pauschale Aussagen ohne tragfähige Subsumtion des kon- kreten Sachverhalts unter die massgeblichen Normen stütze. Weder werde darge- legt, warum die beantragten Beweise unerheblich sein sollen, noch, weshalb ohne Kommunikations-, Dokumenten- und Metadatenanalyse von «klarer Straflosigkeit» oder «Unmöglichkeit der Beeinflussung» ausgegangen werden könne. Ihnen sei daher eine nachvollziehbare Überprüfung verunmöglicht worden.
E. 4.2 Zum Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 Bst. c und Art. 107 StPO, Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]) gehört, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 150 III 223 E. 3.5.1 mit Hinweisen). Daraus folgt die Verpflich- tung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (vgl. Art. 81 Abs. 3 StPO; BGE 147 IV 409 E. 5.3.4). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Be- troffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 150 III 1 E. 4.5 [auch zum Folgenden], 148 III 30 E. 3.1 und 147 IV 409 E. 5.3.4 [auch zum Fol- genden], je mit Hinweisen). Nicht erforderlich ist, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentli- chen Punkte beschränken (BGE 146 II 335 E. 5.1 und 143 III 65 E. 5.2, je mit Hin- weisen).
E. 4.3 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerenden führte die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Nichtanhandnahme-/Einstellungsverfügung in rechtsgenüglicher Weise aus, weshalb sie das Verfahren nicht an die Hand genommen resp. einge- stellt hat. Sie gab die diversen Aussagen der involvierten Personen korrekt wieder,
10 legte dar, von welchem Sachverhalt ausgegangen wird und weshalb die angezeig- ten Straftatbestände resp. welche Tatbestandsvoraussetzungen nicht erfüllt sind. Die Beschwerdeführenden wurden damit ausreichend in die Lage versetzt, die Ver- fügung anzufechten, was sich denn auch aus ihrer Beschwerdebegründung ergibt. Zwar trifft zu, dass die Begründung hinsichtlich der Nichtanhandnahme (Falschbe- urkundung und UWG-Widerhandlung) kurz ausgefallen ist. Jedoch lässt sich dieser ebenfalls eindeutig entnehmen, von welchen Überlegungen sich die Staatsanwalt- schaft hat leiten lassen. Sie hat den Urkundencharakter mangels Urkundenqualität resp. mangels erhöhter Beweiskraft und eine Beeinflussungsmöglichkeit zufolge einer mutmasslich branchenüblichen Praxis, wonach Offerten unter Konkurrenzun- ternehmen nicht unterboten würden, verneint. Ob dies zu Recht geschah oder ob zur Klärung dieser – und im Zusammenhang mit dem Betrugsvorwurf weiterer – Frage(n) allenfalls zusätzliche Beweismassnahmen erforderlich sein werden, ist ei- ne materielle Frage, welche nachfolgend zu prüfen sein wird. Jedenfalls war den Beschwerdeführenden gestützt auf die im Rahmen von Art. 318 StPO ergangene Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 9. Februar 2026 bekannt, weshalb von der Erhebung der von ihnen beantragten Beweise (Edition sämtlicher projektbezogener Kommunikation, Offenlegung der geschäftlichen Beziehung zwischen dem Be- schuldigten und dem Erstofferenten, Einholung einer Stellungnahme bei der Orga- nisation Bauleitung Schweiz und des Schweizer Ingenieur- und Architektenvereins) abgesehen wurde, nämlich deshalb, weil der Sachverhalt bereits rechtsgenüglich erwiesen sei bzw. die mit den beantragten Beweismassnahmen zu erhebenden In- formationen bereits im Rahmen der Befragung von H.________, I.________, G.________ und des Beschuldigten erhoben worden seien. Inwiefern eine Anfech- tung der Nichtanhandnahme-/Einstellungsverfügung nicht möglich gewesen sein soll, erschliesst sich der Beschwerdekammer nicht. Eine Gehörsverletzung kann nicht ausgemacht werden.
E. 5.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informatio- nen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Fest- stellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Steht aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports fest, dass die fraglichen Straf- tatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, verfügt sie die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO; dazu E. 6.1 hiernach). Nach Eröffnung einer Strafuntersuchung kann das Verfahren namentlich dann mit einer Einstellung erledigt werden, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine An- klage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO). Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Danach darf eine Einstellung (im Sinne von Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO) durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit angeordnet werden (BGE 146 IV 68 E. 2.1 mit Hinweisen). Hingegen ist, sofern die Erledigung mit ei- nem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahr- scheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schwe- ren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 und 138 IV 86
11 E. 4.1.1, je mit Hinweisen). Dies bedeutet mit anderen Worten nichts anderes, als dass einzustellen ist, wenn ein Freispruch wahrscheinlicher ist als ein Schuld- spruch. Der Staatsanwaltschaft steht in diesem Zusammenhang ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Bei der Prüfung der Frage, ob nach der Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist, darf und muss die Staatsanwaltschaft die Beweise wür- digen (vgl. statt vieler Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 23 vom
3. August 2023 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 7B_1045/2025 vom 27. Juli 2026 E. 2.1.1).
E. 5.2 Des Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrecht- mässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Ir- renden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen an- dern am Vermögen schädigt. Um den objektiven Tatbestand von Art. 146 Abs. 1 StGB zu erfüllen, muss eine Täuschungshandlung vorliegen, welche arglistig ist. Die Täuschung ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, die darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzu- rufen (BGE 150 IV 169 E. 5.1). Arglist liegt vor, wenn der Täter sich zur Täuschung besonderen Machenschaften oder Kniffe bedient oder ein Lügengebäude errichtet. Zudem wird eine einfache Lüge als arglistig qualifiziert, wenn die Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, wenn der Täter den Getäuschten von einer möglichen Überprüfung abhält oder wenn er auf Grund ei- nes besonderen Vertrauensverhältnisses davon ausgeht, dass der Getäuschte die Lüge nicht überprüfen wird (BGE 150 IV 169 E. 5.1; MAEDER/NIGGLI, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 63 ff. zu Art. 146 StGB; Urteil des Bun- desgerichts 6B_67/2024 vom 5. Juni 2026 E. 2.3.1-2.3.3). Subjektiv wird Vorsatz gefordert (wobei Eventualvorsatz genügt) und zudem eine unrechtmässige Berei- cherungsabsicht des Täters. Das Fehlen eines objektiven Tatbestandsmerkmals – wie hier der Vermögensdis- position – schliesst eine Strafbarkeit nicht ohne Weiteres aus. Beim von den Be- schwerdeführenden geltend gemachten Versuch (Art. 22 StGB) ist es begriffsnot- wendig, dass nicht alle Tatbestandsmerkmale eingetreten sind.
E. 5.3 Hinsichtlich des relevanten Sachverhalts ist unbestritten, dass nicht der Beschul- digte, sondern der Erstofferent im Auftrag des Beschuldigten die Konkurrenzoffer- ten eingeholte, wobei er der Zweitofferentin ein (mit Preisen) vorausgefülltes Devis (damit gemeint ist ein Leistungsverzeichnis mit bspw. Mengenbeschrieben [vgl. Einvernahme I.________ vom 21. Oktober 2025 Z. 53 f.]) zukommen liess. Die Drittofferentin erhielt vom Beschuldigten ein Devis mit abgedeckten Preisen. Ge- stützt darauf reichten die Zweit- und Drittofferentin je beim Beschuldigten, der als Adressat auf dem Devis vermerkt war (Einvernahme H.________ vom 13. August 2025 Z. 97 f.) resp. der Drittofferentin das Devis resp. das Leistungsverzeichnis zur Verfügung gestellt hatte (Einvernahme I.________ vom 21. Oktober 2025 Z. 50), eine Konkurrenzofferte ein, die beide preislich über derjenigen der Erstofferentin lagen. Die konkrete Offerte (und damit der offerierte Preis) der Erstofferentin war der Zweit- und Drittofferentin nicht bekannt. Laut Aussagen der Erst- und Drittoffe-
12 rentin soll es teilweise durchaus vorkommen, dass Konkurrenzofferten direkt durch Konkurrenzunternehmen eingeholt würden (Einvernahme I.________ vom 21. Ok- tober 2025 Z. 120; Einvernahme G.________ vom 21. Oktober 2025 Z. 106 und 115 ff.).
E. 5.4 Nach Prüfung der Akten gelangt die Beschwerdekammer zum Schluss, dass die Einstellung des Verfahrens wegen versuchten Betrugs nicht zu beanstanden ist.
E. 5.4.1 Der gegenüber dem Beschuldigten erhobene Vorwurf, die Adressierung der Kon- kurrenzofferten an ihn und deren Verwendung gegenüber der Bauherrschaft in ei- ner Vergleichsübersicht resp. der «Zusammenstellung Offerten Boden- und Platte- narbeiten» hätten konkludent vermittelt, die Offerten seien neutral eingeholt, fach- lich geprüft und als vergleichbare Entscheidungsgrundlage zusammengeführt wor- den, vermag die Tatbestandselemente der Täuschung und Arglist nicht zu erfüllen. Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführte, ist mit der Adressierung der Kon- kurrenzofferten an den Beschuldigten klar, dass die betreffenden Offerten ihm ge- genüber Gültigkeit haben und nicht gegenüber jemand anderem, was den Tatsa- chen entspricht resp. von der Zweit- und Drittofferentin so gewollt war, womit eine tatsächliche Täuschung bereits aus diesem Grund zu verneinen ist. Der Beschul- digte war es denn auch, der auf Wunsch der Beschwerdeführenden Konkurrenzof- ferten bei von den Beschwerdeführenden genannten Unternehmen (Einvernahmen des Beschuldigten vom 12. September 2024 Z. 114 und 213 f. und 28. Oktober 2025 Z. 52-55, was von den Beschwerdeführenden unbestritten blieb) besorgen sollte, woran der Umstand, dass diese durch die Erstofferentin eingeholt wurden, nichts zu ändern vermag. Die Einholung der Konkurrenzofferten wurden ungeach- tet des konkreten Vorgehens von diesem veranlasst. Hinsichtlich des konkreten Vorgehens der Einholung der Konkurrenzofferten mag zutreffen, dass die Beschwerdeführenden den Eindruck erhielten, die Konkur- renzofferten seien direkt vom Beschuldigten eingeholt worden. Ob dies zivilrecht- lich erwartet werden durfte und ein abweichendes Vorgehen allenfalls zivilrechtli- che Konsequenzen zeitigen kann, kann offengelassen werden. Jedenfalls ist keine (staatliche) Rechtsnorm ersichtlich, welche die Einholung einer Konkurrenzofferte nur durch den Bauleiter erlaubt. Eine solche wird denn auch von den Beschwerde- führendenden nicht angerufen. Vor diesem Hintergrund und angesichts der Tatsa- che, dass kein schriftlicher Vertrag zwischen dem Beschuldigten und den Be- schwerdeführenden abgeschlossen worden ist (Einvernahme des Beschuldigten vom 12. September 2024 Z. 381 f.), bedarf es keiner Abklärungen bei der Organi- sation Bauleitung Schweiz und des Schweizerischen Ingenieur- und Architekten- vereins bezüglich Sorgfalts- Treue- und Neutralitätspflichten eines Bauleiters sowie allfälliger Vorgaben/Empfehlungen hinsichtlich Einholung von Konkurrenzofferten durch ein konkurrenzierendes Unternehmen, wie dies im Schreiben «Beweisanträ- ge» der Beschwerdeführenden vom 28. Januar 2026 vorgebracht worden ist. Oh- nehin ist daran zu erinnern, dass vorliegend keine öffentlich-rechtliche Submission im Raum steht, die – anders als privatrechtliche Aufträge/Werkverträge – strengen Vorgaben unterstellt wäre. In Bezug auf das Einholen der vorliegend interessierenden (dem Privatrecht unter- stellten) Konkurrenzofferten bestehen angesichts der glaubhaften Aussagen des
13 Beschuldigten und der Offerenten, wonach es vorkomme, dass konkurrenzierende Unternehmen selbst für Konkurrenzofferten anfragten (Einvernahme Beschuldigter vom 28. Oktober 2025 Z. 96 f., Einvernahme G.________ vom 21. Oktober 2025 Z. 106 und 115 ff.; Einvernahme I.________ vom 21. Oktober 2025 Z. 120 ff.) und ein vorausgefülltes Devis resp. ein Leistungsverzeichnis zur Offertstellung zur Verfü- gung gestellt werde (Einvernahme Beschuldigter vom 28. Oktober 2025 Z. 106 f., Einvernahme G.________ vom 21. Oktober 2025 Z. 100 f.), keinerlei Hinweise, dass der Beschuldigte bewusst eine Täuschung der Beschwerdeführenden her- beiführen bzw. bewusst gegenüber diesen vorgaukeln wollte, dass er die betreffen- den Konkurrenzofferten selber bzw. direkt in Auftrag gegeben hätte. Soweit die Beschwerdeführenden die Täuschung darin erblicken, dass durch das vom Beschuldigten gewählte Vorgehen preisliche Absprachen ermöglicht worden seien (die Unternehmen würden ja gerade bestätigen, dass Offerten konkurrieren- der Unternehmen nicht unterboten würden), sodass ihnen letztlich eben gerade – vertragswidrig und das Gegenteil vorgaukelnd – keine unabhängigen Vergleichsof- ferten vorgelegt worden seien, kann ihnen nicht gefolgt werden. Mit Blick auf die Ausführungen der involvierten Unternehmen darf davon ausgegangen werden, dass sie ungeachtet des Vorliegens eines vorausgefüllten Devis und der Tatsache, dass Offerten konkurrierender Unternehmen teils nicht unterboten würden, in der Preisgestaltung nach wie vor frei waren (Einvernahme G.________ vom 21. Okto- ber 2025 Z. 90 ff., Z. 149 ff.; Einvernahme I.________ vom 21. Oktober 22025 Z. 170 ff., wonach sich der Preis letztlich auch aus dem gewährten Rabatt und des gewählten Stundenansatzes ergebe). Betreffend die von den Beschwerdeführen- den monierte (angebliche) branchenübliche Praxis des Nicht-Unterbietens ist fest- zuhalten, dass aus den Aussagen der involvierten Unternehmen nicht geschlossen werden kann, dass eine solche in jedem Fall zur Anwendung gelangt (Einvernahme G.________ vom 21. Oktober 2025 Z. 228 ff., wonach der Ehrenkodex, dem- gemäss der Preis eines Konkurrenten nicht unterbieten werde, nicht bei allen Mit- konkurrenten beachtet werde; Einvernahme H.________ vom 13. August 2025 Z. 152, wonach sie gegenüber den Beschwerdeführenden nie etwas betreffend unter- oder überbieten gesagt habe; Einvernahme I.________ vom 21. Oktober 2025 Z. 130 ff., wonach es sein könne, dass er frage, welches Angebot der Mitbewerber habe, worauf er dann schaue, ob er ein besseres Angebot unterbreiten könne, wo- bei es aber auch sein könne, dass jener viel zu tief sei und er die Finger davon las- se. Auf Frage, ob es in diesen Fällen vorkomme, dass Konkurrenzofferten nicht ex- tra unterboten würden: Ja, das ist so.). Hinzu kommt, dass die Drittofferentin das Leis- tungsverzeichnis resp. das Devis direkt vom Beschuldigten und ohne Preisangabe erhalten hat. Die Notwendigkeit des Erhalts eines Leistungsverzeichnisses (mit Mengenangaben etc.) für die Erstellung einer Offerte durch das bei der «Baube- sichtigung» nicht anwesende Unternehmen kann nicht ernsthaft in Frage gestellt werden. Da der Drittofferentin jedoch keine Preise offengelegt wurden und deren Geschäftsführer – ebenso wie die Zweitofferentin – auch keine Kenntnis vom von der Erstofferentin abgegebenen Angebot hatte, konnte sich dieser preislich gar nicht an Letzterem orientieren. Somit spielt es auch keine Rolle, ob der Geschäfts- führer der Drittofferentin allenfalls das Angebot der Erstofferentin unterboten hätte oder nicht. Dass die Zweitofferentin ein mit Preisen vorausgefülltes Devis erhalten
14 und dieses tel quel übernommen resp. lediglich mit ihrem Deckblatt und Stempel versehen hat (Einvernahme H.________ vom 13. August 2025 Z. 43-45 und 62), mag wenig professionell erscheinen, ist strafrechtlich jedoch nicht von Belang. Auch sie konnte nach Prüfung des ihr zugestellten Devis hinter den Angaben resp. der dort bereits aufgeführten Preise stehen (a.a.O. Z. 44) und hatte keine Kenntnis vom effektiven Angebot der Erstofferentin. Weiter bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Angebote der Zweit- und Drittofferentinnen anders ausgefallen wären, wenn sie den Auftrag direkt vom Beschuldigten und beide die für ihre Of- fertstellung notwendigen Unterlagen von diesem erhalten hätten. Ebenso wenig bestehen Hinweise, dass der Beschuldigte den Auftrag zwingend an die Erstoffe- rentin vergeben oder in irgendeiner Weise inhaltlich via Erstofferentin auf die Kon- kurrenzofferten einwirken wollte. Mit der Staatsanwaltschaft wirken die diesbezügli- chen Angaben des Beschuldigten glaubhaft (Einvernahmen des Beschuldigten vom
12. September 2024 Z. 317-319 und 28. Oktober 2025 Z. 259).
E. 5.4.2 Weiter kann auch die Beschwerdekammer keine Arglist ausmachen. Weder bedi- ente sich der Beschuldigte besonderen Machenschaften oder Kniffe noch errichtete er ein Lügengebäude. Soweit die Beschwerdeführenden vorbringen, mit dem Be- schuldigten, der als Bauleiter fungiert habe, habe eine besondere Vertrauens- bzw. Garantenkonstellation vorgelegen, in der sie keine zumutbaren Kontrollmöglichkei- ten gehabt hätten bzw. auf die Richtigkeit dessen Darstellung hätten vertrauen dür- fen, und mit dem hier monierten Vorgehen bei der Einholung der Konkurrenzoffer- ten sei eine Tarn-/Erleichterungsanlage geschaffen worden, was die Arglist- Schwelle senke, kann ihnen nicht gefolgt werden. Zwar wird nicht in Abrede ge- stellt, dass Geschäftsbeziehungen auf einem gewissen Vertrauen basieren. Davon, dass dieses in einer Konstellation wie der vorliegenden derart hoch gewesen wäre, dass von einem im Sinne von Art. 146 StGB relevanten Vertrauensverhältnis aus- gegangen werden könnte, kann nicht gesprochen werden (zur garantenähnlichen Stellung siehe E. 6.2.3 hiernach), zumal die Beschwerdeführenden scheinbar von Beginn weg vieles hinterfragten, bereits die erste Offerte als zu hoch bezeichneten, die Einholung von Konkurrenzofferten wünschten und letztlich bei der Drittofferentin selbst vorstellig wurden und von dieser ein neues Angebot verlangten. Im Übrigen hält die Staatsanwaltschaft zutreffend fest, dass keine Hinweise dafür vorliegen, dass der Beschuldigte aufgrund seiner Stellung davon ausgegangen ist, die Be- schwerdeführenden würden eine Überprüfung des von ihm Vorgelegten unterlas- sen.
E. 5.4.3 Gestützt auf das Ausgeführte brauchen die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 146 StGB nicht geprüft zu werden und es ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft keine weiteren Beweismassnahmen – wie die von den Be- schwerdeführenden beantragte Edition der erfolgten (schriftlichen) Kommunikation (betreffend Einholung der Konkurrenzofferten) und der Dokumenten-/Versionen- und Metadatenkette betreffend Devis- und Offertdateien sowie ergänzende Einver- nahmen (insbesondere zur Frage der wirtschaftlichen und persönlichen Verbindung zwischen dem Beschuldigten und dem Erstofferenten) – durchgeführt hat. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes liegt ebenso wenig vor wie eine recht- lich unzutreffende Anwendung von Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO. Ein strafrechtlich relevantes (betrügerisches) Verhalten des Beschuldigten kann nicht ausgemacht
15 werden. Mit anderen Worten, lässt sich ein Tatverdacht, der eine Anklage rechtfer- tigt, nicht erhärten. Die Einstellung des Verfahrens wegen versuchten Betrugs er- folgte zu Recht.
E. 6 Betreffend die Vorwürfe der Falschbeurkundung und der Widerhandlung gegen das UWG hat die Staatsanwaltschaft keine Strafuntersuchung eröffnet, sondern das Verfahren direkt mit einer Nichtanhandnahme erledigt.
E. 6.1 Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf die Eröffnung einer Strafuntersuchung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Steht aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports fest, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind, verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). Die frag- lichen Tatbestände können als eindeutig nicht erfüllt erachtet werden, wenn gar nie ein Verdacht hätte geschöpft werden dürfen oder der zu Beginn der Strafverfolgung vorhandene Anfangsverdacht sich vollständig entkräftet hat. Die Frage, ob die Strafverfolgungsbehörde ein Strafverfahren durch Nichtanhandnahme erledigen kann, beurteilt sich – wie bei der Einstellung – nach dem aus dem strafprozessua- len Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz «in dubio pro duriore». Die Nichtan- handnahme darf somit nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen erge- hen (BGE 137 IV 285 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 7B_97/2023 vom 13. No- vember 2024 E. 3.1; je mit Hinweisen). Demgegenüber eröffnet die Staatsanwalt- schaft eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Po- lizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemeint ist ein «mittlerer Ver- dacht», d.h. erhebliche Gründe, die für das Vorliegen eines Tatverdachts sprechen (Urteile des Bundesgerichts 7B_87/2025 vom 2. Juni 2025 E. 3.1.1 [auch zum Fol- genden], 6B_706/2022 vom 30. November 2022 E. 2.1.2 und 6B_335/2020 vom
7. September 2020 E. 3.3.4). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderli- chen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der An- fangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die kon- krete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteil des Bundesgerichts 7B_157/2025 vom 26. Januar 2026 E. 2.3.4).
E. 6.2.1 Der Urkundenfälschung macht sich nach Art. 251 Ziff. 1 StGB u.a. strafbar, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine recht- lich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt (sog. Falsch- beurkundung). Urkunden sind gemäss Art. 110 Abs. 4 Satz 1 StGB u.a. Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu be- weisen. Der Urkundencharakter eines Schriftstücks ist relativ. Ein Schriftstück ist daher nicht zwingend in seiner Gesamtheit zum Beweis geeignet. Es kann mit Be- zug auf bestimmte Aspekte Urkundenqualität haben, hinsichtlich anderer Gesichts- punkte nicht. Ob das Schriftstück zum Beweis einer bestimmten Tatsache bestimmt und geeignet ist, kann sich unmittelbar aus dem Gesetz, aus der Verkehrsübung
16 oder aus dem Sinn oder der Art des Schriftstücks ergeben (Urteile des Bundesge- richts 6B_95/2024 vom 6. Februar 2025 E. 2.3.2 [zur Publikation vorgesehen], 6B_262/2024 vom 27. November 2024 E. 1.7.6, nicht publ. in BGE 151 IV 113; je mit Hinweisen). Die von Art. 251 Ziff. 1 StGB u.a. erfasste Falschbeurkundung betrifft die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei der der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen. Die Falschbeurkundung erfordert ei- ne qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche wird nur angenommen, wenn dem Schriftstück eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihm daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt. Dies ist der Fall, wenn allgemeingültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten, die gerade den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen (BGE 146 IV 258 [= Pra 2021 Nr. 30] E. 1.1 [auch zum Folgenden], 144 IV 13 E. 2.2.2, 142 IV 119 E. 2.1, 138 IV 130 E. 2.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_1161/2021 vom 21. April 2023 E. 7.2.5.1, 6B_1270/2021 vom 2. Juni 2022 E. 4.1.2, nicht publ. in: BGE 148 IV 288; je mit Hinweisen). Eine objektive Garantie für die Wahrheit der Erklärung kann sich aus einer Prüfungspflicht des Verfassers des Dokuments, der Existenz gesetzlicher Bestimmungen, die den Inhalt des Dokuments definieren (Urteil des Bundesgerichts 6B_1270/2021 vom 2. Juni 2022 E. 4.1.2, nicht publ. in: BGE 148 IV 288; je mit Hinweisen), oder aus einer garantenähnlichen Stellung des Ausstel- lers ergeben bzw. daraus, dass dieser in einem besonderen Vertrauensverhältnis zum Empfänger steht (BGE 144 IV 13 E. 2.2.3 und 138 IV 130 E. 2.2.1, je mit Hin- weisen). Die blosse Tatsache, dass das Schriftstück erfahrungsgemäss eine be- sondere Glaubwürdigkeit geniesst und die anerkannte Geschäftspraxis auf die in- haltliche Richtigkeit vertraut, genügt nicht (BGE 146 IV 258 E. 1.1 und 142 IV 119 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1270/2021 vom 2. Juni 2022 E. 4.1.2, nicht publ. in: BGE 148 IV 288; je mit Hinweisen). Keine erhöhte Glaubwürdigkeit kommt in der Regel einseitigen Erklärungen zu, welche der Aussteller in eigenem Interes- se macht, etwa Selbstauskünften gegenüber Kreditinstituten (BGE 144 IV 13 E. 2.2.3; Urteile des Bundesgerichts 7B_274/2022 vom 1. März 2024 E. 4.1.2, 6B_1161/2021 vom 21. April 2023 E. 7.2.5.2 und 6B_453/2017 vom 16. März 2018 E. 6.2.1, nicht publ. in: BGE 144 IV 172; vgl. zum Ganzen: Urteile des Bundesge- richts 6B_95/2024 vom 6. Februar 2025 E. 2.3.3 f. [zur Publikation vorgesehen], 6B_262/2024 vom 27. November 2024 E. 1.7.5 f., nicht publ. in: BGE 151 IV 113).
E. 6.2.2 Die Staatsanwaltschaft verneinte den Urkundencharakter des fraglichen Doku- ments «Zusammenstellung Offerten Boden- und Plattenarbeiten». Dies mit der Be- gründung, dass in jenem lediglich die verschiedenen Offerten für Boden- und Plat- tenarbeiten der drei Unternehmen mit den entsprechenden Offertbeträgen aufgelis- tet seien und nicht ersichtlich sei, inwiefern dieser Zusammenstellung eine erhöhte Beweiskraft zu kommen solle. Dem halten die Beschwerdeführenden entgegen, dass eine vom Bauleiter erstellte Offert-/Vergleichsübersicht im Baukontext dazu bestimmt sei, gegenüber der Bauherrschaft die Zusammenstellung und Vergleich- barkeit der Offerten zu dokumentieren und als Entscheidungsgrundlage zu dienen. Damit sei sie hinsichtlich dieser Tatsachen bestimmt und geeignet, Beweis zu er- bringen. Die Folgerung, dass es sich bei der Übersicht nur um eine Zahlenliste handle, verkenne die Rechtsprechung zum aspektbezogenen Urkundencharakter.
17 Ein Bauleiter/Architekt habe gegenüber dem Auftraggeber umfassende Treue- und Sorgfaltspflichten. Er sei gehalten, die Interessen des Bauherrn zu wahren, fachge- rechte Angaben zu machen und die Grundlagen einer Entscheidungsfindung kor- rekt aufzubereiten. Insbesondere habe er Konkurrenzunterlagen vertraulich zu be- handeln, den Erstunternehmer nicht über weitere Offerten zu informieren und keine Kontakte zwischen Erst- und Konkurrenzunternehmen zu ermöglichen. Gerade diese Garantenstellung verleihe einer Vergleichsübersicht wie hier eine erhöhte Glaubwürdigkeit im Hinblick auf die Fragen, ob (1) die Offerten neutral beschafft worden seien, (2) eine unabhängige Vergleichsbasis vorliege und (3) die Übersicht den tatsächlichen Beschaffungs- und Prüfstand widerspiegle. Mit der «Zusammen- stellung Offerten Boden- und Plattenarbeiten» sei zum Ausdruck gebracht worden, dass die Konkurrenzofferten – wie es die Treue- und Sorgfaltspflichten verlangten – in einem neutralen, konkurrierenden Verfahren und ohne preisliche Vorprägungen erfolgt seien sowie eine unabhängige Vergleichsbasis vorliege. Ob diese impliziten, aber rechtlich erheblichen Tatsachen zuträfen, sei eine Frage, die ohne Sachver- haltsermittlung nicht beantwortet werden könne. Vorliegend lägen – in Bezug auf den Einholungsweg der Konkurrenzofferten, die Vorprägung/das vorausgefüllte Devis und die Adressierung/Präsentation der Offerten – erhebliche Ermittlungsdefi- zite vor, die einer (klaren) materiellen Verneinung des Urkundentatbestands entge- genstünden. Sie beträfen mögliche Falschbeurkundung (unwahre konkludente Er- klärungsgehalte) und mögliche Verfälschung (Änderung/Weiterverarbeitung von Dokumentständen). Ohne Abklärung könne der Urkundentatbestand nicht eindeutig verneint werden Die zur Klärung der Kernfragen entscheidenden Beweisanträge (Kommunikationssicherung, Metadatenanalyse und ergänzende Einvernahmen) seien zu Unrecht abgelehnt worden.
E. 6.2.3 Mit der Staatsanwaltschaft vermag auch die Beschwerdekammer keinen Anfangs- verdacht der Falschbeurkundung zu erkennen, der eine Eröffnung der Strafunter- suchung rechtfertigt. Soweit die Beschwerdeführenden eine Verletzung des Unter- suchungsgrundsatzes (Art. 6 StPO) und zu Unrecht unterlassene Beweiserhebun- gen rügen, kann ihnen nicht gefolgt werden. Der Untersuchungsgrundsatz gilt le- diglich für laufende Strafverfahren (RIEDO/FIOLKA, in: Basler Kommentar, Schwei- zerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 26 zu Art. 6 StPO). Ein solches ist vorliegend jedoch gerade nicht gegeben, da die Staatsanwaltschaft mit der ange- fochtenen Verfügung darauf verzichtet, ein Verfahren zu eröffnen. Es ist an dieser Stelle daran zu erinnern (siehe E. 6.1 hiervor), dass die Eröffnung einer Strafunter- suchung erhebliche und konkrete Hinweise auf eine strafbare Handlung erfordert. Solche können vorliegend nicht ausgemacht werden. Abgesehen davon, haben der Beschuldigte und die Offerenten in ihren Einvernahmen die – für die Beschwerde- führenden scheinbar nach wie vor offenen – rechtlich erheblichen Fragen beant- wortet (so beispielsweise zum Ablauf der Einholung der Konkurrenzofferten, zu den den Konkurrenzunternehmen zur Verfügung gestellten Unterlagen sowie zu deren Versand und Einbindung/Präsentation in der «Zusammenstellung Offerten Boden- Plattenarbeiten» vgl. E. 3.3 hiervor). Anders als die Beschwerdeführenden geltend machen, kann nicht von gravierenden tatsächlichen Unklarheiten gesprochen wer- den. Fest steht, dass auf Wunsch der Beschwerdeführenden Konkurrenzofferten bei von diesen genannten Unternehmen eingeholt wurden, die entsprechende Auf-
18 träge vom Beschuldigten ausgingen, die Konkurrenzunternehmen jedoch vom Er- stunternehmer kontaktiert wurden und jene auf Grundlage des von diesem erstell- ten Devis (einmal ohne, einmal mit Preisangaben) ihre Offerte dem Beschuldigten unterbreiteten, welcher diese in einem Dokument erfasste und den Beschwerde- führenden zukommen liess. Auf dem fraglichen Dokument wurde unter «Empfeh- lung» die Erstofferentin genannt, welche die günstigste Offerte unterbreitet hatte. Gestützt auf die ausführlichen und stimmigen Aussagen ist nicht davon auszuge- hen, dass der Zweit- und Drittofferentin weitere – als die bisher bekannten – Unter- lagen unterbreitet resp. zusätzliche Informationen gegeben worden waren oder weitere Versionen von Devis oder Offerten vorgelegen haben. Diesbezügliche Aus- führungen der Beschwerdeführenden erschöpfen sich in blossen Vermutungen. Die Staatsanwaltschaft hat dem fraglichen Dokument «Zusammenstellung Offerten Boden- und Plattenarbeiten» zu Recht kein Urkundencharakter zugesprochen. Bei diesem handelt es sich – wie es der Titel beschreibt – lediglich um eine Gegenü- berstellung der verschiedenen Angebote. Dafür, dass die aufgeführten Offerten nicht den tatsächlich eingereichten entsprochen haben, bestehen keine Hinweise. Ebenso wenig bestehen Anhaltspunkte, dass die Offerten inhaltlich falsch gewesen wären. Die Konkurrenzofferten wurden allesamt im Auftrag und zu Handen des Be- schuldigten erstellt, weshalb sie denn auch zu Recht an diesen adressiert wurden. Das Dokument diente lediglich als Grundlage für die nächste Besprechung resp. der Bestimmung der nächsten Schritte (vgl. Einvernahme des Beschuldigten vom
28. Oktober 2025 Z. 205 und 307). Eine erhöhte Beweiskraft und eine garan- tenähnliche Stellung – wie sie vom Bundesgericht in BGE 119 IV 54 bei einem bau- leitenden Architekten angenommen wurden, der die Pflicht zur ordnungsgemässen Prüfung der Schlussabrechnung übernommen und überhöhte Rechnungen der Un- ternehmer geprüft und schriftlich genehmigt hatte – können nicht ausgemacht wer- den. Daran ändert nichts, dass auf dem fraglichen Dokument als Empfehlung «D.________, J.________ (Ort)» vermerkt war, bezog sich diese doch lediglich auf das zu diesem Zeitpunkt günstigste Angebot, was im Übrigen den Tatsachen ent- spricht, sodass nicht davon gesprochen werden kann, es sei etwas Unwahres wie- dergegeben worden. Allfällige Nach- resp. Rabattverhandlungen finden gemäss Aussage des Beschuldigten erst nach Absprache mit der Bauherrschaft statt. Im Übrigen vermag ein Vertrauensverhältnis – im Kontext der Falschbeurkundung – nicht von vornherein eine garantenähnliche Stellung zu begründen. Wenn die Beschwerdeführenden die qualifizierte schriftliche Lüge im mutmasslich vorgegaukelten «neutralen, unabhängigen, unbeeinflussten» (Ausschreibungs-) Verfahren erblicken, kann ihnen nicht gefolgt werden. Selbst wenn mit dem fragli- chen Dokument ein neutrales, konkurrenzierendes Ausschreibungsverfahren impli- ziert würde, wäre keine unwahre Tatsache beurkundet worden. Wie erwähnt (E. 5.4.1 hiervor), vermögen selbst die Beschwerdeführenden keine Rechtsnorm zu bezeichnen, wonach das vom Beschuldigten gewählte Vorgehen der Offerteinho- lung über die Erstofferentin verboten wäre. Sie weisen zwar auf Treue- und Sorg- faltspflichten hin, wie etwa die Wahrung der Interessen des Bauherrn, die Erteilung fachgerechter Angaben und die korrekte Aufbereitung der Grundlagen einer Ent- scheidungsfindung sowie die Gewährung der Vertraulichkeit von Konkurrenzunter- lagen. Inwiefern der Beschuldigte diesen zu Beginn der Planung der Sanierungsar-
19 beiten nicht nachgekommen wäre, ist nicht ersichtlich, zumal die Zweit- und Drittof- ferentin keine Kenntnis vom in der Erstofferte offerierten Preis erhalten haben. Es besteht keine eigenständig strafrechtlich sanktionierte Pflicht, dass Erstunterneh- mer generell nicht über die Einholung weiterer Offerten informiert werden dürfen oder kein Kontakt zwischen Erst- und Konkurrenzunternehmen ermöglicht werden darf. Jedenfalls lässt sich der von den Beschwerdeführenden angegebenen Quelle (STÖCKLI/MIDDENDORF/ANDRES, SIA-Klauseln für Planerverträge. Erläuterungen zu Art. 1 der Leistungs- und Honorarordnungen Rz 62 ff. 94 ff.) nichts dergleichen entnehmen. Der Umstand, dass die Zweit- und Drittunternehmerin den Auftrag zur Offertstellung nicht direkt vom Beschuldigten erhalten haben, und die Tatsache, dass in der Branche der Boden-/Plattenleger teilweise die Offerten anderer Unter- nehmer nicht unterboten werden, stehen einem konkurrierenden Ausschreibungs- verfahren vorliegend nicht entgegen. Zumal die Zweit- und Drittunternehmerin die konkrete Offerte der Erstunternehmerin eben gerade nicht kannten, wurde dem Gebot der Vertraulichkeit nachgekommen und den Konkurrenten wurde kein wett- bewerbswidriger Austausch ermöglicht (dazu auch E. 6.3.2 hiernach). Diese waren bei der Preisfestlegung nach wie vor frei. Dafür, dass die Konkurrenzofferten an- ders ausgefallen wären, wenn der Beschuldigte diese direkt bei der Zweit- und Drit- tofferentin in Auftrag gegeben hätte, bestehen – insbesondere auch angesichts der Tatsache, dass die Drittofferentin das Devis vom Beschuldigten erhalten hat – kei- ne Anhaltspunkte. Abgesehen davon trafen die Beschwerdeführenden gestützt auf die Zusammenstellung der Offerten keine direkten Dispositionen, wie es im An- schluss an – von einem mit der Bauleitung betrauten Architekten – visierte und bestätigte Rechnungen der Fall ist. Vielmehr darf davon ausgegangen werden, dass Offerten – nach der Besprechung mit der Bauherrschaft – noch nachverhan- delt werden (vgl. Einvernahme des Beschuldigten vom 28. Oktober 2025 Z. 307). Die vorliegende Ausgangslage ist – wie bereits erwähnt – nicht mit der in BGE 119 IV 54 beurteilten vergleichbar. Und schliesslich ist festzuhalten, dass vorsätzliches Handeln ebenfalls nicht aus- gemacht werden kann. Dafür, dass der Beschuldigte in der Absicht gehandelt hät- te, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich/einem Dritten einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, bestehen keine Hinweise.
E. 6.2.4 Zusammengefasst ist der Tatbestand der Falschbeurkundung eindeutig nicht er- füllt. Die diesbezügliche Nichtanhandnahme ist somit nicht zu beanstanden.
E. 6.3 Zum selben Schluss gelangt die Beschwerdekammer hinsichtlich des Vorwurfs der Widerhandlung gegen das UWG:
E. 6.3.1 Das UWG bezweckt die Gewährleistung eines lauteren und unverfälschten Wett- bewerbs im Interesse aller Beteiligten (Art. 1 UWG). Mit anderen Worten sollen Wettbewerbsverfälschungen verhindert werden. Gemäss Art. 2 UWG ist jedes täu- schende oder in anderer Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben ver- stossende Verhalten oder Geschäftsgebaren unlauter und widerrechtlich, welches das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst. Dieser sog. Generalklausel folgt in Art. 3 UWG eine nicht abschlies- sende Auflistung unlauterkeitsbegründenden Tatbestände. Unlauter handelt ferner
20 gemäss Art. 6 UWG, wer Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse, die er ausge- kundschaftet oder sonst wie unrechtmässig erfahren hat, verwertet oder andern mitteilt. Gemäss Art. 23 Abs. 1 UWG wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich unlauteren Wettbewerb nach den Art. 3, 4, 5 oder 6 begeht.
E. 6.3.2 Ein strafrechtlich relevantes wettbewerbsverzerrendes Verhalten des Beschuldig- ten kann nicht ausgemacht werden. Soweit sich die Beschwerdeführenden in ihrer Anzeige auf eine Verletzung von Art. 2 UWG berufen, ist ihnen entgegenzuhalten, dass eine Widerhandlung gegen die Generalklausel (Art. 2 UWG) gemäss Art. 23 Abs. 1 UWG nicht unter Strafe gestellt ist (vgl. Art. 1 StGB [Bestimmtheitsgebot]). Das von ihnen gerügte Verhalten, d.h. das Vorgehen betreffend Einholung der Konkurrenzofferten, das ihnen zufolge eine interessengeleitete Vorstrukturierung des Wettbewerbs bewirkt haben soll, die geeignet gewesen sei, die Vergleichslage und damit – via Präsentation durch den Beschuldigten – die Entscheidung der Bauherrschaft zu beeinflussen, fällt unter keinen der in Art. 3 Abs. 1 Bst. a-x UWG exemplarisch genannten Fälle. Dasselbe gilt betreffend die monierte Zurverfügung- stellung eines bereits ausgefüllten Devis mit abgedeckten Ursprungspreisen, wel- ches laut Ausführungen in der Beschwerde einen (unzulässigen) Preisanker erzeu- ge, an dem sich die Konkurrenzofferte orientiere, resp. des der Zweitofferentin mit höheren Preisen versehenen Devis, welches das Preisniveau nach oben verschie- be und damit die Entscheidgrundlage der Bauherrschaft verzerren könne. Abgesehen davon kann gestützt auf das bisher Ausgeführte (E. 5.3, 5.4.1 und ins- besondere 6.2.3 hiervor) ohnehin nicht davon gesprochen werden, die «Beschaf- fung» sei auf Basis einer unzulässigen vorgeprägten oder interessengeleiteten Be- schaffung aufgebaut gewesen, welche den Wettbewerb – selbst ohne formelle Ab- sprache zwischen den Mitbewerbern – faktisch zu beeinflussen vermocht habe. Wie bereits erwähnt (E. 6.2.3 hiervor), kann dem Beschuldigten keine strafrechtlich relevante Sorgfalts-/Treuepflichtverletzung vorgeworfen werden. Dass der Zweit- und Drittofferentin ein mit (u.a.) Mengenangaben versehenes Devis zugestellt wor- den ist, ist angesichts der fehlenden Besichtigung des Umbauobjekts nachvollzieh- bar und nicht zu beanstanden. Von dem vom Erstunternehmer offerierten Betrag hatten sie keine Kenntnis, womit sie – ungeachtet der Tatsache, dass teils Offerten anderer konkurrierender Unternehmen nicht unterboten werden – in der Preisbil- dung frei waren; Anhaltspunkte dafür, dass Preisabsprachen getroffen worden wären, bestehen keine. Das gilt selbst für die Zweitofferentin, welche ein mit Prei- sen versehenes Devis erhalten hat, zumal diese nicht denjenigen der Erstofferentin entsprachen. Im Weiteren bestehen keinerlei Hinweise, von denen auf ein (eventu- al-)vorsätzliches Handeln des Beschuldigten geschlossen werden könnte. Soweit die Beschwerdeführenden eine Verletzung von Art. 6 UWG rügen, weil der Beschuldigte vertrauliche Geschäftsdaten der Bauherrschaft (konkret die Kontakt- daten der Konkurrenzunternehmen) unrechtmässig der Erstofferentin zur Verfü- gung gestellt haben soll, wodurch dieser überhaupt ermöglicht worden sei, sich ab- zusprechen und auf die Preise einzuwirken, können sie ebenfalls nicht gehört wer- den. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführenden in den von ihnen angegebenen Kontaktdaten der Konkurrenzunternehmen vertrauliche Geschäftsda-
21 ten erblicken. Ein Geschäftsgeheimnis stellen diese offensichtlich nicht dar. Aus- serdem waren es die Beschwerdeführenden, die dem Beschuldigten die Unter- nehmen genannt haben, bei welchen eine Konkurrenzofferte einzuholen sei. Da- von, dass der Beschuldigte die Kontaktdaten ausgekundschaftet oder sonst wie un- rechtmässig erfahren hätte, kann folglich nicht gesprochen werden. Obschon von den Beschwerdeführenden nicht explizit vorgebracht, ist der Vollständigkeit wegen festzuhalten, dass der von ihnen gerügte Sachverhalt auch nicht unter Art. 4 oder 5 UWG subsumiert werden kann.
E. 6.3.3 Eine strafrechtlich relevante UWG-Widerhandlung kann offensichtlich nicht ausge- macht werden. Die Nichtanhandnahme erfolgte somit auch unter diesem Aspekt zu Recht. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführenden kann nicht von einer un- klaren Sachlage ausgegangen werden.
E. 7 Zusammengefasst erweisen sich die gerügten Verfahrens- und Rechtsfehler (E. 3.5 hiervor) und damit die Beschwerde als unbegründet. Die Beschwerde ist abzuwei- sen, soweit auf diese eingetreten werden kann.
E. 8 Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2’600.00, den unterliegenden Beschwerdeführenden unter solidarischer Haft- barkeit aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 und 418 Abs. 2 StPO). Zufolge ihres Unterlie- gens haben sie von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung (diese hätte ohnehin beziffert und belegt werden müssen [Art. 433 Abs. 2 StPO]). Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschuldigten sind durch die Redaktion seiner zweisei- tigen oberinstanzlichen Stellungnahme vom 16. April 2026 keine entschädigungs- würdigen Nachteile im Sinne von Art. 429 Abs. 1 StPO entstanden (vgl. Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO). Ihm ist folglich ebenfalls keine Entschädigung zuzusprechen.
22 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2’600.00, werden der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin 1 und dem Straf- und Zivilklä- ger/Beschwerdeführer 2 unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4. Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin 1 (per Einschreiben) - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer 2 (per Einschreiben) - dem Beschuldigten (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin K. ________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 31. August 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler i.V. Oberrichter Schmid Die Gerichtsschreiberin: Beldi i.V. Gerichtsschreiberin Cathrein Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.
Dispositiv
- Am 5. März 2026 verfügte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nach- folgend: Staatsanwaltschaft) die Nichtanhandnahme resp. Einstellung des von B.________ und C.________ (nachfolgend: Straf- und Zivilklägerschaft bzw. die Beschwerdeführenden) gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) initiierten Strafverfahrens wegen Urkundenfälschung und Widerhandlung gegen das Bun- desgesetz über den unlauteren Wettbewerb (UWG; SR 241) einerseits (Nichtan- handnahme) und versuchten Betrugs andererseits (Einstellung). Dagegen reichten die Beschwerdeführenden am 23. März 2026 bei der Beschwerdekammer in Straf- sachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde ein und beantragten was folgt:
- Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 5. März 2026 (BM 24 26528) sei aufzuheben, soweit die Eröffnung einer Strafuntersuchung wegen Urkundenfäl- schung sowie wegen Widerhandlung gegen das UWG abgelehnt wurde; die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, in diesen Punkten eine Strafuntersuchung zu eröffnen und die erforderlichen Un- tersuchungshandlungen vorzunehmen.
- Die Einstellungsverfügung vom 5. März 2026 sei aufzuheben, soweit das Verfahren wegen ver- suchten Betrugs eingestellt wurde; die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die Untersuchung zu ergänzen, die notwendigen Sachverhaltsabklärungen nachzuholen und anschliessend neu zu ent- scheiden.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien der Staatsanwaltschaft aufzuerlegen; den Be- schwerdeführern sei eine angemessene Entschädigung zuzusprechen. Nach Eingang der amtlichen Akten BM 24 26528 eröffnete die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer ein Beschwerdeverfahren und gab der Generalstaatsan- waltschaft und dem Beschuldigten Gelegenheit zur Stellungnahme. Erstere bean- tragte am 10. April 2026 unter Verweis auf die angefochtene Verfügung und Ver- zicht auf weitere Ausführungen die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschuldigte nahm am 16. April 2026 zur Beschwerde Stellung. Von den entspre- chenden Eingaben nahm und gab die Verfahrensleitung am 17. April 2026 Kennt- nis. Gleichzeitig hielt sie fest, dass auf die Anordnung eines zweiten Schriften- wechsels verzichtet wird und allfällige abschliessende Bemerkungen umgehend einzureichen sind. Davon machten die Beschwerdeführenden am 27. April 2026 Gebrauch und hielten an ihren Rechtsbegehren fest.
- 2.1 Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in- nert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a und 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafpro- zessordnung [StPO; SR 312.0]; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführenden, welche sich mit Strafanzeige vom 12. Juni 2024 als Straf- 3 und Zivilkläger konstituiert haben, sind durch die angefochtene Verfügung unmittel- bar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. 104 Abs. 1 Bst. b und 118 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nachstehen- den – einzutreten. 2.2 Nicht eingetreten werden kann auf den in Rechtsbegehren 1 formulierten Antrag, wonach die Staatsanwaltschaft anzuweisen sei, hinsichtlich Urkundenfälschung und Widerhandlung gegen das UWG eine Strafuntersuchung zu eröffnen und die erforderlichen Untersuchungshandlungen vorzunehmen. Das Gesetz sieht die Möglichkeit zur Erteilung von Weisungen an die Staatsanwaltschaft nur bei Einstel- lungsverfügungen, Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung vor (Art. 397 Abs. 3 und 4 StPO). Über den Gesetzeswortlaut ist nicht hinauszugehen (GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 6b zu Art. 397 StPO mit Hinweisen). Eine direkte Anweisung an die Staatsanwalt- schaft zur Eröffnung einer Strafuntersuchung bei Nichtanhandnahme ist somit grundsätzlich nicht möglich. Es steht der Staatsanwaltschaft nach einer Rückwei- sung im Sinne von Art. 397 Abs. 2 StPO grundsätzlich frei, wie sie das Verfahren weiterführen will.
- 3.1 Die Beschwerdeführenden werfen dem Beschuldigten vor, sich im Zusammenhang mit der Einholung von Konkurrenzofferten strafbar gemacht zu haben, indem er – vereinfacht ausgedrückt – diese nicht selbst, sondern via Erstofferentin eingeholt habe, gegenüber den Beschwerdeführenden dann aber mittels Zusammenstellung der diversen Offerten den Eindruck vermittelt habe, die Zweit- und Drittofferte sel- ber bzw. unabhängig angefordert zu haben. Aus den Akten ergibt sich insoweit, was folgt: Der Beschuldigte wurde von den Beschwerdeführenden mit der Planung von Sa- nierungsarbeiten ihrer Familienwohnung beauftragt. Anfang Mai 2023 unterbreitete dieser den Beschwerdeführenden einen ersten Kostenvoranschlag mit Unterneh- merofferten. Darin enthalten war u.a. eine Offerte der Firma D.________ (nachfol- gend: Erstofferentin) für Plattenarbeiten in der Höhe von CHF 54’425.45 (Anzeige- beilage 3). In der Folge wurden auf Wunsch der Beschwerdeführenden Konkur- renzofferten eingeholt, die der Beschuldigte den Beschwerdeführenden schliesslich Anfang Juni 2023 in einer Zusammenstellung (nachfolgend: «Zusammenstellung Offerten Boden- und Plattenarbeiten» [Anzeigebeilage 7]) zukommen liess. Auf dieser waren einerseits die Offerte der Erstofferentin vermerkt (Offertbetrag brutto CHF 54’425.45, total Auftrag CHF 58’147.30) sowie die Konkurrenzofferten der E.________ GmbH (nachfolgend: Zweitofferentin; Offertbetrag brutto CHF 58’386.25, total Auftrag CHF 59’908.70) und der F.________ GmbH (nachfol- gend: Drittofferentin; Offertbetrag brutto CHF 60’732.30, total Auftrag CHF 62’315.95). Die Zweit- und Drittofferten wurden an den Beschuldigten adres- siert. Gemäss Ausführungen in der Strafanzeige vom 12. Juni 2024 nahmen die Beschwerdeführenden anschliessend mit der Zweitofferentin Kontakt auf und er- hielten dabei die Auskunft, dass nicht der Beschuldigte die Konkurrenzofferte ein- 4 geholt, sondern dieser die Erstofferentin angewiesen haben soll, die Konkurrenzof- ferte selbst einzuholen. Ausserdem sei ihnen dabei auch mitgeteilt worden, dass es unüblich sei und nicht den Gepflogenheiten entspreche, eine von einem Konkurren- ten erstellte Offerte zu unterbieten, wenn dieser selbst für eine Konkurrenzofferte anfrage. Ihnen sei sodann eine neue Offerte der Zweitofferentin zugestellt worden mit einem Preis von CHF 46’057.65 (Anzeigebeilage 10). Nachdem die Beschwer- deführenden den Beschuldigten mit mutmasslichen Verfehlungen konfrontiert hat- ten, beendete dieser die Zusammenarbeit. Das von ihm in Rechnung gestellte Ho- norar gab in der Folge Anlass zu Diskussionen und bildet nun Gegenstand eines Zivilprozesses, der von der hierfür zuständigen Schlichtungsbehörde bis zum Ab- schluss des hier interessierenden Strafverfahrens sistiert worden ist (Verfügung der Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland vom 13. November 2024). 3.2 In rechtlicher Hinsicht machten die Beschwerdeführenden in ihrer Strafanzeige und den weiteren Eingaben geltend, der Beschuldigte habe mit seinem Vorgehen (Ein- holung der Konkurrenzofferten durch die Erstofferentin) seine vertraglichen Pflich- ten verletzt. Als Planer sei er gemäss SIA-Bestimmungen angehalten, alles zu un- ternehmen, dass keine preislichen Absprachen getätigt werden könnten, was vor- liegend nicht der Fall gewesen sei, da die Unternehmen gemäss brancheninterner Praxis ihnen vorgelegte Offerten nicht unterböten. Mit seinem Vorgehen habe der Beschuldigte einen Umstand geschaffen, in dem er zumindest eine Absprache für möglich gehalten haben müsse und diese billigend in Kauf genommen habe (Stel- lungnahme der Beschwerdeführenden vom 20. Februar 2025). Die Beschwerde- führenden hätten damit gar nicht Gelegenheit gehabt, eine günstigere (Konkurrenz- ) Offerte zu erhalten. Indem der Beschuldigte die Konkurrenzofferten auf seine Adresse habe ausstellen lassen, habe er vorgespiegelt, dass diese in seinem Na- men zu Handen der Bauherrschaft resp. der Beschwerdeführenden erstellt worden seien, womit er den Anschein erweckt habe, unabhängige Vergleichsofferten ein- geholt zu haben. Damit seien sie, die Beschwerdeführenden als Bauherrschaft, – mit der Empfehlung zum Abschluss eines Vertrags mit der Erstofferentin (deren Of- ferte günstiger als diejenige der Konkurrenzunternehmen gewesen sei) – irrege- führt worden. Aufgrund seiner Expertise habe der Beschuldigte davon ausgehen können, dass die Bauherrschaft keine weiteren Abklärungen tätigen werde. Sie hät- ten sich als Bauherrschaft auf eine sorgfältige und treue Ausführung verlassen können; diesbezüglich komme dem Beschuldigten eine garantenähnliche Stellung zu. Der entsprechende Schaden, welcher ihnen entstanden wäre, sei in der Diffe- renz der beiden Offerten zu sehen. Insgesamt sei deshalb von einem versuchten Betrug auszugehen. Zudem stelle die «Zusammenstellung Offerten Boden- und Plattenarbeiten» eine Falschbeurkundung dar, da der Beschuldigte damit (zu Un- recht) impliziert habe, dass ein korrektes (konkurrenzierendes) Ausschreibungsver- fahren stattgefunden und er die Offerten geprüft und für richtig befunden habe. Weiter habe der Beschuldigte, indem er die Konkurrenzofferten durch die Erstoffe- rentin habe einholen lassen, wider Treu und Glaube das Verhältnis zwischen den Mitbewerbern beeinflusst, den Wettbewerb gehindert und unzulässig auf die Auf- tragsvergabe der Beschwerdeführenden einzuwirken versucht. 5 3.3 Gestützt auf die vorerwähnte Strafanzeige eröffnete die Staatsanwaltschaft am
- Juli 2024 ein Verfahren gegen den Beschuldigten wegen versuchten Betrugs. Im Rahmen dessen erfolgten Einvernahmen des Beschuldigten und der Erstofferentin (resp. von G.________ [nachfolgend auch: Erstofferent]) sowie – nach Einholung schriftlicher Berichte – der Zweit- und Drittofferentin (resp. von H.________ als Ge- schäftsführerin der Zweitofferentin [E.________ GmbH] und I.________ als Ge- schäftsführer der Drittofferentin [F.________ GmbH]). In der angefochtenen Verfü- gung wurden die Rückmeldungen und Aussagen wie folgt korrekt zusammenge- fasst wiedergegeben: Am 12.09.2024 nahm er [Anmerkung der Kammer: der Beschuldigte] protokollarisch dazu Stellung. Er gab an, von den Anzeigenden den Auftrag erhalten zu haben, ein Kostendach für eine Sanierung von zwei Badezimmern zu erstellen. Aus diesem Grund habe er diverse Bauunternehmer nach einer Offerte für ihre jeweiligen Arbeiten angefragt. Dieses Kostendach habe er der Bauherr- schaft sodann mitsamt den Offerten transparent zukommen lassen. Von sich aus habe er die Zu- sammenarbeit mit den Anzeigenden dann beendet. Im Detail führte er aus, der Kostenvoranschlag mit allen Offerten sei der Bauherrschaft am 02.05.2023 zugestellt worden. C.________ habe am 09.05.2023 dann gesagt, dies sei ihm zu teuer. Er habe ihm erklärt, dass man mehrere Offerten ein- holen könne, und er habe ihn gefragt, welche Firmen er habe möchte. Den Firmen, welche C.________ dann angegeben, habe er eine Zusammenstellung der vorangehenden Offerten zukom- men lassen. Die danach erhaltenen Offerten habe er der Bauherrschaft am 20.07.2023 wieder zuge- schickt. Als C.________ ihm in der Folge Vorwürfe gemacht habe, dass er nicht für ihn schaue, habe er die Zusammenarbeit gestoppt. […] Zum ersten Kostenvoranschlag gab er an, dass er pro Arbeits- gattung je ein Unternehmen für eine Offerte angefragt habe. Da dies C.________ zu teuer gewesen sei, habe dieser ihm diverse Firmen angegeben, bei welchen erneut eine Offerte einzuholen sei. Mit diesen Firmen sei er dann nicht mehr vor Ort gegangen, habe diesen aber die ersten Offerten der an- deren Unternehmen geschickt. Er habe kein Problem damit gehabt, dass man seitens Bauherrschaft weitere Offerten habe einholen lassen wollen. Von diesen neuen Firmen seien dann Zweit- und Drit- tofferten gekommen, welche auf einer Liste zusammengestellt worden seien, was der Bauherrschaft aber wiederum zu teuer gewesen sei. Zu Offert- und Rabattverhandlungen sei es gar nicht mehr ge- kommen. Auf Frage, weshalb die Offerten der Firmen E.________ AG und F.________ GmbH an ihn adressiert gewesen seien, gab A.________ an, dass er diese ja auch eingeholt habe. Er habe die Un- terlagen der D.________ an diese beiden Firmen geschickt. Auf Frage, ob ihm bekannt sei, dass Konkurrenzofferten bei Anfragen durch andere Unternehmen üblicherweise nicht unterboten würden, sagte A.________, dass es beides gebe, manchmal seien sie höher, manchmal tiefer. Die Handwer- ker würden sich untereinander kennen. Er habe den Auftrag nicht unbedingt an D.________ vergeben wollen, er sei mit den Handwerkern nicht verheiratet. Ob die Konkurrenzofferte per Post oder Email zugestellt worden seien, könne er nicht mehr sagen. Auf Vorhalt, wonach die beiden Firmen die Offer- ten von der D.________ erhalten hätten und nicht von ihm, gab er an, dass er einfach wisse, dass man die Preise auf der Offertvorlage abdecke und diese dann dem Unternehmen zuschicke. Im Nachgang dazu wurden die beiden Firmen, E.________ AG und F.________ GmbH durch die Un- terzeichnende angeschrieben. Mit Email vom 22.11.2024 führte die E.________ AG aus, der Auftrag zur Offertstellung habe ihnen Herr G.________ der D.________ im Auftrag von A.________ erteilt. Ihnen sei bekannt gewesen, dass bereits eine Konkurrenzofferte bestanden habe, deren Inhalt sei ih- nen aber nicht bekannt gewesen, da sie zum Ausfüllen ein leeres Devis erhalten hätten [Anmer- kung der Kammer: dies wurde anlässlich der Einvernahme vom 13. August 2025, Z. 66-71, dahingehend korrigiert, dass sie kein leeres Devis, sondern ein mit Prei- 6 sen ausgefülltes Devis erhalten habe]. Ihre Offerte hätten sie dann entweder per Post oder Email an A.________ geschickt. Die F.________ GmbH nahm mit Schreiben vom 27.11.2024 dahin- gehend Stellung, dass die Anfrage zur Berechnung einer Konkurrenzofferte von Herrn G.________ gekommen sei. Dazu hätten sie die Unterlagen von der Firma A.________ + Partner AG erhalten, so- dann die Offerte gerechnet und eben dieser Firma zugestellt. Eine Rückmeldung hätten sie nicht er- halten, was aber nicht unüblich sei. […] Am 13.08.2025 gab H.________, Geschäftsführerin der E.________ GmbH, als Zeugin zu Protokoll, sie habe im besagten Fall von G.________ (Konkurrenzunternehmer) eine Anfrage zur Erstellung ei- ner Konkurrenzofferte erhalten. Dabei habe sie von ihm ein bereits ausgefülltes Devis erhalten. Die- ses habe sie kontrolliert, beurteilt, ob sie so dahinterstehen könne und gestützt darauf dann ein Deck- blatt gemacht. Was sie in ihrer Email vom 22.11.2024 geschrieben habe, stimme deshalb nicht ganz. Es sei nicht üblich, dass man ein bereits ausgefülltes Devis erhalte. Die von G.________ in dieser Sache eingereichte Offerte sei ihr inhaltlich aber nicht bekannt gewesen. Ihre Offerte habe sie dann an A.________ geschickt, weil dies auf der erhaltenen Offerte bereits so vorbereitet gewesen sei. I.________, Geschäftsführer der F.________ GmbH, machte am 21.10.2025 als Zeuge die Aussage, er sei angefragt worden, ob er bereit sei, eine Konkurrenzofferte zu berechnen. Er habe dann die Un- terlagen erhalten und auf Grundlage dieser Unterlagen die Offerte vom 05.06.2023 erstellt. Er glaube, G.________, habe ihn telefonisch angefragt. Die Unterlagen seien dann von A.________ per Email gekommen. Dabei habe es sich um ein Devis gehandelt, bei welchem die einzelnen Posten (Mengen- angaben, Leistungsbeschrieb, etc.) aufgeführt gewesen seien, aber ohne Preis. Von wem die aufge- führte Offerte gewesen sei, habe er nicht gewusst, dies sei abgedeckt gewesen. Auch den Endpreis habe er nicht gekannt. Seine Offerte habe er dann an A.________ geschickt. Er habe vermutet, dass die Konkurrenzofferte von G.________ ausgestellt worden sei, aber gewusst habe er es nicht. Es sei üblich, dass man die Offerte abdecke und diese dann weitersende. Dies, damit die gleichen Leistun- gen für alle berechnet würden. Es komme vor, dass Konkurrenzofferten durch Konkurrenzunterneh- men selber eingeholt würden, bspw. wenn gewisse Architekten ein weniger gutes Netzwerk hätten und dann die Unternehmer anfragen, ob sie noch andere kennen würden. Selten (in 1-2 Fällen pro 100) habe man dann auch Kenntnis vom Inhalt der Konkurrenzofferte. Es komme auch vor, dass er selber nachfrage, wie hoch das Angebot des Mitbewerbers sei, damit er sich überlegen könne, ob er ein besseres Angebot machen könne oder nicht. Es komme auch vor, dass man Konkurrenzofferten extra nicht unterbiete. Der Konkurrenzunternehmer habe ja den ganzen Aufwand gehabt, mit der Ausarbeitung der Offerte (Leistungsbeschrieb etc.), und dieser sei ja auch vor Ort gewesen und habe entsprechend mehr Zeit investiert. Man wolle einander auch keine Steine in den Weg legen, man kämpfe im gleichen Gewerbe. Auf Nachfrage führte I.________ aus, dass die Preise in der Offerte, welche er als Grundlage erhalten habe, sicher nicht aufgeführt gewesen seien. Es könne sein, dass bspw. 14 Stunden Regiearbeiten aufgeführt seien und er dann noch seinen Stundenansatz ergänzt habe. Es bringe ja nichts, wenn der andere mit 14 Stunden rechne und er bspw. nur mit fünf. Der Stundenansatz sei dann aber individuell. Die Differenz ergebe sich dann aus dem unterschiedlichen Stundenansatz oder einem möglichen Rabatt, welcher gewährt werde. [Wie] Viele Stunden dann ef- fektiv benötigt worden seien, ergebe sich dann am Schluss und werde entsprechend in der Rechnung angepasst. Im vorliegenden Fall habe er den Stundenansatz von G.________ nicht gekannt. Ebenfalls am 21.10.2025 wurde G.________ als Auskunftsperson zur Sache befragt. Dieser konnte oder wollte sich nicht mehr an alle Einzelheiten erinnern. Er gab an, im vorliegenden Fall sei es zu ei- ner Offertbesichtigung gekommen, bei welcher auch die anderen Handwerker anwesend gewesen 7 seien und bei welcher man die Pläne erhalten habe. Gestützt darauf habe er die Offerte erstellt. A.________ habe ihm dann mitgeteilt, dass der Bauherr sich entschieden habe, Konkurrenz- offerten einholen zu lassen. Er sei sich nicht mehr sicher, wie es dann weitergegangen sei. In der Re- gel mache dies der Architekt, indem er die Preise der Offerte abdecke und diese weiterleite. Er selber könne in seinem Programm die Preise auch abdecken und ein Devis rauslassen, so dass der Archi- tekt dieses an verschiedene Unternehmen weiterleiten könne. Er glaube, im vorliegenden Fall habe er seine Offerte blanco an A.________ weitergeleitet und evtl. noch an die F.________ GmbH. Auf Vor- halt gab er an, dass er dies dann wohl auch bei der Firma E.________ GmbH getan habe. Er habe seine Offerte entweder blanco oder ausgefüllt an H.________ geschickt. Wenn man bei einem Um- bau keine Besichtigung gehabt habe und das Objekt nicht kenne, sei es von Vorteil, wenn man die Of- ferte habe, wobei man diese dann mit den Verbandspreisen vergleichen könne. Auf Vorhalt, wonach er H.________ eine vorausgefüllte Konkurrenzofferte zugestellt habe, gab G.________ an, dass dies vorkomme. Das Konkurrenzunternehmen könne ja dann sagen, ob sie diese so akzeptiere, selber noch Änderungen vornehme oder selber eine Offertbesichtigung wünsche. Am Ende müsse das Un- ternehmen dahinterstehen können. Teils, teils sei es üblich, dass das Konkurrenzunternehmen die Konkurrenzofferte einhole. Er selber sei bspw. nicht bei Neubauten tätig. Bei einem Neubau erstelle der Architekt das Devis selber und lasse dieses dann den Unternehmen zukommen. Bei Umbauten gebe es weniger Konkurrenzofferten. Er selber habe aber auch schon Offerten von Konkurrenzunter- nehmen erhalten. Von Architekten erhalte er selten bis nie ein Devis, weshalb er gar nicht erst versu- che, Konkurrenz reinzubringen. Und es gebe einen gewissen Ehrenkodex, dass man gewissen Kon- kurrenzunternehmen den Kunden nicht wegnehmen wolle. Der Kunde habe aber immer die Möglich- keit zu sagen, dass er ein Unternehmen nicht wolle. Es könne auch eine Vergabesitzung geben, bei der die Unternehmen anwesend seien und dann könne darüber diskutiert werden. Die Preise seien im Übrigen durch den Plattenlegerverband festgelegt. Man könne dann noch sagen, wie viel Rabatt man geben wolle. Die Verbandspreise seien eine Richtlinie. Dass die beiden Konkurrenzofferten dann di- rekt an den Architekten adressiert gewesen seien, obschon er sie eingeholt habe, sei normal, da er selber die Offerte ja nicht benötige. A.________ habe diese dann gesammelt und eine Liste gemacht, welche er dem Bauherrn wohl vorgelegt habe. Schliesslich wurde der Beschuldigte, A.________, am 28.10.2025 noch einmal ausführlich zur Sache befragt. Er führte aus, dass die beiden Zeugen H.________ und I.________ sowie die Auskunftsper- son G.________ alles richtig ausgesagt hätten. Weiter schilderte er noch einmal den ganzen Ablauf bis hin zur Strafanzeige. Auf Frage hin gab er an, dass es nie gleich sei, wer konkret die Anfragen für die Konkurrenzofferten mache, dies hätten auch die Zeugen so bestätigt. Auch sei es beim Umbau nicht gleich wie bei einem Neubau. Es komme auf verschiedene Faktoren an, wie die Zeit oder die Grösse des Projekts. Es sei auch unterschiedlich, welche Unterlagen man an das Konkurrenzunter- nehmen schicke, bspw. die Pläne, Submissionsunterlagen (Offerte ohne Preise) oder ausgefüllte Of- ferten mit Verbandspreisen. Bei Umbauten komme es hie und da vor, dass Konkurrenzofferten direkt vom Konkurrenzunternehmen eingeholt werden, wie im vorliegenden Fall durch Herrn G.________. Am Schluss seien die Offerten dann einfach bei ihm auf dem Tisch. Seine Pflichten als Architekt sei- en, dass er schauen müsse, ob die Offerten alles beinhalten würden, was man bauen wolle, was beim Umbau sehr schwierig sei. Er müsse dann weiter schauen, dass die Arbeiten so gemacht würden, wie es die Fachvorschriften verlangen und er müsse einen Terminplan erstellen. Am Ende müsse er die Rechnungen kontrollieren, ob das gemacht wurde, was verrechnet werde. Er habe die Privatkläger nie absichtlich getäuscht. Er habe einfach die Zusammenstellung der Offerten gemacht und diese der Bauherrschaft abgegeben. Er habe auch nicht arglistig gehandelt. Er mache die Zusammenstellung, gebe diese ab und diese könne man dann mit der Bauherrschaft besprechen. Bei der Privatkläger- 8 schaft habe er diesen Prozess dann aufgrund des Verhaltens von Herrn C.________ selber gestoppt. Das Einholen der Konkurrenzofferten sei korrekt abgelaufen und die beiden Konkurrenzunternehmen seien in ihrer Preisgestaltung frei gewesen. Bei Plättliarbeiten werde ein vorgegebenes Devis selten hinterfragt, da der Plattenleger einfach eine Fläche habe, welche er legen müsse. Deshalb gebe es ja auch die Verbandspreise. Ihm persönlich sei es nicht wichtig gewesen, dass im vorliegenden Fall die Firma D.________ die Arbeiten ausführe. Er habe keinerlei Einfluss darauf genommen, dass G.________ den Auftrag erhalte. Auf Frage der Privatklägerschaft gab der Beschuldigte an, dass er seine Treue- und Sorgfaltspflicht, welche er als Architekt habe, im vorliegenden Fall nach bestem Wissen und Gewissen wahrgenommen habe. Er habe die von den Konkurrenzunternehmen erhalte- nen Konkurrenzofferten inhaltlich nicht geprüft, sondern lediglich rechnerisch, dann zusammengestellt und so an die Privatklägerschaft weitergeleitet. Er verhandle keine Offerten mit den Unternehmen, bevor er nicht mit dem Bauherrn gesprochen habe. Ergänzend ist festzuhalten, dass die Geschäftsführerin der Zweitofferentin (H.________) die Bemerkung der Beschwerdeführenden in der Strafanzeige klar dementiert hat, wonach sie am Telefon die Auskunft erteilt haben soll, dass es un- üblich sei, eine Konkurrenzofferte zu unterbieten (Einvernahme vom 13. August 2025 Z. 142-152). Weiter räumte der Erstofferent ein, der Zweitofferentin ein mit höheren Preisen (als diejenigen seiner Offerte) versehenes Devis geschickt zu ha- ben (Einvernahme G.________ vom 21. Oktober 2025 Z. 218 ff.). 3.4 Gestützt auf die erfolgten Abklärungen/Einvernahmen verfügte die Staatsanwalt- schaft am 5. März 2026 die Nichtanhandnahme resp. Einstellung der Strafuntersu- chung. Dies mit der Begründung, dass der «Zusammenstellung Offerten Boden- und Plattenarbeiten» keine erhöhte Beweiskraft und kein Urkundencharakter zu- komme und der Beschuldigte – im Sinne des UWG – nicht (unlauter) beeinflussend in das Verhältnis zwischen den Mitbewerbern oder den Anbietern und der Bauherr- schaft habe einwirken können. Eine Beeinflussung sei denn auch gar nicht möglich, zumal es gemäss Angaben der Beschwerdeführenden branchenüblich sei, dass Offerten unter Konkurrenzunternehmen nicht unterboten würden. Ausserdem sei die Erstofferte den beiden Konkurrenzunternehmen inhaltlich nicht bekannt gewe- sen, womit es nicht möglich gewesen sei, sich preislich an der Konkurrenzofferte resp. Erstofferte zu orientieren. Hinsichtlich des Betrugsvorwurfs habe sich – man- gels Täuschungshandlung und Arglist – kein hinreichender Tatverdacht erhärtet. 3.5 Dagegen bringen die Beschwerdeführenden zusammengefasst vor, die Staatsan- waltschaft verkenne die Funktionsweise eines Ausschreibungsverfahrens sowie die Pflichten und die Schlüsselrolle des Bauleiters. Letzterer müsse die Offerten diskret sammeln, eine unabhängige Vergleichsbasis schaffen und jegliche Beeinflussung oder Vorprägung ausschliessen. Dem sei der Beschuldigte, indem er den Erstoffe- renten in den Offertprozess einbezogen habe und eine Mitbewerberin mit einem vorausgefüllten, höher bepreisten Devis bedient worden sei, nicht nachgekommen. Die Annahme der Staatsanwaltschaft, eine Beeinflussung im Offertprozess sei gar nicht möglich oder branchenüblich irrelevant, sei mit den tatsächlichen Abläufen nicht vereinbar. Indem das Verfahren eingestellt resp. betreffend die Tatbestände der Falschbeurkundung und UWG-Widerhandlung nicht an die Hand genommen worden sei, seien diverse Rechts- und Verfahrensfehler begangen worden, so na- mentlich eine ungenügende Sachverhaltserhebung und unrichtige Sachverhalts- 9 feststellung, eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 6 StPO), eine unzulässige antizipierte Beweiswürdigung, die Ablehnung notwendiger Beweismit- tel (Art. 318 Abs. 2 StPO) und die Anwendung eines falschen rechtlichen Mass- stabs nach Art. 310 und 319 StPO. Zentrale, für die Tatbestände wesentliche Sachverhaltselemente – insbesondere Einholungsweg der Offerten, Risiko preisli- cher Vorprägung, Adressierungs- und Präsentationslage sowie Dokument- und Me- tadatenstände – seien ungeklärt geblieben und trotzdem habe die Staatsanwalt- schaft auf eindeutige Straflosigkeit hinsichtlich Falschbeurkundung und UWG- Widerhandlung geschlossen. Hinsichtlich des versuchten Betrugs habe die Staats- anwaltschaft trotz offener Beweisfragen einen Tatverdacht verneint, was dem Grundsatz «in dubio pro duriore» widerspreche, zumal die preisliche Vorprägung aktenkundig sei. Und schliesslich fehle es der angefochtenen Verfügung an einer zureichenden Begründung.
- 4.1 Vorab ist in formeller Hinsicht zu prüfen, ob eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt. Den Beschwerdeführenden zufolge soll die angefochtene Verfügung des- halb an einer unzureichenden Begründung leiden, weil sie sich in zentralen Punk- ten auf formelhafte und pauschale Aussagen ohne tragfähige Subsumtion des kon- kreten Sachverhalts unter die massgeblichen Normen stütze. Weder werde darge- legt, warum die beantragten Beweise unerheblich sein sollen, noch, weshalb ohne Kommunikations-, Dokumenten- und Metadatenanalyse von «klarer Straflosigkeit» oder «Unmöglichkeit der Beeinflussung» ausgegangen werden könne. Ihnen sei daher eine nachvollziehbare Überprüfung verunmöglicht worden. 4.2 Zum Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 Bst. c und Art. 107 StPO, Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]) gehört, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 150 III 223 E. 3.5.1 mit Hinweisen). Daraus folgt die Verpflich- tung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (vgl. Art. 81 Abs. 3 StPO; BGE 147 IV 409 E. 5.3.4). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Be- troffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 150 III 1 E. 4.5 [auch zum Folgenden], 148 III 30 E. 3.1 und 147 IV 409 E. 5.3.4 [auch zum Fol- genden], je mit Hinweisen). Nicht erforderlich ist, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentli- chen Punkte beschränken (BGE 146 II 335 E. 5.1 und 143 III 65 E. 5.2, je mit Hin- weisen). 4.3 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerenden führte die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Nichtanhandnahme-/Einstellungsverfügung in rechtsgenüglicher Weise aus, weshalb sie das Verfahren nicht an die Hand genommen resp. einge- stellt hat. Sie gab die diversen Aussagen der involvierten Personen korrekt wieder, 10 legte dar, von welchem Sachverhalt ausgegangen wird und weshalb die angezeig- ten Straftatbestände resp. welche Tatbestandsvoraussetzungen nicht erfüllt sind. Die Beschwerdeführenden wurden damit ausreichend in die Lage versetzt, die Ver- fügung anzufechten, was sich denn auch aus ihrer Beschwerdebegründung ergibt. Zwar trifft zu, dass die Begründung hinsichtlich der Nichtanhandnahme (Falschbe- urkundung und UWG-Widerhandlung) kurz ausgefallen ist. Jedoch lässt sich dieser ebenfalls eindeutig entnehmen, von welchen Überlegungen sich die Staatsanwalt- schaft hat leiten lassen. Sie hat den Urkundencharakter mangels Urkundenqualität resp. mangels erhöhter Beweiskraft und eine Beeinflussungsmöglichkeit zufolge einer mutmasslich branchenüblichen Praxis, wonach Offerten unter Konkurrenzun- ternehmen nicht unterboten würden, verneint. Ob dies zu Recht geschah oder ob zur Klärung dieser – und im Zusammenhang mit dem Betrugsvorwurf weiterer – Frage(n) allenfalls zusätzliche Beweismassnahmen erforderlich sein werden, ist ei- ne materielle Frage, welche nachfolgend zu prüfen sein wird. Jedenfalls war den Beschwerdeführenden gestützt auf die im Rahmen von Art. 318 StPO ergangene Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 9. Februar 2026 bekannt, weshalb von der Erhebung der von ihnen beantragten Beweise (Edition sämtlicher projektbezogener Kommunikation, Offenlegung der geschäftlichen Beziehung zwischen dem Be- schuldigten und dem Erstofferenten, Einholung einer Stellungnahme bei der Orga- nisation Bauleitung Schweiz und des Schweizer Ingenieur- und Architektenvereins) abgesehen wurde, nämlich deshalb, weil der Sachverhalt bereits rechtsgenüglich erwiesen sei bzw. die mit den beantragten Beweismassnahmen zu erhebenden In- formationen bereits im Rahmen der Befragung von H.________, I.________, G.________ und des Beschuldigten erhoben worden seien. Inwiefern eine Anfech- tung der Nichtanhandnahme-/Einstellungsverfügung nicht möglich gewesen sein soll, erschliesst sich der Beschwerdekammer nicht. Eine Gehörsverletzung kann nicht ausgemacht werden.
- 5.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informatio- nen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Fest- stellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Steht aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports fest, dass die fraglichen Straf- tatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, verfügt sie die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO; dazu E. 6.1 hiernach). Nach Eröffnung einer Strafuntersuchung kann das Verfahren namentlich dann mit einer Einstellung erledigt werden, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine An- klage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO). Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Danach darf eine Einstellung (im Sinne von Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO) durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit angeordnet werden (BGE 146 IV 68 E. 2.1 mit Hinweisen). Hingegen ist, sofern die Erledigung mit ei- nem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahr- scheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schwe- ren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 und 138 IV 86 11 E. 4.1.1, je mit Hinweisen). Dies bedeutet mit anderen Worten nichts anderes, als dass einzustellen ist, wenn ein Freispruch wahrscheinlicher ist als ein Schuld- spruch. Der Staatsanwaltschaft steht in diesem Zusammenhang ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Bei der Prüfung der Frage, ob nach der Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist, darf und muss die Staatsanwaltschaft die Beweise wür- digen (vgl. statt vieler Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 23 vom
- August 2023 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 7B_1045/2025 vom 27. Juli 2026 E. 2.1.1). 5.2 Des Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrecht- mässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Ir- renden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen an- dern am Vermögen schädigt. Um den objektiven Tatbestand von Art. 146 Abs. 1 StGB zu erfüllen, muss eine Täuschungshandlung vorliegen, welche arglistig ist. Die Täuschung ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, die darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzu- rufen (BGE 150 IV 169 E. 5.1). Arglist liegt vor, wenn der Täter sich zur Täuschung besonderen Machenschaften oder Kniffe bedient oder ein Lügengebäude errichtet. Zudem wird eine einfache Lüge als arglistig qualifiziert, wenn die Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, wenn der Täter den Getäuschten von einer möglichen Überprüfung abhält oder wenn er auf Grund ei- nes besonderen Vertrauensverhältnisses davon ausgeht, dass der Getäuschte die Lüge nicht überprüfen wird (BGE 150 IV 169 E. 5.1; MAEDER/NIGGLI, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 63 ff. zu Art. 146 StGB; Urteil des Bun- desgerichts 6B_67/2024 vom 5. Juni 2026 E. 2.3.1-2.3.3). Subjektiv wird Vorsatz gefordert (wobei Eventualvorsatz genügt) und zudem eine unrechtmässige Berei- cherungsabsicht des Täters. Das Fehlen eines objektiven Tatbestandsmerkmals – wie hier der Vermögensdis- position – schliesst eine Strafbarkeit nicht ohne Weiteres aus. Beim von den Be- schwerdeführenden geltend gemachten Versuch (Art. 22 StGB) ist es begriffsnot- wendig, dass nicht alle Tatbestandsmerkmale eingetreten sind. 5.3 Hinsichtlich des relevanten Sachverhalts ist unbestritten, dass nicht der Beschul- digte, sondern der Erstofferent im Auftrag des Beschuldigten die Konkurrenzoffer- ten eingeholte, wobei er der Zweitofferentin ein (mit Preisen) vorausgefülltes Devis (damit gemeint ist ein Leistungsverzeichnis mit bspw. Mengenbeschrieben [vgl. Einvernahme I.________ vom 21. Oktober 2025 Z. 53 f.]) zukommen liess. Die Drittofferentin erhielt vom Beschuldigten ein Devis mit abgedeckten Preisen. Ge- stützt darauf reichten die Zweit- und Drittofferentin je beim Beschuldigten, der als Adressat auf dem Devis vermerkt war (Einvernahme H.________ vom 13. August 2025 Z. 97 f.) resp. der Drittofferentin das Devis resp. das Leistungsverzeichnis zur Verfügung gestellt hatte (Einvernahme I.________ vom 21. Oktober 2025 Z. 50), eine Konkurrenzofferte ein, die beide preislich über derjenigen der Erstofferentin lagen. Die konkrete Offerte (und damit der offerierte Preis) der Erstofferentin war der Zweit- und Drittofferentin nicht bekannt. Laut Aussagen der Erst- und Drittoffe- 12 rentin soll es teilweise durchaus vorkommen, dass Konkurrenzofferten direkt durch Konkurrenzunternehmen eingeholt würden (Einvernahme I.________ vom 21. Ok- tober 2025 Z. 120; Einvernahme G.________ vom 21. Oktober 2025 Z. 106 und 115 ff.). 5.4 Nach Prüfung der Akten gelangt die Beschwerdekammer zum Schluss, dass die Einstellung des Verfahrens wegen versuchten Betrugs nicht zu beanstanden ist. 5.4.1 Der gegenüber dem Beschuldigten erhobene Vorwurf, die Adressierung der Kon- kurrenzofferten an ihn und deren Verwendung gegenüber der Bauherrschaft in ei- ner Vergleichsübersicht resp. der «Zusammenstellung Offerten Boden- und Platte- narbeiten» hätten konkludent vermittelt, die Offerten seien neutral eingeholt, fach- lich geprüft und als vergleichbare Entscheidungsgrundlage zusammengeführt wor- den, vermag die Tatbestandselemente der Täuschung und Arglist nicht zu erfüllen. Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführte, ist mit der Adressierung der Kon- kurrenzofferten an den Beschuldigten klar, dass die betreffenden Offerten ihm ge- genüber Gültigkeit haben und nicht gegenüber jemand anderem, was den Tatsa- chen entspricht resp. von der Zweit- und Drittofferentin so gewollt war, womit eine tatsächliche Täuschung bereits aus diesem Grund zu verneinen ist. Der Beschul- digte war es denn auch, der auf Wunsch der Beschwerdeführenden Konkurrenzof- ferten bei von den Beschwerdeführenden genannten Unternehmen (Einvernahmen des Beschuldigten vom 12. September 2024 Z. 114 und 213 f. und 28. Oktober 2025 Z. 52-55, was von den Beschwerdeführenden unbestritten blieb) besorgen sollte, woran der Umstand, dass diese durch die Erstofferentin eingeholt wurden, nichts zu ändern vermag. Die Einholung der Konkurrenzofferten wurden ungeach- tet des konkreten Vorgehens von diesem veranlasst. Hinsichtlich des konkreten Vorgehens der Einholung der Konkurrenzofferten mag zutreffen, dass die Beschwerdeführenden den Eindruck erhielten, die Konkur- renzofferten seien direkt vom Beschuldigten eingeholt worden. Ob dies zivilrecht- lich erwartet werden durfte und ein abweichendes Vorgehen allenfalls zivilrechtli- che Konsequenzen zeitigen kann, kann offengelassen werden. Jedenfalls ist keine (staatliche) Rechtsnorm ersichtlich, welche die Einholung einer Konkurrenzofferte nur durch den Bauleiter erlaubt. Eine solche wird denn auch von den Beschwerde- führendenden nicht angerufen. Vor diesem Hintergrund und angesichts der Tatsa- che, dass kein schriftlicher Vertrag zwischen dem Beschuldigten und den Be- schwerdeführenden abgeschlossen worden ist (Einvernahme des Beschuldigten vom 12. September 2024 Z. 381 f.), bedarf es keiner Abklärungen bei der Organi- sation Bauleitung Schweiz und des Schweizerischen Ingenieur- und Architekten- vereins bezüglich Sorgfalts- Treue- und Neutralitätspflichten eines Bauleiters sowie allfälliger Vorgaben/Empfehlungen hinsichtlich Einholung von Konkurrenzofferten durch ein konkurrenzierendes Unternehmen, wie dies im Schreiben «Beweisanträ- ge» der Beschwerdeführenden vom 28. Januar 2026 vorgebracht worden ist. Oh- nehin ist daran zu erinnern, dass vorliegend keine öffentlich-rechtliche Submission im Raum steht, die – anders als privatrechtliche Aufträge/Werkverträge – strengen Vorgaben unterstellt wäre. In Bezug auf das Einholen der vorliegend interessierenden (dem Privatrecht unter- stellten) Konkurrenzofferten bestehen angesichts der glaubhaften Aussagen des 13 Beschuldigten und der Offerenten, wonach es vorkomme, dass konkurrenzierende Unternehmen selbst für Konkurrenzofferten anfragten (Einvernahme Beschuldigter vom 28. Oktober 2025 Z. 96 f., Einvernahme G.________ vom 21. Oktober 2025 Z. 106 und 115 ff.; Einvernahme I.________ vom 21. Oktober 2025 Z. 120 ff.) und ein vorausgefülltes Devis resp. ein Leistungsverzeichnis zur Offertstellung zur Verfü- gung gestellt werde (Einvernahme Beschuldigter vom 28. Oktober 2025 Z. 106 f., Einvernahme G.________ vom 21. Oktober 2025 Z. 100 f.), keinerlei Hinweise, dass der Beschuldigte bewusst eine Täuschung der Beschwerdeführenden her- beiführen bzw. bewusst gegenüber diesen vorgaukeln wollte, dass er die betreffen- den Konkurrenzofferten selber bzw. direkt in Auftrag gegeben hätte. Soweit die Beschwerdeführenden die Täuschung darin erblicken, dass durch das vom Beschuldigten gewählte Vorgehen preisliche Absprachen ermöglicht worden seien (die Unternehmen würden ja gerade bestätigen, dass Offerten konkurrieren- der Unternehmen nicht unterboten würden), sodass ihnen letztlich eben gerade – vertragswidrig und das Gegenteil vorgaukelnd – keine unabhängigen Vergleichsof- ferten vorgelegt worden seien, kann ihnen nicht gefolgt werden. Mit Blick auf die Ausführungen der involvierten Unternehmen darf davon ausgegangen werden, dass sie ungeachtet des Vorliegens eines vorausgefüllten Devis und der Tatsache, dass Offerten konkurrierender Unternehmen teils nicht unterboten würden, in der Preisgestaltung nach wie vor frei waren (Einvernahme G.________ vom 21. Okto- ber 2025 Z. 90 ff., Z. 149 ff.; Einvernahme I.________ vom 21. Oktober 22025 Z. 170 ff., wonach sich der Preis letztlich auch aus dem gewährten Rabatt und des gewählten Stundenansatzes ergebe). Betreffend die von den Beschwerdeführen- den monierte (angebliche) branchenübliche Praxis des Nicht-Unterbietens ist fest- zuhalten, dass aus den Aussagen der involvierten Unternehmen nicht geschlossen werden kann, dass eine solche in jedem Fall zur Anwendung gelangt (Einvernahme G.________ vom 21. Oktober 2025 Z. 228 ff., wonach der Ehrenkodex, dem- gemäss der Preis eines Konkurrenten nicht unterbieten werde, nicht bei allen Mit- konkurrenten beachtet werde; Einvernahme H.________ vom 13. August 2025 Z. 152, wonach sie gegenüber den Beschwerdeführenden nie etwas betreffend unter- oder überbieten gesagt habe; Einvernahme I.________ vom 21. Oktober 2025 Z. 130 ff., wonach es sein könne, dass er frage, welches Angebot der Mitbewerber habe, worauf er dann schaue, ob er ein besseres Angebot unterbreiten könne, wo- bei es aber auch sein könne, dass jener viel zu tief sei und er die Finger davon las- se. Auf Frage, ob es in diesen Fällen vorkomme, dass Konkurrenzofferten nicht ex- tra unterboten würden: Ja, das ist so.). Hinzu kommt, dass die Drittofferentin das Leis- tungsverzeichnis resp. das Devis direkt vom Beschuldigten und ohne Preisangabe erhalten hat. Die Notwendigkeit des Erhalts eines Leistungsverzeichnisses (mit Mengenangaben etc.) für die Erstellung einer Offerte durch das bei der «Baube- sichtigung» nicht anwesende Unternehmen kann nicht ernsthaft in Frage gestellt werden. Da der Drittofferentin jedoch keine Preise offengelegt wurden und deren Geschäftsführer – ebenso wie die Zweitofferentin – auch keine Kenntnis vom von der Erstofferentin abgegebenen Angebot hatte, konnte sich dieser preislich gar nicht an Letzterem orientieren. Somit spielt es auch keine Rolle, ob der Geschäfts- führer der Drittofferentin allenfalls das Angebot der Erstofferentin unterboten hätte oder nicht. Dass die Zweitofferentin ein mit Preisen vorausgefülltes Devis erhalten 14 und dieses tel quel übernommen resp. lediglich mit ihrem Deckblatt und Stempel versehen hat (Einvernahme H.________ vom 13. August 2025 Z. 43-45 und 62), mag wenig professionell erscheinen, ist strafrechtlich jedoch nicht von Belang. Auch sie konnte nach Prüfung des ihr zugestellten Devis hinter den Angaben resp. der dort bereits aufgeführten Preise stehen (a.a.O. Z. 44) und hatte keine Kenntnis vom effektiven Angebot der Erstofferentin. Weiter bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Angebote der Zweit- und Drittofferentinnen anders ausgefallen wären, wenn sie den Auftrag direkt vom Beschuldigten und beide die für ihre Of- fertstellung notwendigen Unterlagen von diesem erhalten hätten. Ebenso wenig bestehen Hinweise, dass der Beschuldigte den Auftrag zwingend an die Erstoffe- rentin vergeben oder in irgendeiner Weise inhaltlich via Erstofferentin auf die Kon- kurrenzofferten einwirken wollte. Mit der Staatsanwaltschaft wirken die diesbezügli- chen Angaben des Beschuldigten glaubhaft (Einvernahmen des Beschuldigten vom
- September 2024 Z. 317-319 und 28. Oktober 2025 Z. 259). 5.4.2 Weiter kann auch die Beschwerdekammer keine Arglist ausmachen. Weder bedi- ente sich der Beschuldigte besonderen Machenschaften oder Kniffe noch errichtete er ein Lügengebäude. Soweit die Beschwerdeführenden vorbringen, mit dem Be- schuldigten, der als Bauleiter fungiert habe, habe eine besondere Vertrauens- bzw. Garantenkonstellation vorgelegen, in der sie keine zumutbaren Kontrollmöglichkei- ten gehabt hätten bzw. auf die Richtigkeit dessen Darstellung hätten vertrauen dür- fen, und mit dem hier monierten Vorgehen bei der Einholung der Konkurrenzoffer- ten sei eine Tarn-/Erleichterungsanlage geschaffen worden, was die Arglist- Schwelle senke, kann ihnen nicht gefolgt werden. Zwar wird nicht in Abrede ge- stellt, dass Geschäftsbeziehungen auf einem gewissen Vertrauen basieren. Davon, dass dieses in einer Konstellation wie der vorliegenden derart hoch gewesen wäre, dass von einem im Sinne von Art. 146 StGB relevanten Vertrauensverhältnis aus- gegangen werden könnte, kann nicht gesprochen werden (zur garantenähnlichen Stellung siehe E. 6.2.3 hiernach), zumal die Beschwerdeführenden scheinbar von Beginn weg vieles hinterfragten, bereits die erste Offerte als zu hoch bezeichneten, die Einholung von Konkurrenzofferten wünschten und letztlich bei der Drittofferentin selbst vorstellig wurden und von dieser ein neues Angebot verlangten. Im Übrigen hält die Staatsanwaltschaft zutreffend fest, dass keine Hinweise dafür vorliegen, dass der Beschuldigte aufgrund seiner Stellung davon ausgegangen ist, die Be- schwerdeführenden würden eine Überprüfung des von ihm Vorgelegten unterlas- sen. 5.4.3 Gestützt auf das Ausgeführte brauchen die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 146 StGB nicht geprüft zu werden und es ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft keine weiteren Beweismassnahmen – wie die von den Be- schwerdeführenden beantragte Edition der erfolgten (schriftlichen) Kommunikation (betreffend Einholung der Konkurrenzofferten) und der Dokumenten-/Versionen- und Metadatenkette betreffend Devis- und Offertdateien sowie ergänzende Einver- nahmen (insbesondere zur Frage der wirtschaftlichen und persönlichen Verbindung zwischen dem Beschuldigten und dem Erstofferenten) – durchgeführt hat. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes liegt ebenso wenig vor wie eine recht- lich unzutreffende Anwendung von Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO. Ein strafrechtlich relevantes (betrügerisches) Verhalten des Beschuldigten kann nicht ausgemacht 15 werden. Mit anderen Worten, lässt sich ein Tatverdacht, der eine Anklage rechtfer- tigt, nicht erhärten. Die Einstellung des Verfahrens wegen versuchten Betrugs er- folgte zu Recht.
- Betreffend die Vorwürfe der Falschbeurkundung und der Widerhandlung gegen das UWG hat die Staatsanwaltschaft keine Strafuntersuchung eröffnet, sondern das Verfahren direkt mit einer Nichtanhandnahme erledigt. 6.1 Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf die Eröffnung einer Strafuntersuchung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Steht aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports fest, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind, verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). Die frag- lichen Tatbestände können als eindeutig nicht erfüllt erachtet werden, wenn gar nie ein Verdacht hätte geschöpft werden dürfen oder der zu Beginn der Strafverfolgung vorhandene Anfangsverdacht sich vollständig entkräftet hat. Die Frage, ob die Strafverfolgungsbehörde ein Strafverfahren durch Nichtanhandnahme erledigen kann, beurteilt sich – wie bei der Einstellung – nach dem aus dem strafprozessua- len Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz «in dubio pro duriore». Die Nichtan- handnahme darf somit nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen erge- hen (BGE 137 IV 285 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 7B_97/2023 vom 13. No- vember 2024 E. 3.1; je mit Hinweisen). Demgegenüber eröffnet die Staatsanwalt- schaft eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Po- lizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemeint ist ein «mittlerer Ver- dacht», d.h. erhebliche Gründe, die für das Vorliegen eines Tatverdachts sprechen (Urteile des Bundesgerichts 7B_87/2025 vom 2. Juni 2025 E. 3.1.1 [auch zum Fol- genden], 6B_706/2022 vom 30. November 2022 E. 2.1.2 und 6B_335/2020 vom
- September 2020 E. 3.3.4). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderli- chen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der An- fangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die kon- krete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteil des Bundesgerichts 7B_157/2025 vom 26. Januar 2026 E. 2.3.4). 6.2 6.2.1 Der Urkundenfälschung macht sich nach Art. 251 Ziff. 1 StGB u.a. strafbar, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine recht- lich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt (sog. Falsch- beurkundung). Urkunden sind gemäss Art. 110 Abs. 4 Satz 1 StGB u.a. Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu be- weisen. Der Urkundencharakter eines Schriftstücks ist relativ. Ein Schriftstück ist daher nicht zwingend in seiner Gesamtheit zum Beweis geeignet. Es kann mit Be- zug auf bestimmte Aspekte Urkundenqualität haben, hinsichtlich anderer Gesichts- punkte nicht. Ob das Schriftstück zum Beweis einer bestimmten Tatsache bestimmt und geeignet ist, kann sich unmittelbar aus dem Gesetz, aus der Verkehrsübung 16 oder aus dem Sinn oder der Art des Schriftstücks ergeben (Urteile des Bundesge- richts 6B_95/2024 vom 6. Februar 2025 E. 2.3.2 [zur Publikation vorgesehen], 6B_262/2024 vom 27. November 2024 E. 1.7.6, nicht publ. in BGE 151 IV 113; je mit Hinweisen). Die von Art. 251 Ziff. 1 StGB u.a. erfasste Falschbeurkundung betrifft die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei der der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen. Die Falschbeurkundung erfordert ei- ne qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche wird nur angenommen, wenn dem Schriftstück eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihm daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt. Dies ist der Fall, wenn allgemeingültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten, die gerade den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen (BGE 146 IV 258 [= Pra 2021 Nr. 30] E. 1.1 [auch zum Folgenden], 144 IV 13 E. 2.2.2, 142 IV 119 E. 2.1, 138 IV 130 E. 2.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_1161/2021 vom 21. April 2023 E. 7.2.5.1, 6B_1270/2021 vom 2. Juni 2022 E. 4.1.2, nicht publ. in: BGE 148 IV 288; je mit Hinweisen). Eine objektive Garantie für die Wahrheit der Erklärung kann sich aus einer Prüfungspflicht des Verfassers des Dokuments, der Existenz gesetzlicher Bestimmungen, die den Inhalt des Dokuments definieren (Urteil des Bundesgerichts 6B_1270/2021 vom 2. Juni 2022 E. 4.1.2, nicht publ. in: BGE 148 IV 288; je mit Hinweisen), oder aus einer garantenähnlichen Stellung des Ausstel- lers ergeben bzw. daraus, dass dieser in einem besonderen Vertrauensverhältnis zum Empfänger steht (BGE 144 IV 13 E. 2.2.3 und 138 IV 130 E. 2.2.1, je mit Hin- weisen). Die blosse Tatsache, dass das Schriftstück erfahrungsgemäss eine be- sondere Glaubwürdigkeit geniesst und die anerkannte Geschäftspraxis auf die in- haltliche Richtigkeit vertraut, genügt nicht (BGE 146 IV 258 E. 1.1 und 142 IV 119 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1270/2021 vom 2. Juni 2022 E. 4.1.2, nicht publ. in: BGE 148 IV 288; je mit Hinweisen). Keine erhöhte Glaubwürdigkeit kommt in der Regel einseitigen Erklärungen zu, welche der Aussteller in eigenem Interes- se macht, etwa Selbstauskünften gegenüber Kreditinstituten (BGE 144 IV 13 E. 2.2.3; Urteile des Bundesgerichts 7B_274/2022 vom 1. März 2024 E. 4.1.2, 6B_1161/2021 vom 21. April 2023 E. 7.2.5.2 und 6B_453/2017 vom 16. März 2018 E. 6.2.1, nicht publ. in: BGE 144 IV 172; vgl. zum Ganzen: Urteile des Bundesge- richts 6B_95/2024 vom 6. Februar 2025 E. 2.3.3 f. [zur Publikation vorgesehen], 6B_262/2024 vom 27. November 2024 E. 1.7.5 f., nicht publ. in: BGE 151 IV 113). 6.2.2 Die Staatsanwaltschaft verneinte den Urkundencharakter des fraglichen Doku- ments «Zusammenstellung Offerten Boden- und Plattenarbeiten». Dies mit der Be- gründung, dass in jenem lediglich die verschiedenen Offerten für Boden- und Plat- tenarbeiten der drei Unternehmen mit den entsprechenden Offertbeträgen aufgelis- tet seien und nicht ersichtlich sei, inwiefern dieser Zusammenstellung eine erhöhte Beweiskraft zu kommen solle. Dem halten die Beschwerdeführenden entgegen, dass eine vom Bauleiter erstellte Offert-/Vergleichsübersicht im Baukontext dazu bestimmt sei, gegenüber der Bauherrschaft die Zusammenstellung und Vergleich- barkeit der Offerten zu dokumentieren und als Entscheidungsgrundlage zu dienen. Damit sei sie hinsichtlich dieser Tatsachen bestimmt und geeignet, Beweis zu er- bringen. Die Folgerung, dass es sich bei der Übersicht nur um eine Zahlenliste handle, verkenne die Rechtsprechung zum aspektbezogenen Urkundencharakter. 17 Ein Bauleiter/Architekt habe gegenüber dem Auftraggeber umfassende Treue- und Sorgfaltspflichten. Er sei gehalten, die Interessen des Bauherrn zu wahren, fachge- rechte Angaben zu machen und die Grundlagen einer Entscheidungsfindung kor- rekt aufzubereiten. Insbesondere habe er Konkurrenzunterlagen vertraulich zu be- handeln, den Erstunternehmer nicht über weitere Offerten zu informieren und keine Kontakte zwischen Erst- und Konkurrenzunternehmen zu ermöglichen. Gerade diese Garantenstellung verleihe einer Vergleichsübersicht wie hier eine erhöhte Glaubwürdigkeit im Hinblick auf die Fragen, ob (1) die Offerten neutral beschafft worden seien, (2) eine unabhängige Vergleichsbasis vorliege und (3) die Übersicht den tatsächlichen Beschaffungs- und Prüfstand widerspiegle. Mit der «Zusammen- stellung Offerten Boden- und Plattenarbeiten» sei zum Ausdruck gebracht worden, dass die Konkurrenzofferten – wie es die Treue- und Sorgfaltspflichten verlangten – in einem neutralen, konkurrierenden Verfahren und ohne preisliche Vorprägungen erfolgt seien sowie eine unabhängige Vergleichsbasis vorliege. Ob diese impliziten, aber rechtlich erheblichen Tatsachen zuträfen, sei eine Frage, die ohne Sachver- haltsermittlung nicht beantwortet werden könne. Vorliegend lägen – in Bezug auf den Einholungsweg der Konkurrenzofferten, die Vorprägung/das vorausgefüllte Devis und die Adressierung/Präsentation der Offerten – erhebliche Ermittlungsdefi- zite vor, die einer (klaren) materiellen Verneinung des Urkundentatbestands entge- genstünden. Sie beträfen mögliche Falschbeurkundung (unwahre konkludente Er- klärungsgehalte) und mögliche Verfälschung (Änderung/Weiterverarbeitung von Dokumentständen). Ohne Abklärung könne der Urkundentatbestand nicht eindeutig verneint werden Die zur Klärung der Kernfragen entscheidenden Beweisanträge (Kommunikationssicherung, Metadatenanalyse und ergänzende Einvernahmen) seien zu Unrecht abgelehnt worden. 6.2.3 Mit der Staatsanwaltschaft vermag auch die Beschwerdekammer keinen Anfangs- verdacht der Falschbeurkundung zu erkennen, der eine Eröffnung der Strafunter- suchung rechtfertigt. Soweit die Beschwerdeführenden eine Verletzung des Unter- suchungsgrundsatzes (Art. 6 StPO) und zu Unrecht unterlassene Beweiserhebun- gen rügen, kann ihnen nicht gefolgt werden. Der Untersuchungsgrundsatz gilt le- diglich für laufende Strafverfahren (RIEDO/FIOLKA, in: Basler Kommentar, Schwei- zerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 26 zu Art. 6 StPO). Ein solches ist vorliegend jedoch gerade nicht gegeben, da die Staatsanwaltschaft mit der ange- fochtenen Verfügung darauf verzichtet, ein Verfahren zu eröffnen. Es ist an dieser Stelle daran zu erinnern (siehe E. 6.1 hiervor), dass die Eröffnung einer Strafunter- suchung erhebliche und konkrete Hinweise auf eine strafbare Handlung erfordert. Solche können vorliegend nicht ausgemacht werden. Abgesehen davon, haben der Beschuldigte und die Offerenten in ihren Einvernahmen die – für die Beschwerde- führenden scheinbar nach wie vor offenen – rechtlich erheblichen Fragen beant- wortet (so beispielsweise zum Ablauf der Einholung der Konkurrenzofferten, zu den den Konkurrenzunternehmen zur Verfügung gestellten Unterlagen sowie zu deren Versand und Einbindung/Präsentation in der «Zusammenstellung Offerten Boden- Plattenarbeiten» vgl. E. 3.3 hiervor). Anders als die Beschwerdeführenden geltend machen, kann nicht von gravierenden tatsächlichen Unklarheiten gesprochen wer- den. Fest steht, dass auf Wunsch der Beschwerdeführenden Konkurrenzofferten bei von diesen genannten Unternehmen eingeholt wurden, die entsprechende Auf- 18 träge vom Beschuldigten ausgingen, die Konkurrenzunternehmen jedoch vom Er- stunternehmer kontaktiert wurden und jene auf Grundlage des von diesem erstell- ten Devis (einmal ohne, einmal mit Preisangaben) ihre Offerte dem Beschuldigten unterbreiteten, welcher diese in einem Dokument erfasste und den Beschwerde- führenden zukommen liess. Auf dem fraglichen Dokument wurde unter «Empfeh- lung» die Erstofferentin genannt, welche die günstigste Offerte unterbreitet hatte. Gestützt auf die ausführlichen und stimmigen Aussagen ist nicht davon auszuge- hen, dass der Zweit- und Drittofferentin weitere – als die bisher bekannten – Unter- lagen unterbreitet resp. zusätzliche Informationen gegeben worden waren oder weitere Versionen von Devis oder Offerten vorgelegen haben. Diesbezügliche Aus- führungen der Beschwerdeführenden erschöpfen sich in blossen Vermutungen. Die Staatsanwaltschaft hat dem fraglichen Dokument «Zusammenstellung Offerten Boden- und Plattenarbeiten» zu Recht kein Urkundencharakter zugesprochen. Bei diesem handelt es sich – wie es der Titel beschreibt – lediglich um eine Gegenü- berstellung der verschiedenen Angebote. Dafür, dass die aufgeführten Offerten nicht den tatsächlich eingereichten entsprochen haben, bestehen keine Hinweise. Ebenso wenig bestehen Anhaltspunkte, dass die Offerten inhaltlich falsch gewesen wären. Die Konkurrenzofferten wurden allesamt im Auftrag und zu Handen des Be- schuldigten erstellt, weshalb sie denn auch zu Recht an diesen adressiert wurden. Das Dokument diente lediglich als Grundlage für die nächste Besprechung resp. der Bestimmung der nächsten Schritte (vgl. Einvernahme des Beschuldigten vom
- Oktober 2025 Z. 205 und 307). Eine erhöhte Beweiskraft und eine garan- tenähnliche Stellung – wie sie vom Bundesgericht in BGE 119 IV 54 bei einem bau- leitenden Architekten angenommen wurden, der die Pflicht zur ordnungsgemässen Prüfung der Schlussabrechnung übernommen und überhöhte Rechnungen der Un- ternehmer geprüft und schriftlich genehmigt hatte – können nicht ausgemacht wer- den. Daran ändert nichts, dass auf dem fraglichen Dokument als Empfehlung «D.________, J.________ (Ort)» vermerkt war, bezog sich diese doch lediglich auf das zu diesem Zeitpunkt günstigste Angebot, was im Übrigen den Tatsachen ent- spricht, sodass nicht davon gesprochen werden kann, es sei etwas Unwahres wie- dergegeben worden. Allfällige Nach- resp. Rabattverhandlungen finden gemäss Aussage des Beschuldigten erst nach Absprache mit der Bauherrschaft statt. Im Übrigen vermag ein Vertrauensverhältnis – im Kontext der Falschbeurkundung – nicht von vornherein eine garantenähnliche Stellung zu begründen. Wenn die Beschwerdeführenden die qualifizierte schriftliche Lüge im mutmasslich vorgegaukelten «neutralen, unabhängigen, unbeeinflussten» (Ausschreibungs-) Verfahren erblicken, kann ihnen nicht gefolgt werden. Selbst wenn mit dem fragli- chen Dokument ein neutrales, konkurrenzierendes Ausschreibungsverfahren impli- ziert würde, wäre keine unwahre Tatsache beurkundet worden. Wie erwähnt (E. 5.4.1 hiervor), vermögen selbst die Beschwerdeführenden keine Rechtsnorm zu bezeichnen, wonach das vom Beschuldigten gewählte Vorgehen der Offerteinho- lung über die Erstofferentin verboten wäre. Sie weisen zwar auf Treue- und Sorg- faltspflichten hin, wie etwa die Wahrung der Interessen des Bauherrn, die Erteilung fachgerechter Angaben und die korrekte Aufbereitung der Grundlagen einer Ent- scheidungsfindung sowie die Gewährung der Vertraulichkeit von Konkurrenzunter- lagen. Inwiefern der Beschuldigte diesen zu Beginn der Planung der Sanierungsar- 19 beiten nicht nachgekommen wäre, ist nicht ersichtlich, zumal die Zweit- und Drittof- ferentin keine Kenntnis vom in der Erstofferte offerierten Preis erhalten haben. Es besteht keine eigenständig strafrechtlich sanktionierte Pflicht, dass Erstunterneh- mer generell nicht über die Einholung weiterer Offerten informiert werden dürfen oder kein Kontakt zwischen Erst- und Konkurrenzunternehmen ermöglicht werden darf. Jedenfalls lässt sich der von den Beschwerdeführenden angegebenen Quelle (STÖCKLI/MIDDENDORF/ANDRES, SIA-Klauseln für Planerverträge. Erläuterungen zu Art. 1 der Leistungs- und Honorarordnungen Rz 62 ff. 94 ff.) nichts dergleichen entnehmen. Der Umstand, dass die Zweit- und Drittunternehmerin den Auftrag zur Offertstellung nicht direkt vom Beschuldigten erhalten haben, und die Tatsache, dass in der Branche der Boden-/Plattenleger teilweise die Offerten anderer Unter- nehmer nicht unterboten werden, stehen einem konkurrierenden Ausschreibungs- verfahren vorliegend nicht entgegen. Zumal die Zweit- und Drittunternehmerin die konkrete Offerte der Erstunternehmerin eben gerade nicht kannten, wurde dem Gebot der Vertraulichkeit nachgekommen und den Konkurrenten wurde kein wett- bewerbswidriger Austausch ermöglicht (dazu auch E. 6.3.2 hiernach). Diese waren bei der Preisfestlegung nach wie vor frei. Dafür, dass die Konkurrenzofferten an- ders ausgefallen wären, wenn der Beschuldigte diese direkt bei der Zweit- und Drit- tofferentin in Auftrag gegeben hätte, bestehen – insbesondere auch angesichts der Tatsache, dass die Drittofferentin das Devis vom Beschuldigten erhalten hat – kei- ne Anhaltspunkte. Abgesehen davon trafen die Beschwerdeführenden gestützt auf die Zusammenstellung der Offerten keine direkten Dispositionen, wie es im An- schluss an – von einem mit der Bauleitung betrauten Architekten – visierte und bestätigte Rechnungen der Fall ist. Vielmehr darf davon ausgegangen werden, dass Offerten – nach der Besprechung mit der Bauherrschaft – noch nachverhan- delt werden (vgl. Einvernahme des Beschuldigten vom 28. Oktober 2025 Z. 307). Die vorliegende Ausgangslage ist – wie bereits erwähnt – nicht mit der in BGE 119 IV 54 beurteilten vergleichbar. Und schliesslich ist festzuhalten, dass vorsätzliches Handeln ebenfalls nicht aus- gemacht werden kann. Dafür, dass der Beschuldigte in der Absicht gehandelt hät- te, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich/einem Dritten einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, bestehen keine Hinweise. 6.2.4 Zusammengefasst ist der Tatbestand der Falschbeurkundung eindeutig nicht er- füllt. Die diesbezügliche Nichtanhandnahme ist somit nicht zu beanstanden. 6.3 Zum selben Schluss gelangt die Beschwerdekammer hinsichtlich des Vorwurfs der Widerhandlung gegen das UWG: 6.3.1 Das UWG bezweckt die Gewährleistung eines lauteren und unverfälschten Wett- bewerbs im Interesse aller Beteiligten (Art. 1 UWG). Mit anderen Worten sollen Wettbewerbsverfälschungen verhindert werden. Gemäss Art. 2 UWG ist jedes täu- schende oder in anderer Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben ver- stossende Verhalten oder Geschäftsgebaren unlauter und widerrechtlich, welches das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst. Dieser sog. Generalklausel folgt in Art. 3 UWG eine nicht abschlies- sende Auflistung unlauterkeitsbegründenden Tatbestände. Unlauter handelt ferner 20 gemäss Art. 6 UWG, wer Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse, die er ausge- kundschaftet oder sonst wie unrechtmässig erfahren hat, verwertet oder andern mitteilt. Gemäss Art. 23 Abs. 1 UWG wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich unlauteren Wettbewerb nach den Art. 3, 4, 5 oder 6 begeht. 6.3.2 Ein strafrechtlich relevantes wettbewerbsverzerrendes Verhalten des Beschuldig- ten kann nicht ausgemacht werden. Soweit sich die Beschwerdeführenden in ihrer Anzeige auf eine Verletzung von Art. 2 UWG berufen, ist ihnen entgegenzuhalten, dass eine Widerhandlung gegen die Generalklausel (Art. 2 UWG) gemäss Art. 23 Abs. 1 UWG nicht unter Strafe gestellt ist (vgl. Art. 1 StGB [Bestimmtheitsgebot]). Das von ihnen gerügte Verhalten, d.h. das Vorgehen betreffend Einholung der Konkurrenzofferten, das ihnen zufolge eine interessengeleitete Vorstrukturierung des Wettbewerbs bewirkt haben soll, die geeignet gewesen sei, die Vergleichslage und damit – via Präsentation durch den Beschuldigten – die Entscheidung der Bauherrschaft zu beeinflussen, fällt unter keinen der in Art. 3 Abs. 1 Bst. a-x UWG exemplarisch genannten Fälle. Dasselbe gilt betreffend die monierte Zurverfügung- stellung eines bereits ausgefüllten Devis mit abgedeckten Ursprungspreisen, wel- ches laut Ausführungen in der Beschwerde einen (unzulässigen) Preisanker erzeu- ge, an dem sich die Konkurrenzofferte orientiere, resp. des der Zweitofferentin mit höheren Preisen versehenen Devis, welches das Preisniveau nach oben verschie- be und damit die Entscheidgrundlage der Bauherrschaft verzerren könne. Abgesehen davon kann gestützt auf das bisher Ausgeführte (E. 5.3, 5.4.1 und ins- besondere 6.2.3 hiervor) ohnehin nicht davon gesprochen werden, die «Beschaf- fung» sei auf Basis einer unzulässigen vorgeprägten oder interessengeleiteten Be- schaffung aufgebaut gewesen, welche den Wettbewerb – selbst ohne formelle Ab- sprache zwischen den Mitbewerbern – faktisch zu beeinflussen vermocht habe. Wie bereits erwähnt (E. 6.2.3 hiervor), kann dem Beschuldigten keine strafrechtlich relevante Sorgfalts-/Treuepflichtverletzung vorgeworfen werden. Dass der Zweit- und Drittofferentin ein mit (u.a.) Mengenangaben versehenes Devis zugestellt wor- den ist, ist angesichts der fehlenden Besichtigung des Umbauobjekts nachvollzieh- bar und nicht zu beanstanden. Von dem vom Erstunternehmer offerierten Betrag hatten sie keine Kenntnis, womit sie – ungeachtet der Tatsache, dass teils Offerten anderer konkurrierender Unternehmen nicht unterboten werden – in der Preisbil- dung frei waren; Anhaltspunkte dafür, dass Preisabsprachen getroffen worden wären, bestehen keine. Das gilt selbst für die Zweitofferentin, welche ein mit Prei- sen versehenes Devis erhalten hat, zumal diese nicht denjenigen der Erstofferentin entsprachen. Im Weiteren bestehen keinerlei Hinweise, von denen auf ein (eventu- al-)vorsätzliches Handeln des Beschuldigten geschlossen werden könnte. Soweit die Beschwerdeführenden eine Verletzung von Art. 6 UWG rügen, weil der Beschuldigte vertrauliche Geschäftsdaten der Bauherrschaft (konkret die Kontakt- daten der Konkurrenzunternehmen) unrechtmässig der Erstofferentin zur Verfü- gung gestellt haben soll, wodurch dieser überhaupt ermöglicht worden sei, sich ab- zusprechen und auf die Preise einzuwirken, können sie ebenfalls nicht gehört wer- den. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführenden in den von ihnen angegebenen Kontaktdaten der Konkurrenzunternehmen vertrauliche Geschäftsda- 21 ten erblicken. Ein Geschäftsgeheimnis stellen diese offensichtlich nicht dar. Aus- serdem waren es die Beschwerdeführenden, die dem Beschuldigten die Unter- nehmen genannt haben, bei welchen eine Konkurrenzofferte einzuholen sei. Da- von, dass der Beschuldigte die Kontaktdaten ausgekundschaftet oder sonst wie un- rechtmässig erfahren hätte, kann folglich nicht gesprochen werden. Obschon von den Beschwerdeführenden nicht explizit vorgebracht, ist der Vollständigkeit wegen festzuhalten, dass der von ihnen gerügte Sachverhalt auch nicht unter Art. 4 oder 5 UWG subsumiert werden kann. 6.3.3 Eine strafrechtlich relevante UWG-Widerhandlung kann offensichtlich nicht ausge- macht werden. Die Nichtanhandnahme erfolgte somit auch unter diesem Aspekt zu Recht. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführenden kann nicht von einer un- klaren Sachlage ausgegangen werden.
- Zusammengefasst erweisen sich die gerügten Verfahrens- und Rechtsfehler (E. 3.5 hiervor) und damit die Beschwerde als unbegründet. Die Beschwerde ist abzuwei- sen, soweit auf diese eingetreten werden kann.
- Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2’600.00, den unterliegenden Beschwerdeführenden unter solidarischer Haft- barkeit aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 und 418 Abs. 2 StPO). Zufolge ihres Unterlie- gens haben sie von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung (diese hätte ohnehin beziffert und belegt werden müssen [Art. 433 Abs. 2 StPO]). Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschuldigten sind durch die Redaktion seiner zweisei- tigen oberinstanzlichen Stellungnahme vom 16. April 2026 keine entschädigungs- würdigen Nachteile im Sinne von Art. 429 Abs. 1 StPO entstanden (vgl. Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO). Ihm ist folglich ebenfalls keine Entschädigung zuzusprechen. 22 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese einzutreten ist.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2’600.00, werden der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin 1 und dem Straf- und Zivilklä- ger/Beschwerdeführer 2 unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
- Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
- Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin 1 (per Einschreiben) - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer 2 (per Einschreiben) - dem Beschuldigten (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin K. ________ (mit den Akten – per Kurier)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 26 159+160 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 31. August 2026 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiberin Beldi Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern B.________ Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin 1 C.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer 2 Gegenstand Nichtanhandnahme / Einstellung Strafverfahren wegen versuchten Betrugs, Urkundenfälschung, Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 5. März 2026 (BM 24 26528)
2 Erwägungen: 1. Am 5. März 2026 verfügte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nach- folgend: Staatsanwaltschaft) die Nichtanhandnahme resp. Einstellung des von B.________ und C.________ (nachfolgend: Straf- und Zivilklägerschaft bzw. die Beschwerdeführenden) gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) initiierten Strafverfahrens wegen Urkundenfälschung und Widerhandlung gegen das Bun- desgesetz über den unlauteren Wettbewerb (UWG; SR 241) einerseits (Nichtan- handnahme) und versuchten Betrugs andererseits (Einstellung). Dagegen reichten die Beschwerdeführenden am 23. März 2026 bei der Beschwerdekammer in Straf- sachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde ein und beantragten was folgt:
1. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 5. März 2026 (BM 24 26528) sei aufzuheben, soweit die Eröffnung einer Strafuntersuchung wegen Urkundenfäl- schung sowie wegen Widerhandlung gegen das UWG abgelehnt wurde; die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, in diesen Punkten eine Strafuntersuchung zu eröffnen und die erforderlichen Un- tersuchungshandlungen vorzunehmen.
2. Die Einstellungsverfügung vom 5. März 2026 sei aufzuheben, soweit das Verfahren wegen ver- suchten Betrugs eingestellt wurde; die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die Untersuchung zu ergänzen, die notwendigen Sachverhaltsabklärungen nachzuholen und anschliessend neu zu ent- scheiden.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien der Staatsanwaltschaft aufzuerlegen; den Be- schwerdeführern sei eine angemessene Entschädigung zuzusprechen. Nach Eingang der amtlichen Akten BM 24 26528 eröffnete die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer ein Beschwerdeverfahren und gab der Generalstaatsan- waltschaft und dem Beschuldigten Gelegenheit zur Stellungnahme. Erstere bean- tragte am 10. April 2026 unter Verweis auf die angefochtene Verfügung und Ver- zicht auf weitere Ausführungen die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschuldigte nahm am 16. April 2026 zur Beschwerde Stellung. Von den entspre- chenden Eingaben nahm und gab die Verfahrensleitung am 17. April 2026 Kennt- nis. Gleichzeitig hielt sie fest, dass auf die Anordnung eines zweiten Schriften- wechsels verzichtet wird und allfällige abschliessende Bemerkungen umgehend einzureichen sind. Davon machten die Beschwerdeführenden am 27. April 2026 Gebrauch und hielten an ihren Rechtsbegehren fest. 2. 2.1 Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in- nert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a und 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafpro- zessordnung [StPO; SR 312.0]; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführenden, welche sich mit Strafanzeige vom 12. Juni 2024 als Straf-
3 und Zivilkläger konstituiert haben, sind durch die angefochtene Verfügung unmittel- bar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. 104 Abs. 1 Bst. b und 118 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nachstehen- den – einzutreten. 2.2 Nicht eingetreten werden kann auf den in Rechtsbegehren 1 formulierten Antrag, wonach die Staatsanwaltschaft anzuweisen sei, hinsichtlich Urkundenfälschung und Widerhandlung gegen das UWG eine Strafuntersuchung zu eröffnen und die erforderlichen Untersuchungshandlungen vorzunehmen. Das Gesetz sieht die Möglichkeit zur Erteilung von Weisungen an die Staatsanwaltschaft nur bei Einstel- lungsverfügungen, Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung vor (Art. 397 Abs. 3 und 4 StPO). Über den Gesetzeswortlaut ist nicht hinauszugehen (GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 6b zu Art. 397 StPO mit Hinweisen). Eine direkte Anweisung an die Staatsanwalt- schaft zur Eröffnung einer Strafuntersuchung bei Nichtanhandnahme ist somit grundsätzlich nicht möglich. Es steht der Staatsanwaltschaft nach einer Rückwei- sung im Sinne von Art. 397 Abs. 2 StPO grundsätzlich frei, wie sie das Verfahren weiterführen will. 3. 3.1 Die Beschwerdeführenden werfen dem Beschuldigten vor, sich im Zusammenhang mit der Einholung von Konkurrenzofferten strafbar gemacht zu haben, indem er – vereinfacht ausgedrückt – diese nicht selbst, sondern via Erstofferentin eingeholt habe, gegenüber den Beschwerdeführenden dann aber mittels Zusammenstellung der diversen Offerten den Eindruck vermittelt habe, die Zweit- und Drittofferte sel- ber bzw. unabhängig angefordert zu haben. Aus den Akten ergibt sich insoweit, was folgt: Der Beschuldigte wurde von den Beschwerdeführenden mit der Planung von Sa- nierungsarbeiten ihrer Familienwohnung beauftragt. Anfang Mai 2023 unterbreitete dieser den Beschwerdeführenden einen ersten Kostenvoranschlag mit Unterneh- merofferten. Darin enthalten war u.a. eine Offerte der Firma D.________ (nachfol- gend: Erstofferentin) für Plattenarbeiten in der Höhe von CHF 54’425.45 (Anzeige- beilage 3). In der Folge wurden auf Wunsch der Beschwerdeführenden Konkur- renzofferten eingeholt, die der Beschuldigte den Beschwerdeführenden schliesslich Anfang Juni 2023 in einer Zusammenstellung (nachfolgend: «Zusammenstellung Offerten Boden- und Plattenarbeiten» [Anzeigebeilage 7]) zukommen liess. Auf dieser waren einerseits die Offerte der Erstofferentin vermerkt (Offertbetrag brutto CHF 54’425.45, total Auftrag CHF 58’147.30) sowie die Konkurrenzofferten der E.________ GmbH (nachfolgend: Zweitofferentin; Offertbetrag brutto CHF 58’386.25, total Auftrag CHF 59’908.70) und der F.________ GmbH (nachfol- gend: Drittofferentin; Offertbetrag brutto CHF 60’732.30, total Auftrag CHF 62’315.95). Die Zweit- und Drittofferten wurden an den Beschuldigten adres- siert. Gemäss Ausführungen in der Strafanzeige vom 12. Juni 2024 nahmen die Beschwerdeführenden anschliessend mit der Zweitofferentin Kontakt auf und er- hielten dabei die Auskunft, dass nicht der Beschuldigte die Konkurrenzofferte ein-
4 geholt, sondern dieser die Erstofferentin angewiesen haben soll, die Konkurrenzof- ferte selbst einzuholen. Ausserdem sei ihnen dabei auch mitgeteilt worden, dass es unüblich sei und nicht den Gepflogenheiten entspreche, eine von einem Konkurren- ten erstellte Offerte zu unterbieten, wenn dieser selbst für eine Konkurrenzofferte anfrage. Ihnen sei sodann eine neue Offerte der Zweitofferentin zugestellt worden mit einem Preis von CHF 46’057.65 (Anzeigebeilage 10). Nachdem die Beschwer- deführenden den Beschuldigten mit mutmasslichen Verfehlungen konfrontiert hat- ten, beendete dieser die Zusammenarbeit. Das von ihm in Rechnung gestellte Ho- norar gab in der Folge Anlass zu Diskussionen und bildet nun Gegenstand eines Zivilprozesses, der von der hierfür zuständigen Schlichtungsbehörde bis zum Ab- schluss des hier interessierenden Strafverfahrens sistiert worden ist (Verfügung der Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland vom 13. November 2024). 3.2 In rechtlicher Hinsicht machten die Beschwerdeführenden in ihrer Strafanzeige und den weiteren Eingaben geltend, der Beschuldigte habe mit seinem Vorgehen (Ein- holung der Konkurrenzofferten durch die Erstofferentin) seine vertraglichen Pflich- ten verletzt. Als Planer sei er gemäss SIA-Bestimmungen angehalten, alles zu un- ternehmen, dass keine preislichen Absprachen getätigt werden könnten, was vor- liegend nicht der Fall gewesen sei, da die Unternehmen gemäss brancheninterner Praxis ihnen vorgelegte Offerten nicht unterböten. Mit seinem Vorgehen habe der Beschuldigte einen Umstand geschaffen, in dem er zumindest eine Absprache für möglich gehalten haben müsse und diese billigend in Kauf genommen habe (Stel- lungnahme der Beschwerdeführenden vom 20. Februar 2025). Die Beschwerde- führenden hätten damit gar nicht Gelegenheit gehabt, eine günstigere (Konkurrenz-) Offerte zu erhalten. Indem der Beschuldigte die Konkurrenzofferten auf seine Adresse habe ausstellen lassen, habe er vorgespiegelt, dass diese in seinem Na- men zu Handen der Bauherrschaft resp. der Beschwerdeführenden erstellt worden seien, womit er den Anschein erweckt habe, unabhängige Vergleichsofferten ein- geholt zu haben. Damit seien sie, die Beschwerdeführenden als Bauherrschaft, – mit der Empfehlung zum Abschluss eines Vertrags mit der Erstofferentin (deren Of- ferte günstiger als diejenige der Konkurrenzunternehmen gewesen sei) – irrege- führt worden. Aufgrund seiner Expertise habe der Beschuldigte davon ausgehen können, dass die Bauherrschaft keine weiteren Abklärungen tätigen werde. Sie hät- ten sich als Bauherrschaft auf eine sorgfältige und treue Ausführung verlassen können; diesbezüglich komme dem Beschuldigten eine garantenähnliche Stellung zu. Der entsprechende Schaden, welcher ihnen entstanden wäre, sei in der Diffe- renz der beiden Offerten zu sehen. Insgesamt sei deshalb von einem versuchten Betrug auszugehen. Zudem stelle die «Zusammenstellung Offerten Boden- und Plattenarbeiten» eine Falschbeurkundung dar, da der Beschuldigte damit (zu Un- recht) impliziert habe, dass ein korrektes (konkurrenzierendes) Ausschreibungsver- fahren stattgefunden und er die Offerten geprüft und für richtig befunden habe. Weiter habe der Beschuldigte, indem er die Konkurrenzofferten durch die Erstoffe- rentin habe einholen lassen, wider Treu und Glaube das Verhältnis zwischen den Mitbewerbern beeinflusst, den Wettbewerb gehindert und unzulässig auf die Auf- tragsvergabe der Beschwerdeführenden einzuwirken versucht.
5 3.3 Gestützt auf die vorerwähnte Strafanzeige eröffnete die Staatsanwaltschaft am
4. Juli 2024 ein Verfahren gegen den Beschuldigten wegen versuchten Betrugs. Im Rahmen dessen erfolgten Einvernahmen des Beschuldigten und der Erstofferentin (resp. von G.________ [nachfolgend auch: Erstofferent]) sowie – nach Einholung schriftlicher Berichte – der Zweit- und Drittofferentin (resp. von H.________ als Ge- schäftsführerin der Zweitofferentin [E.________ GmbH] und I.________ als Ge- schäftsführer der Drittofferentin [F.________ GmbH]). In der angefochtenen Verfü- gung wurden die Rückmeldungen und Aussagen wie folgt korrekt zusammenge- fasst wiedergegeben: Am 12.09.2024 nahm er [Anmerkung der Kammer: der Beschuldigte] protokollarisch dazu Stellung. Er gab an, von den Anzeigenden den Auftrag erhalten zu haben, ein Kostendach für eine Sanierung von zwei Badezimmern zu erstellen. Aus diesem Grund habe er diverse Bauunternehmer nach einer Offerte für ihre jeweiligen Arbeiten angefragt. Dieses Kostendach habe er der Bauherr- schaft sodann mitsamt den Offerten transparent zukommen lassen. Von sich aus habe er die Zu- sammenarbeit mit den Anzeigenden dann beendet. Im Detail führte er aus, der Kostenvoranschlag mit allen Offerten sei der Bauherrschaft am 02.05.2023 zugestellt worden. C.________ habe am 09.05.2023 dann gesagt, dies sei ihm zu teuer. Er habe ihm erklärt, dass man mehrere Offerten ein- holen könne, und er habe ihn gefragt, welche Firmen er habe möchte. Den Firmen, welche C.________ dann angegeben, habe er eine Zusammenstellung der vorangehenden Offerten zukom- men lassen. Die danach erhaltenen Offerten habe er der Bauherrschaft am 20.07.2023 wieder zuge- schickt. Als C.________ ihm in der Folge Vorwürfe gemacht habe, dass er nicht für ihn schaue, habe er die Zusammenarbeit gestoppt. […] Zum ersten Kostenvoranschlag gab er an, dass er pro Arbeits- gattung je ein Unternehmen für eine Offerte angefragt habe. Da dies C.________ zu teuer gewesen sei, habe dieser ihm diverse Firmen angegeben, bei welchen erneut eine Offerte einzuholen sei. Mit diesen Firmen sei er dann nicht mehr vor Ort gegangen, habe diesen aber die ersten Offerten der an- deren Unternehmen geschickt. Er habe kein Problem damit gehabt, dass man seitens Bauherrschaft weitere Offerten habe einholen lassen wollen. Von diesen neuen Firmen seien dann Zweit- und Drit- tofferten gekommen, welche auf einer Liste zusammengestellt worden seien, was der Bauherrschaft aber wiederum zu teuer gewesen sei. Zu Offert- und Rabattverhandlungen sei es gar nicht mehr ge- kommen. Auf Frage, weshalb die Offerten der Firmen E.________ AG und F.________ GmbH an ihn adressiert gewesen seien, gab A.________ an, dass er diese ja auch eingeholt habe. Er habe die Un- terlagen der D.________ an diese beiden Firmen geschickt. Auf Frage, ob ihm bekannt sei, dass Konkurrenzofferten bei Anfragen durch andere Unternehmen üblicherweise nicht unterboten würden, sagte A.________, dass es beides gebe, manchmal seien sie höher, manchmal tiefer. Die Handwer- ker würden sich untereinander kennen. Er habe den Auftrag nicht unbedingt an D.________ vergeben wollen, er sei mit den Handwerkern nicht verheiratet. Ob die Konkurrenzofferte per Post oder Email zugestellt worden seien, könne er nicht mehr sagen. Auf Vorhalt, wonach die beiden Firmen die Offer- ten von der D.________ erhalten hätten und nicht von ihm, gab er an, dass er einfach wisse, dass man die Preise auf der Offertvorlage abdecke und diese dann dem Unternehmen zuschicke. Im Nachgang dazu wurden die beiden Firmen, E.________ AG und F.________ GmbH durch die Un- terzeichnende angeschrieben. Mit Email vom 22.11.2024 führte die E.________ AG aus, der Auftrag zur Offertstellung habe ihnen Herr G.________ der D.________ im Auftrag von A.________ erteilt. Ihnen sei bekannt gewesen, dass bereits eine Konkurrenzofferte bestanden habe, deren Inhalt sei ih- nen aber nicht bekannt gewesen, da sie zum Ausfüllen ein leeres Devis erhalten hätten [Anmer- kung der Kammer: dies wurde anlässlich der Einvernahme vom 13. August 2025, Z. 66-71, dahingehend korrigiert, dass sie kein leeres Devis, sondern ein mit Prei-
6 sen ausgefülltes Devis erhalten habe]. Ihre Offerte hätten sie dann entweder per Post oder Email an A.________ geschickt. Die F.________ GmbH nahm mit Schreiben vom 27.11.2024 dahin- gehend Stellung, dass die Anfrage zur Berechnung einer Konkurrenzofferte von Herrn G.________ gekommen sei. Dazu hätten sie die Unterlagen von der Firma A.________ + Partner AG erhalten, so- dann die Offerte gerechnet und eben dieser Firma zugestellt. Eine Rückmeldung hätten sie nicht er- halten, was aber nicht unüblich sei. […] Am 13.08.2025 gab H.________, Geschäftsführerin der E.________ GmbH, als Zeugin zu Protokoll, sie habe im besagten Fall von G.________ (Konkurrenzunternehmer) eine Anfrage zur Erstellung ei- ner Konkurrenzofferte erhalten. Dabei habe sie von ihm ein bereits ausgefülltes Devis erhalten. Die- ses habe sie kontrolliert, beurteilt, ob sie so dahinterstehen könne und gestützt darauf dann ein Deck- blatt gemacht. Was sie in ihrer Email vom 22.11.2024 geschrieben habe, stimme deshalb nicht ganz. Es sei nicht üblich, dass man ein bereits ausgefülltes Devis erhalte. Die von G.________ in dieser Sache eingereichte Offerte sei ihr inhaltlich aber nicht bekannt gewesen. Ihre Offerte habe sie dann an A.________ geschickt, weil dies auf der erhaltenen Offerte bereits so vorbereitet gewesen sei. I.________, Geschäftsführer der F.________ GmbH, machte am 21.10.2025 als Zeuge die Aussage, er sei angefragt worden, ob er bereit sei, eine Konkurrenzofferte zu berechnen. Er habe dann die Un- terlagen erhalten und auf Grundlage dieser Unterlagen die Offerte vom 05.06.2023 erstellt. Er glaube, G.________, habe ihn telefonisch angefragt. Die Unterlagen seien dann von A.________ per Email gekommen. Dabei habe es sich um ein Devis gehandelt, bei welchem die einzelnen Posten (Mengen- angaben, Leistungsbeschrieb, etc.) aufgeführt gewesen seien, aber ohne Preis. Von wem die aufge- führte Offerte gewesen sei, habe er nicht gewusst, dies sei abgedeckt gewesen. Auch den Endpreis habe er nicht gekannt. Seine Offerte habe er dann an A.________ geschickt. Er habe vermutet, dass die Konkurrenzofferte von G.________ ausgestellt worden sei, aber gewusst habe er es nicht. Es sei üblich, dass man die Offerte abdecke und diese dann weitersende. Dies, damit die gleichen Leistun- gen für alle berechnet würden. Es komme vor, dass Konkurrenzofferten durch Konkurrenzunterneh- men selber eingeholt würden, bspw. wenn gewisse Architekten ein weniger gutes Netzwerk hätten und dann die Unternehmer anfragen, ob sie noch andere kennen würden. Selten (in 1-2 Fällen pro
100) habe man dann auch Kenntnis vom Inhalt der Konkurrenzofferte. Es komme auch vor, dass er selber nachfrage, wie hoch das Angebot des Mitbewerbers sei, damit er sich überlegen könne, ob er ein besseres Angebot machen könne oder nicht. Es komme auch vor, dass man Konkurrenzofferten extra nicht unterbiete. Der Konkurrenzunternehmer habe ja den ganzen Aufwand gehabt, mit der Ausarbeitung der Offerte (Leistungsbeschrieb etc.), und dieser sei ja auch vor Ort gewesen und habe entsprechend mehr Zeit investiert. Man wolle einander auch keine Steine in den Weg legen, man kämpfe im gleichen Gewerbe. Auf Nachfrage führte I.________ aus, dass die Preise in der Offerte, welche er als Grundlage erhalten habe, sicher nicht aufgeführt gewesen seien. Es könne sein, dass bspw. 14 Stunden Regiearbeiten aufgeführt seien und er dann noch seinen Stundenansatz ergänzt habe. Es bringe ja nichts, wenn der andere mit 14 Stunden rechne und er bspw. nur mit fünf. Der Stundenansatz sei dann aber individuell. Die Differenz ergebe sich dann aus dem unterschiedlichen Stundenansatz oder einem möglichen Rabatt, welcher gewährt werde. [Wie] Viele Stunden dann ef- fektiv benötigt worden seien, ergebe sich dann am Schluss und werde entsprechend in der Rechnung angepasst. Im vorliegenden Fall habe er den Stundenansatz von G.________ nicht gekannt. Ebenfalls am 21.10.2025 wurde G.________ als Auskunftsperson zur Sache befragt. Dieser konnte oder wollte sich nicht mehr an alle Einzelheiten erinnern. Er gab an, im vorliegenden Fall sei es zu ei- ner Offertbesichtigung gekommen, bei welcher auch die anderen Handwerker anwesend gewesen
7 seien und bei welcher man die Pläne erhalten habe. Gestützt darauf habe er die Offerte erstellt. A.________ habe ihm dann mitgeteilt, dass der Bauherr sich entschieden habe, Konkurrenz- offerten einholen zu lassen. Er sei sich nicht mehr sicher, wie es dann weitergegangen sei. In der Re- gel mache dies der Architekt, indem er die Preise der Offerte abdecke und diese weiterleite. Er selber könne in seinem Programm die Preise auch abdecken und ein Devis rauslassen, so dass der Archi- tekt dieses an verschiedene Unternehmen weiterleiten könne. Er glaube, im vorliegenden Fall habe er seine Offerte blanco an A.________ weitergeleitet und evtl. noch an die F.________ GmbH. Auf Vor- halt gab er an, dass er dies dann wohl auch bei der Firma E.________ GmbH getan habe. Er habe seine Offerte entweder blanco oder ausgefüllt an H.________ geschickt. Wenn man bei einem Um- bau keine Besichtigung gehabt habe und das Objekt nicht kenne, sei es von Vorteil, wenn man die Of- ferte habe, wobei man diese dann mit den Verbandspreisen vergleichen könne. Auf Vorhalt, wonach er H.________ eine vorausgefüllte Konkurrenzofferte zugestellt habe, gab G.________ an, dass dies vorkomme. Das Konkurrenzunternehmen könne ja dann sagen, ob sie diese so akzeptiere, selber noch Änderungen vornehme oder selber eine Offertbesichtigung wünsche. Am Ende müsse das Un- ternehmen dahinterstehen können. Teils, teils sei es üblich, dass das Konkurrenzunternehmen die Konkurrenzofferte einhole. Er selber sei bspw. nicht bei Neubauten tätig. Bei einem Neubau erstelle der Architekt das Devis selber und lasse dieses dann den Unternehmen zukommen. Bei Umbauten gebe es weniger Konkurrenzofferten. Er selber habe aber auch schon Offerten von Konkurrenzunter- nehmen erhalten. Von Architekten erhalte er selten bis nie ein Devis, weshalb er gar nicht erst versu- che, Konkurrenz reinzubringen. Und es gebe einen gewissen Ehrenkodex, dass man gewissen Kon- kurrenzunternehmen den Kunden nicht wegnehmen wolle. Der Kunde habe aber immer die Möglich- keit zu sagen, dass er ein Unternehmen nicht wolle. Es könne auch eine Vergabesitzung geben, bei der die Unternehmen anwesend seien und dann könne darüber diskutiert werden. Die Preise seien im Übrigen durch den Plattenlegerverband festgelegt. Man könne dann noch sagen, wie viel Rabatt man geben wolle. Die Verbandspreise seien eine Richtlinie. Dass die beiden Konkurrenzofferten dann di- rekt an den Architekten adressiert gewesen seien, obschon er sie eingeholt habe, sei normal, da er selber die Offerte ja nicht benötige. A.________ habe diese dann gesammelt und eine Liste gemacht, welche er dem Bauherrn wohl vorgelegt habe. Schliesslich wurde der Beschuldigte, A.________, am 28.10.2025 noch einmal ausführlich zur Sache befragt. Er führte aus, dass die beiden Zeugen H.________ und I.________ sowie die Auskunftsper- son G.________ alles richtig ausgesagt hätten. Weiter schilderte er noch einmal den ganzen Ablauf bis hin zur Strafanzeige. Auf Frage hin gab er an, dass es nie gleich sei, wer konkret die Anfragen für die Konkurrenzofferten mache, dies hätten auch die Zeugen so bestätigt. Auch sei es beim Umbau nicht gleich wie bei einem Neubau. Es komme auf verschiedene Faktoren an, wie die Zeit oder die Grösse des Projekts. Es sei auch unterschiedlich, welche Unterlagen man an das Konkurrenzunter- nehmen schicke, bspw. die Pläne, Submissionsunterlagen (Offerte ohne Preise) oder ausgefüllte Of- ferten mit Verbandspreisen. Bei Umbauten komme es hie und da vor, dass Konkurrenzofferten direkt vom Konkurrenzunternehmen eingeholt werden, wie im vorliegenden Fall durch Herrn G.________. Am Schluss seien die Offerten dann einfach bei ihm auf dem Tisch. Seine Pflichten als Architekt sei- en, dass er schauen müsse, ob die Offerten alles beinhalten würden, was man bauen wolle, was beim Umbau sehr schwierig sei. Er müsse dann weiter schauen, dass die Arbeiten so gemacht würden, wie es die Fachvorschriften verlangen und er müsse einen Terminplan erstellen. Am Ende müsse er die Rechnungen kontrollieren, ob das gemacht wurde, was verrechnet werde. Er habe die Privatkläger nie absichtlich getäuscht. Er habe einfach die Zusammenstellung der Offerten gemacht und diese der Bauherrschaft abgegeben. Er habe auch nicht arglistig gehandelt. Er mache die Zusammenstellung, gebe diese ab und diese könne man dann mit der Bauherrschaft besprechen. Bei der Privatkläger-
8 schaft habe er diesen Prozess dann aufgrund des Verhaltens von Herrn C.________ selber gestoppt. Das Einholen der Konkurrenzofferten sei korrekt abgelaufen und die beiden Konkurrenzunternehmen seien in ihrer Preisgestaltung frei gewesen. Bei Plättliarbeiten werde ein vorgegebenes Devis selten hinterfragt, da der Plattenleger einfach eine Fläche habe, welche er legen müsse. Deshalb gebe es ja auch die Verbandspreise. Ihm persönlich sei es nicht wichtig gewesen, dass im vorliegenden Fall die Firma D.________ die Arbeiten ausführe. Er habe keinerlei Einfluss darauf genommen, dass G.________ den Auftrag erhalte. Auf Frage der Privatklägerschaft gab der Beschuldigte an, dass er seine Treue- und Sorgfaltspflicht, welche er als Architekt habe, im vorliegenden Fall nach bestem Wissen und Gewissen wahrgenommen habe. Er habe die von den Konkurrenzunternehmen erhalte- nen Konkurrenzofferten inhaltlich nicht geprüft, sondern lediglich rechnerisch, dann zusammengestellt und so an die Privatklägerschaft weitergeleitet. Er verhandle keine Offerten mit den Unternehmen, bevor er nicht mit dem Bauherrn gesprochen habe. Ergänzend ist festzuhalten, dass die Geschäftsführerin der Zweitofferentin (H.________) die Bemerkung der Beschwerdeführenden in der Strafanzeige klar dementiert hat, wonach sie am Telefon die Auskunft erteilt haben soll, dass es un- üblich sei, eine Konkurrenzofferte zu unterbieten (Einvernahme vom 13. August 2025 Z. 142-152). Weiter räumte der Erstofferent ein, der Zweitofferentin ein mit höheren Preisen (als diejenigen seiner Offerte) versehenes Devis geschickt zu ha- ben (Einvernahme G.________ vom 21. Oktober 2025 Z. 218 ff.). 3.4 Gestützt auf die erfolgten Abklärungen/Einvernahmen verfügte die Staatsanwalt- schaft am 5. März 2026 die Nichtanhandnahme resp. Einstellung der Strafuntersu- chung. Dies mit der Begründung, dass der «Zusammenstellung Offerten Boden- und Plattenarbeiten» keine erhöhte Beweiskraft und kein Urkundencharakter zu- komme und der Beschuldigte – im Sinne des UWG – nicht (unlauter) beeinflussend in das Verhältnis zwischen den Mitbewerbern oder den Anbietern und der Bauherr- schaft habe einwirken können. Eine Beeinflussung sei denn auch gar nicht möglich, zumal es gemäss Angaben der Beschwerdeführenden branchenüblich sei, dass Offerten unter Konkurrenzunternehmen nicht unterboten würden. Ausserdem sei die Erstofferte den beiden Konkurrenzunternehmen inhaltlich nicht bekannt gewe- sen, womit es nicht möglich gewesen sei, sich preislich an der Konkurrenzofferte resp. Erstofferte zu orientieren. Hinsichtlich des Betrugsvorwurfs habe sich – man- gels Täuschungshandlung und Arglist – kein hinreichender Tatverdacht erhärtet. 3.5 Dagegen bringen die Beschwerdeführenden zusammengefasst vor, die Staatsan- waltschaft verkenne die Funktionsweise eines Ausschreibungsverfahrens sowie die Pflichten und die Schlüsselrolle des Bauleiters. Letzterer müsse die Offerten diskret sammeln, eine unabhängige Vergleichsbasis schaffen und jegliche Beeinflussung oder Vorprägung ausschliessen. Dem sei der Beschuldigte, indem er den Erstoffe- renten in den Offertprozess einbezogen habe und eine Mitbewerberin mit einem vorausgefüllten, höher bepreisten Devis bedient worden sei, nicht nachgekommen. Die Annahme der Staatsanwaltschaft, eine Beeinflussung im Offertprozess sei gar nicht möglich oder branchenüblich irrelevant, sei mit den tatsächlichen Abläufen nicht vereinbar. Indem das Verfahren eingestellt resp. betreffend die Tatbestände der Falschbeurkundung und UWG-Widerhandlung nicht an die Hand genommen worden sei, seien diverse Rechts- und Verfahrensfehler begangen worden, so na- mentlich eine ungenügende Sachverhaltserhebung und unrichtige Sachverhalts-
9 feststellung, eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 6 StPO), eine unzulässige antizipierte Beweiswürdigung, die Ablehnung notwendiger Beweismit- tel (Art. 318 Abs. 2 StPO) und die Anwendung eines falschen rechtlichen Mass- stabs nach Art. 310 und 319 StPO. Zentrale, für die Tatbestände wesentliche Sachverhaltselemente – insbesondere Einholungsweg der Offerten, Risiko preisli- cher Vorprägung, Adressierungs- und Präsentationslage sowie Dokument- und Me- tadatenstände – seien ungeklärt geblieben und trotzdem habe die Staatsanwalt- schaft auf eindeutige Straflosigkeit hinsichtlich Falschbeurkundung und UWG- Widerhandlung geschlossen. Hinsichtlich des versuchten Betrugs habe die Staats- anwaltschaft trotz offener Beweisfragen einen Tatverdacht verneint, was dem Grundsatz «in dubio pro duriore» widerspreche, zumal die preisliche Vorprägung aktenkundig sei. Und schliesslich fehle es der angefochtenen Verfügung an einer zureichenden Begründung. 4. 4.1 Vorab ist in formeller Hinsicht zu prüfen, ob eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt. Den Beschwerdeführenden zufolge soll die angefochtene Verfügung des- halb an einer unzureichenden Begründung leiden, weil sie sich in zentralen Punk- ten auf formelhafte und pauschale Aussagen ohne tragfähige Subsumtion des kon- kreten Sachverhalts unter die massgeblichen Normen stütze. Weder werde darge- legt, warum die beantragten Beweise unerheblich sein sollen, noch, weshalb ohne Kommunikations-, Dokumenten- und Metadatenanalyse von «klarer Straflosigkeit» oder «Unmöglichkeit der Beeinflussung» ausgegangen werden könne. Ihnen sei daher eine nachvollziehbare Überprüfung verunmöglicht worden. 4.2 Zum Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 Bst. c und Art. 107 StPO, Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]) gehört, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 150 III 223 E. 3.5.1 mit Hinweisen). Daraus folgt die Verpflich- tung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (vgl. Art. 81 Abs. 3 StPO; BGE 147 IV 409 E. 5.3.4). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Be- troffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 150 III 1 E. 4.5 [auch zum Folgenden], 148 III 30 E. 3.1 und 147 IV 409 E. 5.3.4 [auch zum Fol- genden], je mit Hinweisen). Nicht erforderlich ist, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentli- chen Punkte beschränken (BGE 146 II 335 E. 5.1 und 143 III 65 E. 5.2, je mit Hin- weisen). 4.3 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerenden führte die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Nichtanhandnahme-/Einstellungsverfügung in rechtsgenüglicher Weise aus, weshalb sie das Verfahren nicht an die Hand genommen resp. einge- stellt hat. Sie gab die diversen Aussagen der involvierten Personen korrekt wieder,
10 legte dar, von welchem Sachverhalt ausgegangen wird und weshalb die angezeig- ten Straftatbestände resp. welche Tatbestandsvoraussetzungen nicht erfüllt sind. Die Beschwerdeführenden wurden damit ausreichend in die Lage versetzt, die Ver- fügung anzufechten, was sich denn auch aus ihrer Beschwerdebegründung ergibt. Zwar trifft zu, dass die Begründung hinsichtlich der Nichtanhandnahme (Falschbe- urkundung und UWG-Widerhandlung) kurz ausgefallen ist. Jedoch lässt sich dieser ebenfalls eindeutig entnehmen, von welchen Überlegungen sich die Staatsanwalt- schaft hat leiten lassen. Sie hat den Urkundencharakter mangels Urkundenqualität resp. mangels erhöhter Beweiskraft und eine Beeinflussungsmöglichkeit zufolge einer mutmasslich branchenüblichen Praxis, wonach Offerten unter Konkurrenzun- ternehmen nicht unterboten würden, verneint. Ob dies zu Recht geschah oder ob zur Klärung dieser – und im Zusammenhang mit dem Betrugsvorwurf weiterer – Frage(n) allenfalls zusätzliche Beweismassnahmen erforderlich sein werden, ist ei- ne materielle Frage, welche nachfolgend zu prüfen sein wird. Jedenfalls war den Beschwerdeführenden gestützt auf die im Rahmen von Art. 318 StPO ergangene Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 9. Februar 2026 bekannt, weshalb von der Erhebung der von ihnen beantragten Beweise (Edition sämtlicher projektbezogener Kommunikation, Offenlegung der geschäftlichen Beziehung zwischen dem Be- schuldigten und dem Erstofferenten, Einholung einer Stellungnahme bei der Orga- nisation Bauleitung Schweiz und des Schweizer Ingenieur- und Architektenvereins) abgesehen wurde, nämlich deshalb, weil der Sachverhalt bereits rechtsgenüglich erwiesen sei bzw. die mit den beantragten Beweismassnahmen zu erhebenden In- formationen bereits im Rahmen der Befragung von H.________, I.________, G.________ und des Beschuldigten erhoben worden seien. Inwiefern eine Anfech- tung der Nichtanhandnahme-/Einstellungsverfügung nicht möglich gewesen sein soll, erschliesst sich der Beschwerdekammer nicht. Eine Gehörsverletzung kann nicht ausgemacht werden. 5. 5.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informatio- nen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Fest- stellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Steht aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports fest, dass die fraglichen Straf- tatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, verfügt sie die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO; dazu E. 6.1 hiernach). Nach Eröffnung einer Strafuntersuchung kann das Verfahren namentlich dann mit einer Einstellung erledigt werden, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine An- klage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO). Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Danach darf eine Einstellung (im Sinne von Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO) durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit angeordnet werden (BGE 146 IV 68 E. 2.1 mit Hinweisen). Hingegen ist, sofern die Erledigung mit ei- nem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahr- scheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schwe- ren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 und 138 IV 86
11 E. 4.1.1, je mit Hinweisen). Dies bedeutet mit anderen Worten nichts anderes, als dass einzustellen ist, wenn ein Freispruch wahrscheinlicher ist als ein Schuld- spruch. Der Staatsanwaltschaft steht in diesem Zusammenhang ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Bei der Prüfung der Frage, ob nach der Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist, darf und muss die Staatsanwaltschaft die Beweise wür- digen (vgl. statt vieler Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 23 vom
3. August 2023 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 7B_1045/2025 vom 27. Juli 2026 E. 2.1.1). 5.2 Des Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrecht- mässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Ir- renden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen an- dern am Vermögen schädigt. Um den objektiven Tatbestand von Art. 146 Abs. 1 StGB zu erfüllen, muss eine Täuschungshandlung vorliegen, welche arglistig ist. Die Täuschung ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, die darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzu- rufen (BGE 150 IV 169 E. 5.1). Arglist liegt vor, wenn der Täter sich zur Täuschung besonderen Machenschaften oder Kniffe bedient oder ein Lügengebäude errichtet. Zudem wird eine einfache Lüge als arglistig qualifiziert, wenn die Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, wenn der Täter den Getäuschten von einer möglichen Überprüfung abhält oder wenn er auf Grund ei- nes besonderen Vertrauensverhältnisses davon ausgeht, dass der Getäuschte die Lüge nicht überprüfen wird (BGE 150 IV 169 E. 5.1; MAEDER/NIGGLI, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 63 ff. zu Art. 146 StGB; Urteil des Bun- desgerichts 6B_67/2024 vom 5. Juni 2026 E. 2.3.1-2.3.3). Subjektiv wird Vorsatz gefordert (wobei Eventualvorsatz genügt) und zudem eine unrechtmässige Berei- cherungsabsicht des Täters. Das Fehlen eines objektiven Tatbestandsmerkmals – wie hier der Vermögensdis- position – schliesst eine Strafbarkeit nicht ohne Weiteres aus. Beim von den Be- schwerdeführenden geltend gemachten Versuch (Art. 22 StGB) ist es begriffsnot- wendig, dass nicht alle Tatbestandsmerkmale eingetreten sind. 5.3 Hinsichtlich des relevanten Sachverhalts ist unbestritten, dass nicht der Beschul- digte, sondern der Erstofferent im Auftrag des Beschuldigten die Konkurrenzoffer- ten eingeholte, wobei er der Zweitofferentin ein (mit Preisen) vorausgefülltes Devis (damit gemeint ist ein Leistungsverzeichnis mit bspw. Mengenbeschrieben [vgl. Einvernahme I.________ vom 21. Oktober 2025 Z. 53 f.]) zukommen liess. Die Drittofferentin erhielt vom Beschuldigten ein Devis mit abgedeckten Preisen. Ge- stützt darauf reichten die Zweit- und Drittofferentin je beim Beschuldigten, der als Adressat auf dem Devis vermerkt war (Einvernahme H.________ vom 13. August 2025 Z. 97 f.) resp. der Drittofferentin das Devis resp. das Leistungsverzeichnis zur Verfügung gestellt hatte (Einvernahme I.________ vom 21. Oktober 2025 Z. 50), eine Konkurrenzofferte ein, die beide preislich über derjenigen der Erstofferentin lagen. Die konkrete Offerte (und damit der offerierte Preis) der Erstofferentin war der Zweit- und Drittofferentin nicht bekannt. Laut Aussagen der Erst- und Drittoffe-
12 rentin soll es teilweise durchaus vorkommen, dass Konkurrenzofferten direkt durch Konkurrenzunternehmen eingeholt würden (Einvernahme I.________ vom 21. Ok- tober 2025 Z. 120; Einvernahme G.________ vom 21. Oktober 2025 Z. 106 und 115 ff.). 5.4 Nach Prüfung der Akten gelangt die Beschwerdekammer zum Schluss, dass die Einstellung des Verfahrens wegen versuchten Betrugs nicht zu beanstanden ist. 5.4.1 Der gegenüber dem Beschuldigten erhobene Vorwurf, die Adressierung der Kon- kurrenzofferten an ihn und deren Verwendung gegenüber der Bauherrschaft in ei- ner Vergleichsübersicht resp. der «Zusammenstellung Offerten Boden- und Platte- narbeiten» hätten konkludent vermittelt, die Offerten seien neutral eingeholt, fach- lich geprüft und als vergleichbare Entscheidungsgrundlage zusammengeführt wor- den, vermag die Tatbestandselemente der Täuschung und Arglist nicht zu erfüllen. Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführte, ist mit der Adressierung der Kon- kurrenzofferten an den Beschuldigten klar, dass die betreffenden Offerten ihm ge- genüber Gültigkeit haben und nicht gegenüber jemand anderem, was den Tatsa- chen entspricht resp. von der Zweit- und Drittofferentin so gewollt war, womit eine tatsächliche Täuschung bereits aus diesem Grund zu verneinen ist. Der Beschul- digte war es denn auch, der auf Wunsch der Beschwerdeführenden Konkurrenzof- ferten bei von den Beschwerdeführenden genannten Unternehmen (Einvernahmen des Beschuldigten vom 12. September 2024 Z. 114 und 213 f. und 28. Oktober 2025 Z. 52-55, was von den Beschwerdeführenden unbestritten blieb) besorgen sollte, woran der Umstand, dass diese durch die Erstofferentin eingeholt wurden, nichts zu ändern vermag. Die Einholung der Konkurrenzofferten wurden ungeach- tet des konkreten Vorgehens von diesem veranlasst. Hinsichtlich des konkreten Vorgehens der Einholung der Konkurrenzofferten mag zutreffen, dass die Beschwerdeführenden den Eindruck erhielten, die Konkur- renzofferten seien direkt vom Beschuldigten eingeholt worden. Ob dies zivilrecht- lich erwartet werden durfte und ein abweichendes Vorgehen allenfalls zivilrechtli- che Konsequenzen zeitigen kann, kann offengelassen werden. Jedenfalls ist keine (staatliche) Rechtsnorm ersichtlich, welche die Einholung einer Konkurrenzofferte nur durch den Bauleiter erlaubt. Eine solche wird denn auch von den Beschwerde- führendenden nicht angerufen. Vor diesem Hintergrund und angesichts der Tatsa- che, dass kein schriftlicher Vertrag zwischen dem Beschuldigten und den Be- schwerdeführenden abgeschlossen worden ist (Einvernahme des Beschuldigten vom 12. September 2024 Z. 381 f.), bedarf es keiner Abklärungen bei der Organi- sation Bauleitung Schweiz und des Schweizerischen Ingenieur- und Architekten- vereins bezüglich Sorgfalts- Treue- und Neutralitätspflichten eines Bauleiters sowie allfälliger Vorgaben/Empfehlungen hinsichtlich Einholung von Konkurrenzofferten durch ein konkurrenzierendes Unternehmen, wie dies im Schreiben «Beweisanträ- ge» der Beschwerdeführenden vom 28. Januar 2026 vorgebracht worden ist. Oh- nehin ist daran zu erinnern, dass vorliegend keine öffentlich-rechtliche Submission im Raum steht, die – anders als privatrechtliche Aufträge/Werkverträge – strengen Vorgaben unterstellt wäre. In Bezug auf das Einholen der vorliegend interessierenden (dem Privatrecht unter- stellten) Konkurrenzofferten bestehen angesichts der glaubhaften Aussagen des
13 Beschuldigten und der Offerenten, wonach es vorkomme, dass konkurrenzierende Unternehmen selbst für Konkurrenzofferten anfragten (Einvernahme Beschuldigter vom 28. Oktober 2025 Z. 96 f., Einvernahme G.________ vom 21. Oktober 2025 Z. 106 und 115 ff.; Einvernahme I.________ vom 21. Oktober 2025 Z. 120 ff.) und ein vorausgefülltes Devis resp. ein Leistungsverzeichnis zur Offertstellung zur Verfü- gung gestellt werde (Einvernahme Beschuldigter vom 28. Oktober 2025 Z. 106 f., Einvernahme G.________ vom 21. Oktober 2025 Z. 100 f.), keinerlei Hinweise, dass der Beschuldigte bewusst eine Täuschung der Beschwerdeführenden her- beiführen bzw. bewusst gegenüber diesen vorgaukeln wollte, dass er die betreffen- den Konkurrenzofferten selber bzw. direkt in Auftrag gegeben hätte. Soweit die Beschwerdeführenden die Täuschung darin erblicken, dass durch das vom Beschuldigten gewählte Vorgehen preisliche Absprachen ermöglicht worden seien (die Unternehmen würden ja gerade bestätigen, dass Offerten konkurrieren- der Unternehmen nicht unterboten würden), sodass ihnen letztlich eben gerade – vertragswidrig und das Gegenteil vorgaukelnd – keine unabhängigen Vergleichsof- ferten vorgelegt worden seien, kann ihnen nicht gefolgt werden. Mit Blick auf die Ausführungen der involvierten Unternehmen darf davon ausgegangen werden, dass sie ungeachtet des Vorliegens eines vorausgefüllten Devis und der Tatsache, dass Offerten konkurrierender Unternehmen teils nicht unterboten würden, in der Preisgestaltung nach wie vor frei waren (Einvernahme G.________ vom 21. Okto- ber 2025 Z. 90 ff., Z. 149 ff.; Einvernahme I.________ vom 21. Oktober 22025 Z. 170 ff., wonach sich der Preis letztlich auch aus dem gewährten Rabatt und des gewählten Stundenansatzes ergebe). Betreffend die von den Beschwerdeführen- den monierte (angebliche) branchenübliche Praxis des Nicht-Unterbietens ist fest- zuhalten, dass aus den Aussagen der involvierten Unternehmen nicht geschlossen werden kann, dass eine solche in jedem Fall zur Anwendung gelangt (Einvernahme G.________ vom 21. Oktober 2025 Z. 228 ff., wonach der Ehrenkodex, dem- gemäss der Preis eines Konkurrenten nicht unterbieten werde, nicht bei allen Mit- konkurrenten beachtet werde; Einvernahme H.________ vom 13. August 2025 Z. 152, wonach sie gegenüber den Beschwerdeführenden nie etwas betreffend unter- oder überbieten gesagt habe; Einvernahme I.________ vom 21. Oktober 2025 Z. 130 ff., wonach es sein könne, dass er frage, welches Angebot der Mitbewerber habe, worauf er dann schaue, ob er ein besseres Angebot unterbreiten könne, wo- bei es aber auch sein könne, dass jener viel zu tief sei und er die Finger davon las- se. Auf Frage, ob es in diesen Fällen vorkomme, dass Konkurrenzofferten nicht ex- tra unterboten würden: Ja, das ist so.). Hinzu kommt, dass die Drittofferentin das Leis- tungsverzeichnis resp. das Devis direkt vom Beschuldigten und ohne Preisangabe erhalten hat. Die Notwendigkeit des Erhalts eines Leistungsverzeichnisses (mit Mengenangaben etc.) für die Erstellung einer Offerte durch das bei der «Baube- sichtigung» nicht anwesende Unternehmen kann nicht ernsthaft in Frage gestellt werden. Da der Drittofferentin jedoch keine Preise offengelegt wurden und deren Geschäftsführer – ebenso wie die Zweitofferentin – auch keine Kenntnis vom von der Erstofferentin abgegebenen Angebot hatte, konnte sich dieser preislich gar nicht an Letzterem orientieren. Somit spielt es auch keine Rolle, ob der Geschäfts- führer der Drittofferentin allenfalls das Angebot der Erstofferentin unterboten hätte oder nicht. Dass die Zweitofferentin ein mit Preisen vorausgefülltes Devis erhalten
14 und dieses tel quel übernommen resp. lediglich mit ihrem Deckblatt und Stempel versehen hat (Einvernahme H.________ vom 13. August 2025 Z. 43-45 und 62), mag wenig professionell erscheinen, ist strafrechtlich jedoch nicht von Belang. Auch sie konnte nach Prüfung des ihr zugestellten Devis hinter den Angaben resp. der dort bereits aufgeführten Preise stehen (a.a.O. Z. 44) und hatte keine Kenntnis vom effektiven Angebot der Erstofferentin. Weiter bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Angebote der Zweit- und Drittofferentinnen anders ausgefallen wären, wenn sie den Auftrag direkt vom Beschuldigten und beide die für ihre Of- fertstellung notwendigen Unterlagen von diesem erhalten hätten. Ebenso wenig bestehen Hinweise, dass der Beschuldigte den Auftrag zwingend an die Erstoffe- rentin vergeben oder in irgendeiner Weise inhaltlich via Erstofferentin auf die Kon- kurrenzofferten einwirken wollte. Mit der Staatsanwaltschaft wirken die diesbezügli- chen Angaben des Beschuldigten glaubhaft (Einvernahmen des Beschuldigten vom
12. September 2024 Z. 317-319 und 28. Oktober 2025 Z. 259). 5.4.2 Weiter kann auch die Beschwerdekammer keine Arglist ausmachen. Weder bedi- ente sich der Beschuldigte besonderen Machenschaften oder Kniffe noch errichtete er ein Lügengebäude. Soweit die Beschwerdeführenden vorbringen, mit dem Be- schuldigten, der als Bauleiter fungiert habe, habe eine besondere Vertrauens- bzw. Garantenkonstellation vorgelegen, in der sie keine zumutbaren Kontrollmöglichkei- ten gehabt hätten bzw. auf die Richtigkeit dessen Darstellung hätten vertrauen dür- fen, und mit dem hier monierten Vorgehen bei der Einholung der Konkurrenzoffer- ten sei eine Tarn-/Erleichterungsanlage geschaffen worden, was die Arglist- Schwelle senke, kann ihnen nicht gefolgt werden. Zwar wird nicht in Abrede ge- stellt, dass Geschäftsbeziehungen auf einem gewissen Vertrauen basieren. Davon, dass dieses in einer Konstellation wie der vorliegenden derart hoch gewesen wäre, dass von einem im Sinne von Art. 146 StGB relevanten Vertrauensverhältnis aus- gegangen werden könnte, kann nicht gesprochen werden (zur garantenähnlichen Stellung siehe E. 6.2.3 hiernach), zumal die Beschwerdeführenden scheinbar von Beginn weg vieles hinterfragten, bereits die erste Offerte als zu hoch bezeichneten, die Einholung von Konkurrenzofferten wünschten und letztlich bei der Drittofferentin selbst vorstellig wurden und von dieser ein neues Angebot verlangten. Im Übrigen hält die Staatsanwaltschaft zutreffend fest, dass keine Hinweise dafür vorliegen, dass der Beschuldigte aufgrund seiner Stellung davon ausgegangen ist, die Be- schwerdeführenden würden eine Überprüfung des von ihm Vorgelegten unterlas- sen. 5.4.3 Gestützt auf das Ausgeführte brauchen die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 146 StGB nicht geprüft zu werden und es ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft keine weiteren Beweismassnahmen – wie die von den Be- schwerdeführenden beantragte Edition der erfolgten (schriftlichen) Kommunikation (betreffend Einholung der Konkurrenzofferten) und der Dokumenten-/Versionen- und Metadatenkette betreffend Devis- und Offertdateien sowie ergänzende Einver- nahmen (insbesondere zur Frage der wirtschaftlichen und persönlichen Verbindung zwischen dem Beschuldigten und dem Erstofferenten) – durchgeführt hat. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes liegt ebenso wenig vor wie eine recht- lich unzutreffende Anwendung von Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO. Ein strafrechtlich relevantes (betrügerisches) Verhalten des Beschuldigten kann nicht ausgemacht
15 werden. Mit anderen Worten, lässt sich ein Tatverdacht, der eine Anklage rechtfer- tigt, nicht erhärten. Die Einstellung des Verfahrens wegen versuchten Betrugs er- folgte zu Recht. 6. Betreffend die Vorwürfe der Falschbeurkundung und der Widerhandlung gegen das UWG hat die Staatsanwaltschaft keine Strafuntersuchung eröffnet, sondern das Verfahren direkt mit einer Nichtanhandnahme erledigt. 6.1 Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf die Eröffnung einer Strafuntersuchung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Steht aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports fest, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind, verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). Die frag- lichen Tatbestände können als eindeutig nicht erfüllt erachtet werden, wenn gar nie ein Verdacht hätte geschöpft werden dürfen oder der zu Beginn der Strafverfolgung vorhandene Anfangsverdacht sich vollständig entkräftet hat. Die Frage, ob die Strafverfolgungsbehörde ein Strafverfahren durch Nichtanhandnahme erledigen kann, beurteilt sich – wie bei der Einstellung – nach dem aus dem strafprozessua- len Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz «in dubio pro duriore». Die Nichtan- handnahme darf somit nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen erge- hen (BGE 137 IV 285 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 7B_97/2023 vom 13. No- vember 2024 E. 3.1; je mit Hinweisen). Demgegenüber eröffnet die Staatsanwalt- schaft eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Po- lizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemeint ist ein «mittlerer Ver- dacht», d.h. erhebliche Gründe, die für das Vorliegen eines Tatverdachts sprechen (Urteile des Bundesgerichts 7B_87/2025 vom 2. Juni 2025 E. 3.1.1 [auch zum Fol- genden], 6B_706/2022 vom 30. November 2022 E. 2.1.2 und 6B_335/2020 vom
7. September 2020 E. 3.3.4). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderli- chen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der An- fangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die kon- krete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteil des Bundesgerichts 7B_157/2025 vom 26. Januar 2026 E. 2.3.4). 6.2 6.2.1 Der Urkundenfälschung macht sich nach Art. 251 Ziff. 1 StGB u.a. strafbar, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine recht- lich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt (sog. Falsch- beurkundung). Urkunden sind gemäss Art. 110 Abs. 4 Satz 1 StGB u.a. Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu be- weisen. Der Urkundencharakter eines Schriftstücks ist relativ. Ein Schriftstück ist daher nicht zwingend in seiner Gesamtheit zum Beweis geeignet. Es kann mit Be- zug auf bestimmte Aspekte Urkundenqualität haben, hinsichtlich anderer Gesichts- punkte nicht. Ob das Schriftstück zum Beweis einer bestimmten Tatsache bestimmt und geeignet ist, kann sich unmittelbar aus dem Gesetz, aus der Verkehrsübung
16 oder aus dem Sinn oder der Art des Schriftstücks ergeben (Urteile des Bundesge- richts 6B_95/2024 vom 6. Februar 2025 E. 2.3.2 [zur Publikation vorgesehen], 6B_262/2024 vom 27. November 2024 E. 1.7.6, nicht publ. in BGE 151 IV 113; je mit Hinweisen). Die von Art. 251 Ziff. 1 StGB u.a. erfasste Falschbeurkundung betrifft die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei der der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen. Die Falschbeurkundung erfordert ei- ne qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche wird nur angenommen, wenn dem Schriftstück eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihm daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt. Dies ist der Fall, wenn allgemeingültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten, die gerade den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen (BGE 146 IV 258 [= Pra 2021 Nr. 30] E. 1.1 [auch zum Folgenden], 144 IV 13 E. 2.2.2, 142 IV 119 E. 2.1, 138 IV 130 E. 2.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_1161/2021 vom 21. April 2023 E. 7.2.5.1, 6B_1270/2021 vom 2. Juni 2022 E. 4.1.2, nicht publ. in: BGE 148 IV 288; je mit Hinweisen). Eine objektive Garantie für die Wahrheit der Erklärung kann sich aus einer Prüfungspflicht des Verfassers des Dokuments, der Existenz gesetzlicher Bestimmungen, die den Inhalt des Dokuments definieren (Urteil des Bundesgerichts 6B_1270/2021 vom 2. Juni 2022 E. 4.1.2, nicht publ. in: BGE 148 IV 288; je mit Hinweisen), oder aus einer garantenähnlichen Stellung des Ausstel- lers ergeben bzw. daraus, dass dieser in einem besonderen Vertrauensverhältnis zum Empfänger steht (BGE 144 IV 13 E. 2.2.3 und 138 IV 130 E. 2.2.1, je mit Hin- weisen). Die blosse Tatsache, dass das Schriftstück erfahrungsgemäss eine be- sondere Glaubwürdigkeit geniesst und die anerkannte Geschäftspraxis auf die in- haltliche Richtigkeit vertraut, genügt nicht (BGE 146 IV 258 E. 1.1 und 142 IV 119 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1270/2021 vom 2. Juni 2022 E. 4.1.2, nicht publ. in: BGE 148 IV 288; je mit Hinweisen). Keine erhöhte Glaubwürdigkeit kommt in der Regel einseitigen Erklärungen zu, welche der Aussteller in eigenem Interes- se macht, etwa Selbstauskünften gegenüber Kreditinstituten (BGE 144 IV 13 E. 2.2.3; Urteile des Bundesgerichts 7B_274/2022 vom 1. März 2024 E. 4.1.2, 6B_1161/2021 vom 21. April 2023 E. 7.2.5.2 und 6B_453/2017 vom 16. März 2018 E. 6.2.1, nicht publ. in: BGE 144 IV 172; vgl. zum Ganzen: Urteile des Bundesge- richts 6B_95/2024 vom 6. Februar 2025 E. 2.3.3 f. [zur Publikation vorgesehen], 6B_262/2024 vom 27. November 2024 E. 1.7.5 f., nicht publ. in: BGE 151 IV 113). 6.2.2 Die Staatsanwaltschaft verneinte den Urkundencharakter des fraglichen Doku- ments «Zusammenstellung Offerten Boden- und Plattenarbeiten». Dies mit der Be- gründung, dass in jenem lediglich die verschiedenen Offerten für Boden- und Plat- tenarbeiten der drei Unternehmen mit den entsprechenden Offertbeträgen aufgelis- tet seien und nicht ersichtlich sei, inwiefern dieser Zusammenstellung eine erhöhte Beweiskraft zu kommen solle. Dem halten die Beschwerdeführenden entgegen, dass eine vom Bauleiter erstellte Offert-/Vergleichsübersicht im Baukontext dazu bestimmt sei, gegenüber der Bauherrschaft die Zusammenstellung und Vergleich- barkeit der Offerten zu dokumentieren und als Entscheidungsgrundlage zu dienen. Damit sei sie hinsichtlich dieser Tatsachen bestimmt und geeignet, Beweis zu er- bringen. Die Folgerung, dass es sich bei der Übersicht nur um eine Zahlenliste handle, verkenne die Rechtsprechung zum aspektbezogenen Urkundencharakter.
17 Ein Bauleiter/Architekt habe gegenüber dem Auftraggeber umfassende Treue- und Sorgfaltspflichten. Er sei gehalten, die Interessen des Bauherrn zu wahren, fachge- rechte Angaben zu machen und die Grundlagen einer Entscheidungsfindung kor- rekt aufzubereiten. Insbesondere habe er Konkurrenzunterlagen vertraulich zu be- handeln, den Erstunternehmer nicht über weitere Offerten zu informieren und keine Kontakte zwischen Erst- und Konkurrenzunternehmen zu ermöglichen. Gerade diese Garantenstellung verleihe einer Vergleichsübersicht wie hier eine erhöhte Glaubwürdigkeit im Hinblick auf die Fragen, ob (1) die Offerten neutral beschafft worden seien, (2) eine unabhängige Vergleichsbasis vorliege und (3) die Übersicht den tatsächlichen Beschaffungs- und Prüfstand widerspiegle. Mit der «Zusammen- stellung Offerten Boden- und Plattenarbeiten» sei zum Ausdruck gebracht worden, dass die Konkurrenzofferten – wie es die Treue- und Sorgfaltspflichten verlangten – in einem neutralen, konkurrierenden Verfahren und ohne preisliche Vorprägungen erfolgt seien sowie eine unabhängige Vergleichsbasis vorliege. Ob diese impliziten, aber rechtlich erheblichen Tatsachen zuträfen, sei eine Frage, die ohne Sachver- haltsermittlung nicht beantwortet werden könne. Vorliegend lägen – in Bezug auf den Einholungsweg der Konkurrenzofferten, die Vorprägung/das vorausgefüllte Devis und die Adressierung/Präsentation der Offerten – erhebliche Ermittlungsdefi- zite vor, die einer (klaren) materiellen Verneinung des Urkundentatbestands entge- genstünden. Sie beträfen mögliche Falschbeurkundung (unwahre konkludente Er- klärungsgehalte) und mögliche Verfälschung (Änderung/Weiterverarbeitung von Dokumentständen). Ohne Abklärung könne der Urkundentatbestand nicht eindeutig verneint werden Die zur Klärung der Kernfragen entscheidenden Beweisanträge (Kommunikationssicherung, Metadatenanalyse und ergänzende Einvernahmen) seien zu Unrecht abgelehnt worden. 6.2.3 Mit der Staatsanwaltschaft vermag auch die Beschwerdekammer keinen Anfangs- verdacht der Falschbeurkundung zu erkennen, der eine Eröffnung der Strafunter- suchung rechtfertigt. Soweit die Beschwerdeführenden eine Verletzung des Unter- suchungsgrundsatzes (Art. 6 StPO) und zu Unrecht unterlassene Beweiserhebun- gen rügen, kann ihnen nicht gefolgt werden. Der Untersuchungsgrundsatz gilt le- diglich für laufende Strafverfahren (RIEDO/FIOLKA, in: Basler Kommentar, Schwei- zerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 26 zu Art. 6 StPO). Ein solches ist vorliegend jedoch gerade nicht gegeben, da die Staatsanwaltschaft mit der ange- fochtenen Verfügung darauf verzichtet, ein Verfahren zu eröffnen. Es ist an dieser Stelle daran zu erinnern (siehe E. 6.1 hiervor), dass die Eröffnung einer Strafunter- suchung erhebliche und konkrete Hinweise auf eine strafbare Handlung erfordert. Solche können vorliegend nicht ausgemacht werden. Abgesehen davon, haben der Beschuldigte und die Offerenten in ihren Einvernahmen die – für die Beschwerde- führenden scheinbar nach wie vor offenen – rechtlich erheblichen Fragen beant- wortet (so beispielsweise zum Ablauf der Einholung der Konkurrenzofferten, zu den den Konkurrenzunternehmen zur Verfügung gestellten Unterlagen sowie zu deren Versand und Einbindung/Präsentation in der «Zusammenstellung Offerten Boden- Plattenarbeiten» vgl. E. 3.3 hiervor). Anders als die Beschwerdeführenden geltend machen, kann nicht von gravierenden tatsächlichen Unklarheiten gesprochen wer- den. Fest steht, dass auf Wunsch der Beschwerdeführenden Konkurrenzofferten bei von diesen genannten Unternehmen eingeholt wurden, die entsprechende Auf-
18 träge vom Beschuldigten ausgingen, die Konkurrenzunternehmen jedoch vom Er- stunternehmer kontaktiert wurden und jene auf Grundlage des von diesem erstell- ten Devis (einmal ohne, einmal mit Preisangaben) ihre Offerte dem Beschuldigten unterbreiteten, welcher diese in einem Dokument erfasste und den Beschwerde- führenden zukommen liess. Auf dem fraglichen Dokument wurde unter «Empfeh- lung» die Erstofferentin genannt, welche die günstigste Offerte unterbreitet hatte. Gestützt auf die ausführlichen und stimmigen Aussagen ist nicht davon auszuge- hen, dass der Zweit- und Drittofferentin weitere – als die bisher bekannten – Unter- lagen unterbreitet resp. zusätzliche Informationen gegeben worden waren oder weitere Versionen von Devis oder Offerten vorgelegen haben. Diesbezügliche Aus- führungen der Beschwerdeführenden erschöpfen sich in blossen Vermutungen. Die Staatsanwaltschaft hat dem fraglichen Dokument «Zusammenstellung Offerten Boden- und Plattenarbeiten» zu Recht kein Urkundencharakter zugesprochen. Bei diesem handelt es sich – wie es der Titel beschreibt – lediglich um eine Gegenü- berstellung der verschiedenen Angebote. Dafür, dass die aufgeführten Offerten nicht den tatsächlich eingereichten entsprochen haben, bestehen keine Hinweise. Ebenso wenig bestehen Anhaltspunkte, dass die Offerten inhaltlich falsch gewesen wären. Die Konkurrenzofferten wurden allesamt im Auftrag und zu Handen des Be- schuldigten erstellt, weshalb sie denn auch zu Recht an diesen adressiert wurden. Das Dokument diente lediglich als Grundlage für die nächste Besprechung resp. der Bestimmung der nächsten Schritte (vgl. Einvernahme des Beschuldigten vom
28. Oktober 2025 Z. 205 und 307). Eine erhöhte Beweiskraft und eine garan- tenähnliche Stellung – wie sie vom Bundesgericht in BGE 119 IV 54 bei einem bau- leitenden Architekten angenommen wurden, der die Pflicht zur ordnungsgemässen Prüfung der Schlussabrechnung übernommen und überhöhte Rechnungen der Un- ternehmer geprüft und schriftlich genehmigt hatte – können nicht ausgemacht wer- den. Daran ändert nichts, dass auf dem fraglichen Dokument als Empfehlung «D.________, J.________ (Ort)» vermerkt war, bezog sich diese doch lediglich auf das zu diesem Zeitpunkt günstigste Angebot, was im Übrigen den Tatsachen ent- spricht, sodass nicht davon gesprochen werden kann, es sei etwas Unwahres wie- dergegeben worden. Allfällige Nach- resp. Rabattverhandlungen finden gemäss Aussage des Beschuldigten erst nach Absprache mit der Bauherrschaft statt. Im Übrigen vermag ein Vertrauensverhältnis – im Kontext der Falschbeurkundung – nicht von vornherein eine garantenähnliche Stellung zu begründen. Wenn die Beschwerdeführenden die qualifizierte schriftliche Lüge im mutmasslich vorgegaukelten «neutralen, unabhängigen, unbeeinflussten» (Ausschreibungs-) Verfahren erblicken, kann ihnen nicht gefolgt werden. Selbst wenn mit dem fragli- chen Dokument ein neutrales, konkurrenzierendes Ausschreibungsverfahren impli- ziert würde, wäre keine unwahre Tatsache beurkundet worden. Wie erwähnt (E. 5.4.1 hiervor), vermögen selbst die Beschwerdeführenden keine Rechtsnorm zu bezeichnen, wonach das vom Beschuldigten gewählte Vorgehen der Offerteinho- lung über die Erstofferentin verboten wäre. Sie weisen zwar auf Treue- und Sorg- faltspflichten hin, wie etwa die Wahrung der Interessen des Bauherrn, die Erteilung fachgerechter Angaben und die korrekte Aufbereitung der Grundlagen einer Ent- scheidungsfindung sowie die Gewährung der Vertraulichkeit von Konkurrenzunter- lagen. Inwiefern der Beschuldigte diesen zu Beginn der Planung der Sanierungsar-
19 beiten nicht nachgekommen wäre, ist nicht ersichtlich, zumal die Zweit- und Drittof- ferentin keine Kenntnis vom in der Erstofferte offerierten Preis erhalten haben. Es besteht keine eigenständig strafrechtlich sanktionierte Pflicht, dass Erstunterneh- mer generell nicht über die Einholung weiterer Offerten informiert werden dürfen oder kein Kontakt zwischen Erst- und Konkurrenzunternehmen ermöglicht werden darf. Jedenfalls lässt sich der von den Beschwerdeführenden angegebenen Quelle (STÖCKLI/MIDDENDORF/ANDRES, SIA-Klauseln für Planerverträge. Erläuterungen zu Art. 1 der Leistungs- und Honorarordnungen Rz 62 ff. 94 ff.) nichts dergleichen entnehmen. Der Umstand, dass die Zweit- und Drittunternehmerin den Auftrag zur Offertstellung nicht direkt vom Beschuldigten erhalten haben, und die Tatsache, dass in der Branche der Boden-/Plattenleger teilweise die Offerten anderer Unter- nehmer nicht unterboten werden, stehen einem konkurrierenden Ausschreibungs- verfahren vorliegend nicht entgegen. Zumal die Zweit- und Drittunternehmerin die konkrete Offerte der Erstunternehmerin eben gerade nicht kannten, wurde dem Gebot der Vertraulichkeit nachgekommen und den Konkurrenten wurde kein wett- bewerbswidriger Austausch ermöglicht (dazu auch E. 6.3.2 hiernach). Diese waren bei der Preisfestlegung nach wie vor frei. Dafür, dass die Konkurrenzofferten an- ders ausgefallen wären, wenn der Beschuldigte diese direkt bei der Zweit- und Drit- tofferentin in Auftrag gegeben hätte, bestehen – insbesondere auch angesichts der Tatsache, dass die Drittofferentin das Devis vom Beschuldigten erhalten hat – kei- ne Anhaltspunkte. Abgesehen davon trafen die Beschwerdeführenden gestützt auf die Zusammenstellung der Offerten keine direkten Dispositionen, wie es im An- schluss an – von einem mit der Bauleitung betrauten Architekten – visierte und bestätigte Rechnungen der Fall ist. Vielmehr darf davon ausgegangen werden, dass Offerten – nach der Besprechung mit der Bauherrschaft – noch nachverhan- delt werden (vgl. Einvernahme des Beschuldigten vom 28. Oktober 2025 Z. 307). Die vorliegende Ausgangslage ist – wie bereits erwähnt – nicht mit der in BGE 119 IV 54 beurteilten vergleichbar. Und schliesslich ist festzuhalten, dass vorsätzliches Handeln ebenfalls nicht aus- gemacht werden kann. Dafür, dass der Beschuldigte in der Absicht gehandelt hät- te, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich/einem Dritten einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, bestehen keine Hinweise. 6.2.4 Zusammengefasst ist der Tatbestand der Falschbeurkundung eindeutig nicht er- füllt. Die diesbezügliche Nichtanhandnahme ist somit nicht zu beanstanden. 6.3 Zum selben Schluss gelangt die Beschwerdekammer hinsichtlich des Vorwurfs der Widerhandlung gegen das UWG: 6.3.1 Das UWG bezweckt die Gewährleistung eines lauteren und unverfälschten Wett- bewerbs im Interesse aller Beteiligten (Art. 1 UWG). Mit anderen Worten sollen Wettbewerbsverfälschungen verhindert werden. Gemäss Art. 2 UWG ist jedes täu- schende oder in anderer Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben ver- stossende Verhalten oder Geschäftsgebaren unlauter und widerrechtlich, welches das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst. Dieser sog. Generalklausel folgt in Art. 3 UWG eine nicht abschlies- sende Auflistung unlauterkeitsbegründenden Tatbestände. Unlauter handelt ferner
20 gemäss Art. 6 UWG, wer Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse, die er ausge- kundschaftet oder sonst wie unrechtmässig erfahren hat, verwertet oder andern mitteilt. Gemäss Art. 23 Abs. 1 UWG wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich unlauteren Wettbewerb nach den Art. 3, 4, 5 oder 6 begeht. 6.3.2 Ein strafrechtlich relevantes wettbewerbsverzerrendes Verhalten des Beschuldig- ten kann nicht ausgemacht werden. Soweit sich die Beschwerdeführenden in ihrer Anzeige auf eine Verletzung von Art. 2 UWG berufen, ist ihnen entgegenzuhalten, dass eine Widerhandlung gegen die Generalklausel (Art. 2 UWG) gemäss Art. 23 Abs. 1 UWG nicht unter Strafe gestellt ist (vgl. Art. 1 StGB [Bestimmtheitsgebot]). Das von ihnen gerügte Verhalten, d.h. das Vorgehen betreffend Einholung der Konkurrenzofferten, das ihnen zufolge eine interessengeleitete Vorstrukturierung des Wettbewerbs bewirkt haben soll, die geeignet gewesen sei, die Vergleichslage und damit – via Präsentation durch den Beschuldigten – die Entscheidung der Bauherrschaft zu beeinflussen, fällt unter keinen der in Art. 3 Abs. 1 Bst. a-x UWG exemplarisch genannten Fälle. Dasselbe gilt betreffend die monierte Zurverfügung- stellung eines bereits ausgefüllten Devis mit abgedeckten Ursprungspreisen, wel- ches laut Ausführungen in der Beschwerde einen (unzulässigen) Preisanker erzeu- ge, an dem sich die Konkurrenzofferte orientiere, resp. des der Zweitofferentin mit höheren Preisen versehenen Devis, welches das Preisniveau nach oben verschie- be und damit die Entscheidgrundlage der Bauherrschaft verzerren könne. Abgesehen davon kann gestützt auf das bisher Ausgeführte (E. 5.3, 5.4.1 und ins- besondere 6.2.3 hiervor) ohnehin nicht davon gesprochen werden, die «Beschaf- fung» sei auf Basis einer unzulässigen vorgeprägten oder interessengeleiteten Be- schaffung aufgebaut gewesen, welche den Wettbewerb – selbst ohne formelle Ab- sprache zwischen den Mitbewerbern – faktisch zu beeinflussen vermocht habe. Wie bereits erwähnt (E. 6.2.3 hiervor), kann dem Beschuldigten keine strafrechtlich relevante Sorgfalts-/Treuepflichtverletzung vorgeworfen werden. Dass der Zweit- und Drittofferentin ein mit (u.a.) Mengenangaben versehenes Devis zugestellt wor- den ist, ist angesichts der fehlenden Besichtigung des Umbauobjekts nachvollzieh- bar und nicht zu beanstanden. Von dem vom Erstunternehmer offerierten Betrag hatten sie keine Kenntnis, womit sie – ungeachtet der Tatsache, dass teils Offerten anderer konkurrierender Unternehmen nicht unterboten werden – in der Preisbil- dung frei waren; Anhaltspunkte dafür, dass Preisabsprachen getroffen worden wären, bestehen keine. Das gilt selbst für die Zweitofferentin, welche ein mit Prei- sen versehenes Devis erhalten hat, zumal diese nicht denjenigen der Erstofferentin entsprachen. Im Weiteren bestehen keinerlei Hinweise, von denen auf ein (eventu- al-)vorsätzliches Handeln des Beschuldigten geschlossen werden könnte. Soweit die Beschwerdeführenden eine Verletzung von Art. 6 UWG rügen, weil der Beschuldigte vertrauliche Geschäftsdaten der Bauherrschaft (konkret die Kontakt- daten der Konkurrenzunternehmen) unrechtmässig der Erstofferentin zur Verfü- gung gestellt haben soll, wodurch dieser überhaupt ermöglicht worden sei, sich ab- zusprechen und auf die Preise einzuwirken, können sie ebenfalls nicht gehört wer- den. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführenden in den von ihnen angegebenen Kontaktdaten der Konkurrenzunternehmen vertrauliche Geschäftsda-
21 ten erblicken. Ein Geschäftsgeheimnis stellen diese offensichtlich nicht dar. Aus- serdem waren es die Beschwerdeführenden, die dem Beschuldigten die Unter- nehmen genannt haben, bei welchen eine Konkurrenzofferte einzuholen sei. Da- von, dass der Beschuldigte die Kontaktdaten ausgekundschaftet oder sonst wie un- rechtmässig erfahren hätte, kann folglich nicht gesprochen werden. Obschon von den Beschwerdeführenden nicht explizit vorgebracht, ist der Vollständigkeit wegen festzuhalten, dass der von ihnen gerügte Sachverhalt auch nicht unter Art. 4 oder 5 UWG subsumiert werden kann. 6.3.3 Eine strafrechtlich relevante UWG-Widerhandlung kann offensichtlich nicht ausge- macht werden. Die Nichtanhandnahme erfolgte somit auch unter diesem Aspekt zu Recht. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführenden kann nicht von einer un- klaren Sachlage ausgegangen werden. 7. Zusammengefasst erweisen sich die gerügten Verfahrens- und Rechtsfehler (E. 3.5 hiervor) und damit die Beschwerde als unbegründet. Die Beschwerde ist abzuwei- sen, soweit auf diese eingetreten werden kann. 8. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2’600.00, den unterliegenden Beschwerdeführenden unter solidarischer Haft- barkeit aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 und 418 Abs. 2 StPO). Zufolge ihres Unterlie- gens haben sie von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung (diese hätte ohnehin beziffert und belegt werden müssen [Art. 433 Abs. 2 StPO]). Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschuldigten sind durch die Redaktion seiner zweisei- tigen oberinstanzlichen Stellungnahme vom 16. April 2026 keine entschädigungs- würdigen Nachteile im Sinne von Art. 429 Abs. 1 StPO entstanden (vgl. Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO). Ihm ist folglich ebenfalls keine Entschädigung zuzusprechen.
22 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2’600.00, werden der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin 1 und dem Straf- und Zivilklä- ger/Beschwerdeführer 2 unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4. Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin 1 (per Einschreiben) - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer 2 (per Einschreiben) - dem Beschuldigten (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin K. ________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 31. August 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler i.V. Oberrichter Schmid Die Gerichtsschreiberin: Beldi i.V. Gerichtsschreiberin Cathrein Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.